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Leitsatz

VI ZB 48/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:240418BVIZB48
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:240418BVIZB48.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 48/17 vom 24. April 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 234 A Eine Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist kann den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzen und die Zulassung der Rechtsbeschwerde begründen. BGH, Beschluss vom 24. April 2018 - VI ZB 48/17 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Offenloch, die Richterin Müller und den Richter Dr. Allgayer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. November 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 14.122,43 €. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz des Schadens aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das am 22. August 2017 zugestellte Urteil hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin rechtzeitig Berufung eingelegt. Nach Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts, dass eine Berufungsbegründung nicht eingegangen sei und die Berufung als unzulässig verworfen werden müsste, hat der Prozessbevoll- mächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 2. November 2017 zunächst Frist- verlängerung um einen Monat, mit Schriftsatz vom 3. November 2017 dann we- 1 - 3 - gen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Prozessbevoll- mächtigte der Klägerin ausgeführt, er sei spätestens seit dem 17. Oktober 2017 wegen einer akuten Lumboischialgie derart arbeitsunfähig gewesen, dass er nur noch unter starken Schmerzen und Einnahme von Schmerzmitteln täglich maximal zwei bis drei Stunden seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt habe nachge- hen können. Er sei daher nicht in der Lage gewesen, sich sachgemäß in den Sach- und Rechtsstand der Berufungsangelegenheit einzuarbeiten und eine zweckmäßige Berufungsbegründung anzufertigen. Erst ab dem 2. November 2017 sei er wieder in der Lage gewesen, sich der Angelegenheit zu widmen. Mit Beschluss vom 8. November 2017 hat das Berufungsgericht die be- antragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufung wegen nicht rechtzeitiger Berufungsbegründung als unzulässig verworfen. Zur Begründung der Ablehnung der Wiedereinsetzung hat es ausgeführt, die Darle- gung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin reiche für eine Wiedereinset- zung nicht aus. Es könne zwar sein, dass der Prozessbevollmächtigte nicht in der Lage gewesen sei, konzentriert an einer Berufungsbegründung zu arbeiten. Erforderlich und ausreichend wäre aber gewesen, rechtzeitig einen Fristverlän- gerungsantrag zu stellen, um so das Verstreichen der Berufungsbegründungs- frist zu verhindern. Die zur Verfügung stehende Arbeitszeit habe der Prozess- bevollmächtigte vornehmlich für eine Fristenkontrolle und zur Abwendung nicht reparabler Fristversäumnisse aufwenden müssen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbe- schwerde. 2 3 4 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Indem das Berufungsgericht den An- trag auf Wiedereinsetzung vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist zurückgewie- sen und die Berufung als unzulässig verworfen hat, hat es den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Die Sicherung ei- ner einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfor- dert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ver- pflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteilig- ten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dadurch soll sicher- gestellt werden, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinn gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichti- gung jedes Schriftsatzes, der innerhalb einer gesetzlichen oder richterlich be- stimmten Frist bei Gericht eingeht (BVerfGE 53, 219, 222). Danach darf das Gericht über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist entscheiden; dabei ist unerheblich, ob es die Sache für entscheidungsreif hält, weil der Antragssteller innerhalb der Frist zu den Wiedereinsetzungsgründen ergänzend vortragen kann und darf (vgl. Se- natsbeschluss vom 29. November 2016 - VI ZB 27/15, NJW 2017, 1111 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 - V ZB 310/10, NJW 2011, 1363 Rn. 4). 2. Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht verstoßen. Das Berufungsgericht hat sich in zivilprozessual unzulässiger Weise der Möglichkeit begeben, Vortrag zur Kenntnis zu nehmen und zu würdigen, da es vor Fristab- lauf einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beschieden hat. Die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung beträgt nach § 234 Abs. 1 5 6 7 - 5 - Satz 2 ZPO einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begrün- dung der Berufung einzuhalten. Sie beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist die Verfügung des Berufungsgerichts am 2. November 2017 zugestellt worden. Erst ab diesem Tag war er nach seinen Angaben wieder in der Lage, sich der Angelegenheit zu widmen. Damit war am 8. November 2017 die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO noch nicht abgelaufen. Die Bescheidung des Wieder- einsetzungsantrags war mithin verfrüht. Der Verstoß war entscheidungserheblich, denn es kann nicht ausge- schlossen werden, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Vortrag zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags bis zum Fristablauf hinreichend ergänzt und gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO die versäumte Prozesshandlung durch Einreichen der Berufungsbegründung nachgeholt hätte. Dass er tatsäch- lich erst in der Rechtsbeschwerdebegründung Weiteres zu dem Wiedereinset- zungsgrund vorgetragen und die Berufungsbegründung erst im Februar 2018 eingereicht hat, ist unschädlich. Beides ist darauf zurückzuführen, dass das Be- rufungsgericht die Wiedereinsetzung bereits abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen und damit zu erkennen gegeben hat, dass es etwaiges weiteres Vorbringen zum Wiedereinsetzungsgrund und eine nachgeholte Beru- fungsbegründung nicht mehr berücksichtigen wird. 3. Danach kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Die Sache ist gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Klägerin im Rechtsbeschwer- deverfahren an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Ver- fahren wird zu berücksichtigen sein, dass ein Einzelanwalt ohne eigenes Per- sonal ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Ab- sprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen, zu treffen hat und dass es zu 8 9 - 6 - den möglichen und zumutbaren Maßnahmen, die ein unvorhergesehen erkrank- ter Rechtsanwalt zu treffen hat, auch gehören kann, den Vertreter zu benach- richtigen und diesen zu bitten, einen Fristverlängerungsantrag zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 7, 10, 11 mwN). Galke Wellner Offenloch Müller Allgayer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 13.07.2017 - 319 O 75/17 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.11.2017 - 14 U 114/17 -