Entscheidung
4 StR 446/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:110418B4STR446
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:110418B4STR446.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 446/17 vom 11. April 2018 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer- deführers und des Generalbundesanwalts am 11. April 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Arnsberg vom 12. Mai 2017 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum objekti- ven Tatgeschehen der ausgeurteilten Taten zu II. 2 b) und c) der Urteilsgründe aufrecht erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine Jugendkammer des Landgerichts Hagen ver- wiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Die Verfahrensbeanstandungen bleiben ohne Er- 1 - 3 - folg, jedoch führt das Rechtsmittel mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang; im Übrigen ist es unbe- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts lockte der im Iran aufge- wachsene Angeklagte, der Mitte des Jahres 2016 im Alter von 24 Jahren ge- meinsam mit seinen Eltern als Flüchtling nach Deutschland gekommen und in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht war, zwischen Mitte September und Anfang Oktober 2016 in zwei Fällen den damals neunjährigen, ebenfalls mit seiner Familie dort untergebrachten Nebenkläger in einen Duschraum der Un- terkunft und vollzog an ihm – in einem Fall unter Anwendung von Gewalt – je- weils den analen Geschlechtsverkehr. Zur Person des Angeklagten hat das Landgericht weiter festgestellt, dass er etwa ab dem Alter von 17 Jahren unter nächtlichen Samenergüssen litt, „wo- bei diese möglicherweise auch lediglich das Resultat häufigen Masturbierens waren“. Er wurde deswegen im Iran einem Arzt vorgestellt, der eine Hyper- sexualität diagnostizierte und dem Angeklagten das Medikament Androcur mit dem Wirkstoff Cyproteronacetat verordnete, das die Bildung von Sexualhormo- nen unterdrückt. Weil der Vorrat des Angeklagten an Androcur während seiner Flucht nach Deutschland aufgebraucht war, nahm er dieses Medikament seither nicht mehr ein. 2. Das Landgericht hat sich hinsichtlich der Beurteilung der Schuldfähig- keit des Angeklagten dem psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen. 2 3 4 - 4 - Dieser hat ausgeführt, der Angeklagte weise eine leichte Intelligenzminderung auf. Darüber hinaus sei bei ihm „angesichts der angegebenen kontinuierlichen Medikation mit Cyproteronacetat und der fremdanamnestischen Angaben der Eltern von einer Hypersexualität auszugehen“. Zwar gebe die Sexualanamnese hierauf keine Hinweise, dies sei aber durch Schamgefühle und die Tabuisierung dieses Themenkreises im Iran erklärbar. Diesen Diagnosen folgend hat die Strafkammer angenommen, dass der bei dem Angeklagten „krankheitsbedingt bestehende und nun nicht mehr medikamentös regulierte starke Sexualtrieb auf infolge der intellektuellen Minderbegabung ohnehin herabgesetzte Möglichkei- ten zur vernunftgesteuerten Triebregulation“ getroffen sei. Bei dem Angeklagten liege eine schwere andere seelische Abartigkeit vor, durch welche seine Steue- rungsfähigkeit im Zeitpunkt der Taten im Sinne des § 21 StGB erheblich ver- mindert, aber nicht gemäß § 20 StGB aufgehoben gewesen sei. II. Die Revision des Angeklagten ist begründet. Die Schuldfähigkeitsprüfung des Landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Schon dadurch werden auch die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psy- chiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB nicht rechtsfehlerfrei dargelegt. 1. Die Ausführungen des Landgerichts zur strafrechtlichen Verantwort- lichkeit des Angeklagten sind rechtsfehlerhaft und ermöglichen dem Senat we- der die Nachprüfung, ob es zu Recht eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Taten ausgeschlossen hat, noch ob es zu Recht eine erheb- liche Verminderung der Schuld bejaht hat. 5 6 - 5 - a) Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfolgt prinzipiell mehrstufig (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2015 – 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319; Beschlüsse vom 12. März 2013 – 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519; vom 14. Juli 2016 – 1 StR 285/16, juris Rn. 7). Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu unter- suchen. Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Tatbegehung beeinträch- tigt worden sein. Hierzu ist das Gericht jeweils für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei ge- sichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds wie bei der Prüfung der aufgehobenen oder erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Ange- klagten zur Tatzeit um Rechtsfragen. Deren Beurteilung erfordert konkretisie- rende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die fest- gestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglich- keiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Ein- sichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2012 – 4 StR 417/12, NStZ-RR 2013, 145, 146; vom 28. Januar 2016 – 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135, 136). b) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht, da das Vorliegen eines Eingangsmerkmals im Sinne des § 20 StGB bereits nicht hin- reichend belegt ist. 7 8 - 6 - aa) Soweit das Landgericht bei dem Angeklagten das Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Abartigkeit in einer Kombination des nicht mehr medikamentös regulierten Sexualtriebs und einer intellektuellen Minder- begabung begründet sieht, bleibt bereits unklar, welches konkrete Krankheits- bild es mit dem Begriff der Hypersexualität verbindet. Darüber hinaus lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen, welche Symptome einer Hypersexualität der Angeklagte aufweist und welchen Schweregrad diese besitzen. Die Ausführungen des Landgerichts zum Vorliegen einer Hypersexualität des Angeklagten halten aber auch deshalb revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand, weil das Urteil die wesentlichen Anknüpfungstatsachen des Sachver- ständigen bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit nicht so wiedergegeben hat, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüs- sigkeit erforderlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2011 – 2 StR 72/11, NStZ-RR 2011, 241; vom 8. April 2003 – 3 StR 79/03, NStZ-RR 2003, 232). Der Umstand, dass dem Angeklagten in der Vergangenheit triebdämpfende Medi- kamente gegeben worden waren, vermag weder die Darlegung des konkreten Krankheitsbilds der Hypersexualität noch ihrer Symptomatik beim Angeklagten zu ersetzen. bb) Zudem widersprechen sich die Ausführungen der Strafkammer zum Krankheitsbild des Angeklagten. Während sie im Rahmen der Schuldfähigkeits- beurteilung die Taten auf die Hypersexualität sowie die Intelligenzminderung des Angeklagten zurückgeführt hat, hat sie bei der Prüfung der Anordnungs- voraussetzungen für die Maßregel nach § 63 StGB festgestellt, dass die Taten „Ausfluss der festgestellten psychischen Erkrankung, insbesondere der auf 9 10 11 12 - 7 - einer Hypersexualität aufgesattelten Paraphilie im Sinne einer Pädophilie vom regressiven Typus“ seien (UA 25). Angesichts dieser widersprüchlichen Ausfüh- rungen erschließt sich nicht, von welchem konkreten Krankheitsbild die Straf- kammer letztlich ausgegangen ist. cc) Schließlich bleibt auch die Diagnose einer „leichten Intelligenzmin- derung“ des Angeklagten unklar. Der Senat kann anhand des angefochtenen Urteils insbesondere nicht nachvollziehen, welches konkrete Ausmaß die dia- gnostizierte Intelligenzminderung hat. Angaben dazu, wie sie ermittelt wurde, fehlen. Im Übrigen sind die Angaben zur Verstandesleistung des Angeklagten auch teilweise widersprüchlich. So teilt das Urteil im Rahmen der Feststellun- gen zur Person des Angeklagten mit, dass er im Iran einen „höheren Schul- abschluss“ erreicht habe (UA 3). Allerdings stellt die Strafkammer auch fest, dass der Angeklagte eine „geistige Behinderung“ aufweise (UA 4). Dazu, wie sich dies beides miteinander und mit der diagnostizierten „leichten Intelligenz- minderung“ vereinbaren lässt, verhält sich das Urteil nicht. 2. Mit Blick auf die unklaren und teilweise widersprüchlichen Ausführun- gen des Urteils zum Krankheitsbild des Angeklagten vermag der Senat einer- seits nicht auszuschließen, dass der Angeklagte im Zustand der Schuldunfähig- keit und nicht nur im Zustand verminderter Schuldfähigkeit handelte, anderer- seits ist auch das Vorliegen eines überdauernden, die Schuldfähigkeit beein- trächtigenden Zustands im Sinne des § 63 StGB nicht tragfähig begründet. Da- her muss über den Schuldspruch und die strafrechtlichen Rechtsfolgen der Tat einschließlich der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus insge- samt neu verhandelt und entschieden werden. 13 14 - 8 - 3. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen der ausgeurteilten Ta- ten sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und können beste- hen bleiben. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 Halb- satz 2 StPO Gebrauch gemacht und die Sache an das Landgericht Hagen ver- wiesen. Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, einen Sachverständigen mit besonderer Erfahrung auf dem Gebiet krankhafter Störungen des Sexual- triebs hinzuzuziehen. Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke 15