Entscheidung
XII ZB 530/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:180418BXIIZB530
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:180418BXIIZB530.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 530/16 vom 18. April 2018 in der Personenstandssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Wert: 5.000 €. Gründe: Die dem männlichen Geschlecht angehörenden Antragsteller haben am 6. Dezember 2014 vor dem Standesamt Kopenhagen (Dänemark) die Ehe ge- schlossen und deren Nachbeurkundung beim Standesamt Neukölln von Berlin beantragt. Das Standesamt hat die in Dänemark geschlossene Ehe als Leben- spartnerschaft im Sinne des Art. 17 b Abs. 4 EGBGB nachbeurkundet. Den An- trag der Antragsteller, das Standesamt anzuweisen, ihre in Dänemark ge- schlossene Ehe als Ehe nachzubeurkunden, hat das Amtsgericht zurückgewie- sen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Kammergericht zurückgewie- sen. Hiergegen richtet sich die - vom Kammergericht zugelassene - Rechtsbe- schwerde der Antragsteller. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einfüh- rung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) hat das jetzt zuständige Standesamt des Bezirks Tempelhof-Schöneberg von Berlin die Ehe antragsgemäß nachbeurkundet. 1 - 3 - Nachdem das Standesamt im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens die Ehe der Antragsteller in der gewünschten Weise nachbeurkundet hat, ist das Anweisungsverfahren damit in der Hauptsache erledigt (vgl. Senatsbe- schluss vom 22. November 2017 - XII ZB 578/16 - FamRZ 2018, 198 Rn. 8). Dose Klinkhammer Schilling Günter Krüger Vorinstanzen: AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 17.02.2016 - 71d III 671/15 - KG Berlin, Entscheidung vom 01.11.2016 - 1 W 146/16 - 2