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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 2/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:240418BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:240418BANWZ.BRFG.2.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 2/17 vom 24. April 2018 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Anfechtung der Vorstandswahl 2015 der Antragsgegnerin - 2 - Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2018 durch Richter Dr. Remmert als Berichterstatter beschlossen: Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 65 Abs. 2 VwGO werden zum Verfahren beigeladen: 1. K. S. D. , B. , 2. Ja. H. , B. , 3. A. Hi. , B. , 4. Dr. M. Mo. , B. , 5. J. Sch. , B. , 6. Dr. Mi. V. , B. . Gründe: I. Die Kläger haben die Wahlen zum Vorstand der Rechtsanwaltskammer B. vom März 2015 mit den Anträgen angefochten, die Wahl der Beigelade- nen zu 1 bis 8 für ungültig zu erklären, hilfsweise die Vorstandswahlen insge- samt für ungültig zu erklären. 1 - 3 - II. Im Falle einer Wahlanfechtung sind Personen, deren Wahl angefoch- ten wurde, gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen, da im Falle der Stattgabe der Klage in ihre Rechtsstellung unmittel- bar eingegriffen würde (BGH, Senatsbeschluss vom 28. April 2008 - AnwZ (B) 16/08, juris Rn. 3; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufs- recht, 2. Aufl., § 112f BRAO Rn. 27 mwN; Kiliman in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 112f BRAO Rn. 55). Bislang sind nur die im Hauptantrag genannten Personen beigeladen worden. Da aber auch der Hilfsantrag Gegenstand des Verfahrens ist, ist die Beiladung der übrigen bei der angefochtenen Wahl ge- wählten Vorstandsmitglieder nachzuholen. Eine solche Nachholung ist auch im Berufungsrechtszug noch möglich (Porz in HK-VerwR, 4. Aufl., § 65 VwGO Rn. 2; Kautz/Schäfer in HK-VerwR, aaO, § 125 Rn. 5 sowie Bier in Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 65 Rn. 31). Für die Beiladung ist nach §§ 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter zuständig. III. Zum Sachstand wird ausgeführt: Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage durch Urteil vom 26. Oktober 2016 abgewiesen. Am 30. August 2017 wurde ein Ergänzungsurteil zu außergericht- lichen Kosten der Beigeladenen zu 1 bis 8 verkündet. Auf Antrag der Kläger hat der Senat mit Beschluss vom 10. Januar 2018 die Berufung wegen grundsätzli- cher Bedeutung zugelassen. Die Kläger haben ihre Berufung durch Schriftsatz vom 26. Februar 2018 begründet. Die übrigen (bislang) Beteiligten haben Gele- genheit erhalten, bis zum 16. April 2018 zu erwidern. Bislang haben nur die Beigeladenen zu 2 und 7 erwidert. Der Beklagten wurde insoweit Fristverlänge- rung bis zum 30. April 2018 gewährt. Ein Termin für die Berufungsverhandlung wurde noch nicht bestimmt. 2 3 4 - 4 - Ergänzend wird auf die beigefügten Urteile des Anwaltsgerichtshofs Ber- lin vom 26. Oktober 2016 und 30. August 2017, den Senatsbeschluss vom 10. Januar 2018, die Berufungsbegründung vom 26. Februar 2018 und die Be- rufungserwiderungen der Beigeladenen zu 2 und 7 vom 12. und 16. April 2018 Bezug genommen. IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Dr. Remmert Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 26.10.2016 - I AGH 7/15 - 5 6