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Urteil

VI ZR 396/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• TV-Sender können rechtswidrig beschaffene Foto- oder Filmaufnahmen verbreiten, wenn die Informations- und Meinungsfreiheit das Schutzinteresse des betroffenen Unternehmens überwiegt. • Die Würdigung, ob Bildaufnahmen unwahre Tatsachenbehauptungen transportieren, richtet sich nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen Durchschnittsrezipienten unter Berücksichtigung von Bild- und Tonzusammenhang. • Zur Abwägung zwischen Pressefreiheit und Unternehmenspersönlichkeitsrecht sind Zweck der Veröffentlichung, Mittel der Informationsgewinnung und das Vorliegen erheblicher Missstände zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Abwägung: Pressefreiheit überwiegt bei berichterstatteter Verbraucherrelevanz rechtswidrig erlangter Stallaufnahmen • TV-Sender können rechtswidrig beschaffene Foto- oder Filmaufnahmen verbreiten, wenn die Informations- und Meinungsfreiheit das Schutzinteresse des betroffenen Unternehmens überwiegt. • Die Würdigung, ob Bildaufnahmen unwahre Tatsachenbehauptungen transportieren, richtet sich nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen Durchschnittsrezipienten unter Berücksichtigung von Bild- und Tonzusammenhang. • Zur Abwägung zwischen Pressefreiheit und Unternehmenspersönlichkeitsrecht sind Zweck der Veröffentlichung, Mittel der Informationsgewinnung und das Vorliegen erheblicher Missstände zu berücksichtigen. Die Klägerin ist eine Vermarktungsgesellschaft für Bio-Produkte, deren Mitgliedsbetriebe Hühnerhaltung betreiben. Ein Tierschutzaktivist drang nachts in Ställe zweier Betriebe ein und fertigte Filmaufnahmen. Diese übergab er der beklagten Rundfunkanstalt, die die Aufnahmen in zwei TV-Beiträgen zu Verbraucherinformation und Tierhaltung ausstrahlte. Die Beiträge stellten Missstände der industriellen Bio-Produktion dar und zeigten u.a. Hühner mit unvollständigem Federkleid sowie tote Tiere; die Klägerin wurde namentlich genannt. Das Landgericht untersagte die weitere Verbreitung der Aufnahmen; das Oberlandesgericht bestätigte mit Ergänzung. Die Beklagte rügte die Entscheidung bis zum Bundesgerichtshof, der die Klage abwies. • Anwendbare Rechte: Abwägung zwischen Art. 5 GG (Meinungs- und Medienfreiheit), Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 19 Abs.3 GG (Unternehmenspersönlichkeitsrecht) und Art. 12 GG (Gewerbebetrieb). • Keine Verletzung nach § 824 BGB: Die Filmaufnahmen enthalten keine unwahren Tatsachenbehauptungen; sie dokumentieren die vom Aktivisten vorgefundenen Zustände und werden nach dem Verständnis des unvoreingenommenen Zuschauers durch den gesprochenen Text eingegrenzt. • Bild-Ton-Zusammenhang: Bilder dürfen das gesprochene Wort nicht überinterpretieren; maßgeblich ist der Gesamtinhalt für den Durchschnittsrezipienten. • Rechtswidrigkeit der Informationsbeschaffung: Zwar wurden die Aufnahmen durch Hausfriedensbruch gewonnen, doch ist die Beklagte nicht selbst am Rechtsbruch beteiligt gewesen, sie hat aus dem Material lediglich Nutzen gezogen. • Abwägungskriterien: Bei rechtswidrig beschafften Informationen sind Zweck der Veröffentlichung, Mittel der Beschaffung, Vorliegen eines Missstands von erheblichem Gewicht und das Vorhandensein betrieblicher Geheimnisse zu prüfen. • Besonderes Gewicht der Pressefreiheit: Die Beiträge betreffen Verbraucherinformation und eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage ("Wie billig kann Bio sein?"), wodurch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und die Medienfreiheit besonders schwer wiegen. • Fehlende Betriebsgeheimnisse: Es wurden keine geheimhaltungsbedürftigen Produktionsabläufe offengelegt, sondern Haltungszustände, zu denen die Öffentlichkeit ein berechtigtes Informationsinteresse hat. • Ergebnis der Abwägung: Das Gewicht des Informations- und Meinungsinteresses überwiegt das Persönlichkeits- und Betriebsinteresse der Klägerin; daher ist die Verbreitung der Aufnahmen nicht rechtswidrig. • Wahrung der Pressefunktion: Die Berichterstattung fällt in die Aufgabe der Presse als Wachhund der Öffentlichkeit und ist nicht auf Aufdeckung strafbaren Verhaltens beschränkt. Die Revision der Beklagten war erfolgreich; das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der BGH stellt fest, dass die beanstandeten Filmaufnahmen zwar in die Persönlichkeitsrechte und in das Interessenfeld des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs eingreifen, dieser Eingriff jedoch nicht rechtswidrig ist. Im konkreten Abwägungsfall überwiegen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und die durch Art. 5 GG geschützte Medienfreiheit, weil die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung über eine für Verbraucher und Gesellschaft wesentliche Frage leistet, keine Betriebsgeheimnisse offenbart wurden und der Sender nicht selbst an der rechtswidrigen Beschaffung beteiligt war. Folglich darf die Beklagte die Aufnahmen weiterhin verbreiten; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.