Entscheidung
5 StR 75/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:100418B5STR75
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:100418B5STR75.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 75/18 vom 10. April 2018 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Saarbrücken vom 12. Oktober 2017 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Betruges in 25 Fällen und wegen Urkundenfälschung in vier Fällen schul- dig ist. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe- gründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 25 Fällen und wegen Urkundenfälschung in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getrof- fen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtli- chen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Nach den Urteilsfeststellungen schlug eine nicht identifizierte Person dem Angeklagten ein „Geschäftsmodell“ vor, bei dem dieser im Internet zum Schein Autos zum Verkauf anbieten sollte, über die er tatsächlich nicht verfüg- te. Der jeweils im Voraus zu entrichtende Kaufpreis, zumindest aber eine An- zahlung, sollte auf von dem Angeklagten unter falschem Namen zu beantra- gende Bankkonten fließen, die für zuvor noch notariell zu gründende Unter- nehmen eingerichtet werden sollten. Die eingegangenen Beträge sollten vom Angeklagten abgehoben und zwischen ihm und dem Dritten geteilt werden. In Umsetzung dieses Tatplans ließ der Angeklagte in vier deutschen Städten je- weils unter Vorlage eines gefälschten tschechischen oder slowakischen Perso- naldokuments durch einen ortsansässigen Notar die Gründung einer GmbH beurkunden. Unter Vorlage desselben Personaldokuments und der jeweiligen Gründungsurkunde richtete er in den Städten sodann bei verschiedenen Ban- ken „Geschäftskonten“ ein, die als Zielkonten für die Überweisungen der Käufer genutzt wurden. Nach wenigen Wochen verließ der Angeklagte die jeweilige Stadt wieder. In jeder Stadt trat er unter einer anderen Alias-Personalie auf und nutzte ein entsprechendes Personaldokument. 2. Die konkurrenzrechtliche Bewertung der Urkundenfälschungen hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat die Vorlage der gefälschten Personaldokumente bei den Notaren und den verschiedenen Banken an den vier verschiedenen Tator- ten als jeweils selbständige Taten des Gebrauchmachens einer gefälschten Urkunde gewertet. Dabei hat es nicht berücksichtigt, dass nur eine Urkunden- fälschung vorliegt, wenn eine gefälschte Urkunde dem ursprünglichen Tatplan entsprechend mehrfach gebraucht wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2014 – 4 StR 95/14, wistra 2014, 349, und vom 12. November 2015 – 2 StR 429/15, 2 3 4 - 4 - wistra 2016, 107). Das mehrfache Gebrauchmachen von den gefälschten Per- sonaldokumenten in den verschiedenen Städten beruhte nach den Urteilsgrün- den jeweils auf einem einheitlichen Tatplan. Es stellt somit jeweils eine einheit- liche Urkundenfälschung dar. 3. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Paragraph 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung hat den Wegfall der für die Fälle 1.2 bis 1.5, 2.2. bis 2.6., 3.2. bis 3.4 und 4.2 bis 4.6 verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten zur Folge. Für die an den unterschiedli- chen Orten verwirklichten vier Taten hat es bei den in den Fällen 1.1., 2.1., 3.1. und 4.1. verhängten Freiheitsstrafen von ebenfalls jeweils einem Jahr und sechs Monaten sein Bewenden. Im Hinblick auf die für acht Taten verhängten Strafen von jeweils zwei Jahren und drei Monaten sowie die weiteren Einzelstrafen von insgesamt zwölfmal einem Jahr und sechs Monaten und neunmal zwei Jahren Freiheits- strafe schließt der Senat aus, dass das Landgericht eine mildere Gesamtfrei- heitsstrafe verhängt hätte, wenn es die Konkurrenzen in den Fällen der Urkun- denfälschung zutreffend beurteilt hätte, zumal der Unrechtsgehalt der Taten durch eine bloße Änderung der Konkurrenzen nicht berührt wird. 5 6 7 - 5 - 4. Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs erscheint es nicht unbil- lig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Mutzbauer RiBGH Prof. Dr. Sander ist urlaubsbedingt ortsabwe- send und daher an der Unter- schriftsleistung gehindert. Mutzbauer Schneider Berger Mosbacher 8 9