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Urteil

2 StR 551/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Angeklagter kann vom unbeendeten Versuch des Tötungsdelikts zurücktreten, wenn er nach der letzten mit Tötungsvorsatz vorgenommenen Handlung freiwillig den Tötungsvorsatz aufgibt. • Bei der Prüfung des Rücktritts ist auf das Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der letzten mit Tötungsvorsatz ausgeführten Handlung abzustellen. • Revisionsrechtliche Nachprüfung erfordert, dass das Urteil das Vorstellungsbild des Angeklagten hinreichend darlegt; sonst sind Schuld- und Strafausspruch aufzuheben. • Die Beweiswürdigung des Tatrichters muss tragfähig sein; bloße allgemeine Feststellungen zur Tödlichkeit von Verletzungen ersetzen keine tatrichterliche Feststellung zum Vorsatz. • Bei neuer Entscheidung sind die Gesamtumstände des Geschehens einschließlich des Zustands und der Stellung des Täters beim polizeilichen Zugriff zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Vorstellungsbild und Rücktritt vom Tötungsversuch • Ein Angeklagter kann vom unbeendeten Versuch des Tötungsdelikts zurücktreten, wenn er nach der letzten mit Tötungsvorsatz vorgenommenen Handlung freiwillig den Tötungsvorsatz aufgibt. • Bei der Prüfung des Rücktritts ist auf das Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der letzten mit Tötungsvorsatz ausgeführten Handlung abzustellen. • Revisionsrechtliche Nachprüfung erfordert, dass das Urteil das Vorstellungsbild des Angeklagten hinreichend darlegt; sonst sind Schuld- und Strafausspruch aufzuheben. • Die Beweiswürdigung des Tatrichters muss tragfähig sein; bloße allgemeine Feststellungen zur Tödlichkeit von Verletzungen ersetzen keine tatrichterliche Feststellung zum Vorsatz. • Bei neuer Entscheidung sind die Gesamtumstände des Geschehens einschließlich des Zustands und der Stellung des Täters beim polizeilichen Zugriff zu berücksichtigen. Der mindestens 25-jährige Angeklagte geriet mit einem befreundeten Nebenkläger in der Wohnung des Letzteren in einen Streit, der in eine wechselseitige körperliche Auseinandersetzung umschlug. Der Angeklagte stach dem Nebenkläger zunächst zweimal in den Hals; diese Stiche waren potentiell lebensgefährlich und zeigten bedingten Tötungsvorsatz. Anschließend setzte sich der Angeklagte auf den Nebenkläger und schnitt mit einem Käsemesser dem Verletzten die Ober- und Unterlider sowie Teile beider Ohrmuscheln ab. Polizei wurde von einer Nachbarin alarmiert; bei ihrem Eintreffen hielt der Angeklagte den Nebenkläger noch fest und führte ein Besteckmesser; die Polizei entriss ihm das Messer und fixierte ihn. Der Nebenkläger erlitt schwere, bleibende Seh- und Gesichtsverletzungen und wurde mehrfach operiert. • Das Landgericht verurteilte den Angeklagten u. a. wegen versuchten Totschlags und schwerer Körperverletzung. Gegen das Urteil wurden Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft eingelegt und vom BGH geprüft. • Rechtliche Maßstäbe: Ein Versuch gilt als fehlgeschlagen, wenn der Täter erkennt, dass die Vollendung objektiv nicht mehr möglich ist oder er sie subjektiv für unmöglich hält; bei Fehlschlag scheidet Rücktritt aus. Entscheidend ist das Vorstellungsbild des Täters nach der letzten mit Tötungsvorsatz ausgeführten Handlung. Kann dieses Vorstellungsbild nicht aus den Urteilsgründen entnommen werden, ist das Urteil revisionsrechtlich nicht tragfähig. • Der BGH bemängelt, dass das Landgericht den maßgeblichen Zeitpunkt für die Prüfung des Rücktritts auf den Polizeieingriff und nicht auf den Zeitpunkt nach den Stichen abgestellt hat. Aus den Urteilsgründen lässt sich nicht hinreichend erkennen, ob der Angeklagte nach den Halsstichen noch glaubte, nicht alles Erforderliche zur Herbeiführung des Todes getan zu haben oder ob er freiwillig den Tötungsvorsatz aufgab. • Auch die Beweiswürdigung zu den späteren Verstümmelungen genügt nicht: Die bloße Feststellung, solche Verletzungen seien allgemein nicht geeignet zu töten, reicht nicht aus, um zu belegen, dass der Angeklagte seinen Tötungsvorsatz aufgegeben habe; es fehlt an tragfähigen Feststellungen zum inneren Vorstellungsbild. • Wegen dieser Rechtsfehler hob der BGH den Schuld- und Strafausspruch mit Ausnahme der Altersfeststellungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer; dabei hat der Tatrichter das Gesamtgeschehen, das Vorstellungsbild des Angeklagten nach der letzten tötungsgerichteten Handlung sowie die Umstände beim Polizeizugriff umfassend zu würdigen. Die Revisionen von Angeklagtem und Staatsanwaltschaft haben überwiegend Erfolg: Das Urteil des Landgerichts Hanau wird insoweit aufgehoben, als Schuld- und Strafausspruch sowie die zugrunde liegenden Feststellungen nicht den revisionsrechtlichen Anforderungen genügen. Allein die Feststellungen zum Alter des Angeklagten bleiben bestehen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Bei der erneuten Entscheidung hat der Tatrichter insbesondere das Vorstellungsbild des Angeklagten nach der letzten mit Tötungsvorsatz ausgeführten Handlung und die Gesamtumstände des Geschehens einschließlich des polizeilichen Eingriffs sorgfältig zu prüfen; sollte die Tat erneut als qualifizierte schwere Körperverletzung gewertet werden, ist der Strafrahmen nach § 226 Abs. 1, 2 StGB zu beachten.