OffeneUrteileSuche
Beschluss

II ZR 277/16

BGH, Entscheidung vom

5mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Beweisantrag auf Parteivernehmung ist nicht ohne Weiteres abzulehnen; das Gericht muss nachvollziehbar darlegen, dass die Behauptung ins Blaue hinein aufgestellt ist. • Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots kann einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör und Art. 103 Abs. 1 GG darstellen, wenn im Prozessrecht keine Stütze für die Ablehnung besteht. • Ob der Aufsichtsrat oder sein Vorsitzender zur Vornahme eines Vertretungshandels ermächtigt war, bedarf – vorbehaltlich des Beweisergebnisses – konkreter Feststellungen; die bloße Tagesordnungspunktangabe kann Indizwirkung haben. • Bei der Bestimmung, ob eine Gesellschaft dem Drittelbeteiligungsgesetz unterfällt, ist die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer über einen Referenzzeitraum zu ermitteln, nicht nur stichtagsbezogen.
Entscheidungsgründe
Gehörsverletzung durch unzulässige Beweismissachtung bei Geschäftsführeranstellungsvertrag • Ein Beweisantrag auf Parteivernehmung ist nicht ohne Weiteres abzulehnen; das Gericht muss nachvollziehbar darlegen, dass die Behauptung ins Blaue hinein aufgestellt ist. • Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots kann einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör und Art. 103 Abs. 1 GG darstellen, wenn im Prozessrecht keine Stütze für die Ablehnung besteht. • Ob der Aufsichtsrat oder sein Vorsitzender zur Vornahme eines Vertretungshandels ermächtigt war, bedarf – vorbehaltlich des Beweisergebnisses – konkreter Feststellungen; die bloße Tagesordnungspunktangabe kann Indizwirkung haben. • Bei der Bestimmung, ob eine Gesellschaft dem Drittelbeteiligungsgesetz unterfällt, ist die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer über einen Referenzzeitraum zu ermitteln, nicht nur stichtagsbezogen. Der Kläger war langjähriger Geschäftsführer der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin und schloss am 4. Dezember 2013 mit der Beklagten einen unbefristeten Geschäftsführeranstellungsvertrag ab, der bei ordentlicher Kündigung eine Entschädigung von 450.000 € vorsah. Die Beklagte kündigte den Vertrag im Januar 2014 und zahlte nur das Gehalt für sechs Monate, nicht jedoch die Entschädigung. Streitpunkt ist, ob der Aufsichtsrat bzw. dessen Vorsitzender beim Vertragsschluss wirksam für die Beklagte vertreten war oder ob hierfür ein Beschluss der Gesellschafterversammlung nötig gewesen wäre. Der Kläger behauptet, die Gesellschafterversammlung habe den Aufsichtsrat bevollmächtigt; er berief sich auf Indizien wie eine Telefonkonferenz des Aufsichtsrats am Tag des Vertragsschlusses und einen Gesellschafterbeschluss vom 16. Dezember 2013. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab; der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers stattgegeben und das Berufungsurteil aufgehoben. • Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben, weil das Berufungsgericht den Beweisantrag des Klägers auf Parteivernehmung des Aufsichtsratsvorsitzenden in entscheidungserheblicher Weise ohne ausreichende Begründung abgelehnt hat und dadurch das rechtliche Gehör verletzt wurde (§ 544 Abs. 7 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG). • Die Ablehnung war nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Behauptung angeblich ins Blaue hinein aufgestellt sei; der Kläger hatte konkrete Anhaltspunkte vorgelegt (Tagesordnungspunkt der Telefonkonferenz am 4. Dezember 2013, zeitlich nahe Vereinbarungen und ein Gesellschafterbeschluss vom 16. Dezember 2013), die die Annahme einer Befassung der Gesellschafterversammlung bzw. einer Beauftragung des Aufsichtsrats zumindest wahrscheinlich erscheinen lassen. Nach der ständigen Rechtsprechung ist nur dann von Rechtsmissbrauch zu sprechen, wenn jegliche tatsächliche Anhaltspunkte fehlen. • Das Berufungsgericht hatte nicht dargelegt, dass die behauptete Tatsache bereits als erwiesen oder offensichtlich unwesentlich anzusehen sei; die Beweiserhebung war daher erforderlich, um zu klären, ob der Aufsichtsrat bzw. sein Vorsitzender zur Vornahme des Vertretungshandelns ermächtigt war. Eine solche Ermächtigung kann sich bereits aus der Beschlusslage über den Vertretungsakt selbst ergeben. • Der Senat wies das Berufungsgericht an, bei erneuter Entscheidung auch die Frage zu prüfen, ob die Beklagte im maßgeblichen Zeitraum dem Drittelbeteiligungsgesetz unterfiel (Ermittlung der Arbeitnehmerzahl über einen Referenzzeitraum) und ob die Beklagte sich gegebenenfalls aufgrund von Billigung oder widersprüchlichem Verhalten an dem Vertretungshandeln hindern lassen muss (Treu und Glauben). Der BGH hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Begründet wurde dies mit einem wesentlichen Gehörsverstoß, weil der Beweisantrag auf Vernehmung des Aufsichtsratsvorsitzenden zu Unrecht abgelehnt wurde; konkrete Anhaltspunkte rechtfertigten die Beweiserhebung. Das Berufungsgericht hat nun Gelegenheit, die Vernehmung vorzunehmen, die tatsächlichen Feststellungen zur Beschlusslage des Aufsichtsrats und der Gesellschafterversammlung zu treffen sowie die Fragen zur Anwendbarkeit des Drittelbeteiligungsgesetzes und zur möglichen Unzulässigkeit des Vertretungsmangels unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu überprüfen. Damit ist noch nicht endgültig entschieden, ob der Kläger die Entschädigung erhält; das weitere Verfahren muss die Beweisaufnahme und eine neue rechtliche Würdigung ergeben.