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Entscheidung

V ZR 164/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:190418BVZR164
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:190418BVZR164.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 164/17 vom 19. April 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf einstimmig beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 18 - vom 17. Mai 2017 wird auf Kosten des Beklag- ten zurückgewiesen. Der Beklagte ist, nachdem er die Beschwerde gegen die teilweise Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil zurückge- nommen hat, dieses Rechtsmittels verlustig. Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens und des Verfah- rens der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt einheitlich 10.717,95 €. Gründe: 1. a) Die Revision ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Die Voraus- setzungen für eine Zulassung (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Der Senat hat die Frage der Beschlusskompetenz von Untergemeinschaften, auf die das Berufungsgericht die Revisionszulassung beschränkt hat, in einer Parallelsache entschieden (Urteil vom 10. November 2017 - V ZR 184/16, WuM 2018, 100). Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Zur weiteren Begründung wird 1 - 3 - auf das Hinweisschreiben der Senatsvorsitzenden vom 7. März 2018 Bezug genommen. b) Der Schriftsatz des Beklagten vom 28. März 2018 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf seine gegen das genannte Urteil des Senats eingelegte Verfassungsbeschwerde Be- denken gegen die Vereinbarkeit dieser Entscheidung insbesondere mit seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG erhebt, teilt der Senat diese nicht. Die hierzu der Sache nach vorgebrachten Argumente des Beklagten hat der Senat in sei- ner Entscheidung bereits berücksichtigt (vgl. Urteil vom 10. November 2017 - V ZR 184/16, aaO, Rn. 21 ff.). Entsprechendes gilt für die erneut geäußerten Bedenken des Beklagten hinsichtlich der Bestimmtheit von § 4 der streitgegen- ständlichen Gemeinschaftsordnung (vgl. Senat, Urteil vom 10. November 2017 - V ZR 184/16, aaO, Rn. 13 ff.). 2 - 4 - 2. Der Verlust des Beschwerderechts war nach § 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 ZPO auszusprechen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 06.09.2016 - 980a C 46/14 WEG - LG Hamburg, Entscheidung vom 17.05.2017 - 318 S 85/16 - 3