Urteil
VI ZR 25/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Tierhalterhaftung nach § 833 BGB muss sich die spezifische Tiergefahr des konkret in Anspruch genommenen Tieres für den Schaden verwirklicht haben.
• § 830 Abs.1 Satz2 BGB kann Kausalitätszweifel überbrücken, verlangt aber, dass der Anspruchsgegner als "Beteiligter" eine konkrete, schadensgeeignete Gefährdung beigetragen hat.
• Allein die bloße Anwesenheit eines Tieres in einer Herde begründet keine Haftung nach §§ 833, 830 Abs.1 Satz2 BGB.
• Wer sein Pferd gemeinsam unbeaufsichtigt mit anderen hält, trägt das Risiko, eine konkrete Verursachung unter diesen Umständen nicht nachweisen zu können.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Mithelfhalter bei unklarer Verursachung in Herde • Zur Tierhalterhaftung nach § 833 BGB muss sich die spezifische Tiergefahr des konkret in Anspruch genommenen Tieres für den Schaden verwirklicht haben. • § 830 Abs.1 Satz2 BGB kann Kausalitätszweifel überbrücken, verlangt aber, dass der Anspruchsgegner als "Beteiligter" eine konkrete, schadensgeeignete Gefährdung beigetragen hat. • Allein die bloße Anwesenheit eines Tieres in einer Herde begründet keine Haftung nach §§ 833, 830 Abs.1 Satz2 BGB. • Wer sein Pferd gemeinsam unbeaufsichtigt mit anderen hält, trägt das Risiko, eine konkrete Verursachung unter diesen Umständen nicht nachweisen zu können. Die Klägerin ist Halterin einer Stute; die Beklagte ist Halterin eines weiteren Pferdes. Beide Tiere standen zusammen mit zwölf weiteren Pferden auf einem eingezäunten, unbeobachteten Paddock. Am Abend des 13. April 2013 stellte die Klägerin eine blutende Wunde am rechten Hinterbein ihrer Stute fest; über Nacht traten erhebliche Schwellungen auf. Die Klägerin macht geltend, die Stute sei kurz vor dem Hereinholen von einem anderen Pferd getreten worden; sie vermutet das Pferd der Beklagten als Verursacher. Die Klägerin beruft sich auf Tierhalterhaftung nach § 833 BGB und auf § 830 Abs.1 Satz2 BGB zur Beweiserleichterung. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab; der BGH verwarf die Revision der Klägerin und bestätigte das Berufungsurteil. • Nach § 833 Satz1 BGB setzt die Gefährdungshaftung voraus, dass sich eine spezifische, typischerweise von dem konkret in Anspruch genommenen Tier ausgehende Tiergefahr für den Schaden verwirklicht hat; Mitursächlichkeit genügt. • Das Berufungsgericht konnte nicht feststellen, dass gerade das Pferd der Beklagten die Verletzung der Stute verursacht oder durch ein mitursächliches, typisches Tierverhalten an einer Herdenunruhe zur Verletzung beigetragen hat. • § 830 Abs.1 Satz2 BGB ist grundsätzlich auch auf die Gefährdungshaftung anwendbar, verlangt aber, dass der Anspruchsgegner als "Beteiligter" einen Tatbeitrag geleistet hat, der zu einer rechtswidrigen, schadensgeeigneten Gefährdung geführt hat. • Die bloße Anwesenheit des Pferdes der Beklagten in der Herde oder das Vorhandensein von Hufeisen reicht nicht aus, um sie als Beteiligte im Sinne des § 830 Abs.1 Satz2 BGB anzusehen; es musste vielmehr eine konkrete schadensgeeignete Einwirkung des Pferdes festgestellt werden. • Die Revision rügte Verfahrensfehler wegen unterlassener Beweiserhebung; selbst bei Erhebung der angebotenen Beweise hätte sich allenfalls die Feststellung ergeben, dass ein beschlagenes Pferd getreten hat, nicht jedoch, dass daraus rechtlich zu schließen wäre, dass das Pferd der Beklagten als Beteiligter haftet. • Schließlich trägt die Klägerin alsjenige, die ihr Pferd zusammen mit anderen unbeaufsichtigt hält, das Risiko, die konkrete Zuordnung eines Schadensereignisses nicht nachweisen zu können; dies schließt eine Haftung der Beklagten nicht ein. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Ergebnisbegründung: Ein Anspruch aus § 833 Satz1 BGB in Verbindung mit § 830 Abs.1 Satz2 BGB ist nicht gegeben, weil sich aus den Feststellungen nicht ergibt, dass das Pferd der Beklagten eine konkret schadensgeeignete Handlung gesetzt hat oder als beteiligter Verursacher anzusehen ist. Bloße Anwesenheit in der Herde und Indizien wie Beschlagenheit reichen nicht aus, um die Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen. Auch eine unterlassene Beweiserhebung führt nicht zur Umkehr, weil selbst dann keine rechtlich tragfähige Zuordnung des Schadens zur Beklagten möglich wäre. Die Entscheidung bestätigt, dass bei unklaren Unfallabläufen innerhalb einer Tiergruppe der Halter, der den konkreten Tatbeitrag nicht nachweisen kann, leer ausgeht.