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Urteil

XI ZR 207/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung kann der Verbraucher die Widerrufserklärung wirksam erklären und Rückgewähransprüche geltend machen. • Ein Antrag auf "Freigabe" einer Grundschuld ist nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unbestimmt, kann aber durch Auslegung des Prozessvortrags hinreichend bestimmt werden. • Die Gleichartigkeit von Forderungen für eine Aufrechnung ist von Amts wegen zu prüfen; Steuerabzüge (Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag) stehen einer Aufrechnung nicht generell entgegen.
Entscheidungsgründe
Widerruf Verbraucherdarlehen: Anspruch auf Löschung der Grundschuld und Berücksichtigung von Nutzungsansprüchen • Bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung kann der Verbraucher die Widerrufserklärung wirksam erklären und Rückgewähransprüche geltend machen. • Ein Antrag auf "Freigabe" einer Grundschuld ist nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unbestimmt, kann aber durch Auslegung des Prozessvortrags hinreichend bestimmt werden. • Die Gleichartigkeit von Forderungen für eine Aufrechnung ist von Amts wegen zu prüfen; Steuerabzüge (Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag) stehen einer Aufrechnung nicht generell entgegen. Die Parteien schlossen 2006 einen Verbraucherdarlehensvertrag über 87.000 € mit Grundschuld als Sicherheit. Die Beklagte belehrte den Kläger fehlerhaft über sein Widerrufsrecht. Der Kläger widerrief 2014 und zahlte trotz des Widerrufs weiterhin Leistungen. Der Kläger begehrte unter anderem Zahlung, Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten und die Freigabe/Löschung der Grundschuld; die Beklagte erhob eine Widerklage auf Zahlung. Landgericht und Berufungsgericht trafen abweichende Feststellungen zu Zahlungsbeträgen und zu einem Zug-um-Zug-Vorbehalt. Streitpunkt in der Revision war insbesondere, ob eine weitere Aufrechnung des Klägers um 1.538,70 € zu berücksichtigen sei und welche Form der Rückgewähr der Grundschuld verlangt wird. • Die Revision des Klägers ist zum Teil begründet; das Berufungsurteil wird insoweit aufgehoben.\nDas Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Klageantrag auf Rückgewähr der Grundschuld nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO durch Auslegung des Prozessvortrags hinreichend bestimmt sein kann, weil der Kläger Löschung und damit Aufhebung der Grundschuld verlangt hat.\nDie Prüfung der Gleichartigkeit von Forderungen für eine Aufrechnung unterliegt der Amtsermittlung; das Berufungsgericht durfte die Besteuerung der Nutzungen berücksichtigen, weil die Beklagte dies vorgetragen hat.\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stehen Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einem Teil der Aufrechnung nicht entgegen; der Kläger hatte einen nicht bestrittenen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen in Höhe von 1.538,70 €, der zu berücksichtigen gewesen wäre.\nMangels weiterer Rechtsfehler bleibt das Berufungsurteil im übrigen bestehen; die Sache war zur Endentscheidung reif, sodass der Senat selbst mit Klarstellung über Art der Rückgewähr entschieden hat.\nBei den Kosten hat der Senat wegen des teilweise obsiegenden Klägers und der Verhältnisse im Revisionsverfahren abweichend entschieden und §§ 91a, 97 Abs.1, 92 ZPO angewandt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers insoweit begründet, als das Berufungsgericht eine Aufrechnung des Klägers um 1.538,70 € nicht berücksichtigt hat; insoweit wurde das Berufungsurteil aufgehoben und die Entscheidung entsprechend abgeändert. Der Kläger wird im Umfang der streitigen Nutzungsforderung berücksichtigt und die Parteien sind Zug um Zug zur Zahlung bzw. zur Abgabe der Löschungserklärung der Grundschuld verurteilt (konkrete Zahlungs- und Zinsbeträge sind in der Entscheidungsformel genannt). Im Übrigen bleiben Klage und Widerklage abgewiesen und das Berufungsurteil in den übrigen Punkten bestätigt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger überwiegend; die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.