Entscheidung
VI ZR 194/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:090418BVIZR194
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:090418BVIZR194.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 194/17 vom 9. April 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2018 durch den Vor- sitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch, die Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Allgayer beschlossen: Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Streitwert: 1.299,52 € Gründe: Der durch den zweitinstanzlichen Bevollmächtigten vertretene Beklagte hat mitgeteilt, dass im Erledigungsinteresse der geforderte Betrag nebst Zinsen und die angefallenen Kosten gezahlt würden. Die Klägerin hat mitgeteilt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt werde, nachdem die Kla- geforderung ausgeglichen worden sei. Der Beklagte hat nach Belehrung der Erledigungserklärung der Klägerin nicht widersprochen (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Insoweit ist keine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zuge- lassenen Rechtsanwalt erforderlich (§ 91a Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 3 ZPO; vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - VI ZR 137/11, juris Rn. 2 mwN). Dem Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 91a Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hat sich durch seine Zahlung in die Rolle des 1 2 - 3 - Unterlegenen begeben und mitgeteilt, dass die angefallenen Kosten gezahlt würden. Es ist nicht erkennbar, dass die Zahlung aus einem anderen Grund erfolgt ist als dem, dass der Rechtsstandpunkt der Klägerin im Ergebnis hinge- nommen wird. Der Beklagte hat auf die Revisionsbegründung der Klägerin nicht erwidert und der Erledigungserklärung nicht widersprochen. Bei dieser Sachla- ge hat der Senat nicht mehr zu prüfen, ob die von der Klägerin verfolgte Forde- rung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. Senat, Be- schluss vom 15. September 2011 - VI ZR 137/11, juris Rn. 3 mwN). Galke von Pentz Offenloch Roloff Allgayer Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 10.01.2017 - 3 C 3021/16 - LG Berlin, Entscheidung vom 15.05.2017 - 42 S 9/17 -