Entscheidung
4 StR 469/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:240418B4STR469
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:240418B4STR469.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 469/17 vom 24. April 2018 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs u.a. hier: Gegenvorstellung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2018 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 15. März 2018 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 15. März 2018 auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Bremen vom 31. März 2017 im Schuldspruch teilweise geändert, im Maßregelausspruch ergänzt sowie im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung – mit Blick auf die nicht mehr bestehende Zuständig- keit des Schwurgerichts – an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision des Angeklagten hat der Senat verworfen. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 16. April 2018 erhobene Gegenvorstellung, mit welcher unter Abänderung der Senatsentscheidung eine Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht – Schöffengericht – Bremen begehrt wird. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. Die Gegenvorstellung ist schon nicht statthaft, da Revisionsentscheidun- gen nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO grundsätzlich weder aufgehoben noch ab- geändert werden können (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 10. Sep- tember 2015 – 4 StR 24/15, NStZ 2017, 427 mwN; vom 4. April 2006 – 5 StR 1 2 - 3 - 514/04, wistra 2006, 271; vom 17. September 1996 – 1 StR 264/96, bei Kusch, NStZ 1997, 379 Nr. 19). Ein Ausnahmefall liegt nicht vor. Franke Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke