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Urteil

III ZR 36/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine zugelassene Pflegeeinrichtung, die auf eine Pflegesatzvereinbarung nach § 85 SGB XI verzichtet und das Kostenerstattungsverfahren nach § 91 SGB XI wählt, kann in den vorformulierten Verträgen vom Heimbewohner eine Sicherheitsleistung nach § 14 Abs. 1 WBVG verlangen. • Das Verbot des § 14 Abs. 4 Satz 1 WBVG, Sicherheitsleistungen zu verlangen, greift nur bei tatsächlich bezogenen Sachleistungen der Pflegeversicherung (insbesondere nach §§ 42, 43 SGB XI) oder bei Hilfe nach dem SGB XII, nicht aber gegenüber Selbstzahlern im Kostenerstattungsverfahren nach § 91 SGB XI. • Klauseln, die eine Kaution in Höhe des zweifachen Monatspflegesatzes vorsehen (Nr. 4, 4.1 des Pflegevertrags), sind in diesen Fällen keiner unangemessenen Benachteiligung des Verbrauchers im Sinne des § 307 Abs. 1, 2 BGB und damit nicht wettbewerbsrechtlich zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Sicherheitsleistung im Pflegevertrag bei Wahl des Kostenerstattungsverfahrens zulässig • Eine zugelassene Pflegeeinrichtung, die auf eine Pflegesatzvereinbarung nach § 85 SGB XI verzichtet und das Kostenerstattungsverfahren nach § 91 SGB XI wählt, kann in den vorformulierten Verträgen vom Heimbewohner eine Sicherheitsleistung nach § 14 Abs. 1 WBVG verlangen. • Das Verbot des § 14 Abs. 4 Satz 1 WBVG, Sicherheitsleistungen zu verlangen, greift nur bei tatsächlich bezogenen Sachleistungen der Pflegeversicherung (insbesondere nach §§ 42, 43 SGB XI) oder bei Hilfe nach dem SGB XII, nicht aber gegenüber Selbstzahlern im Kostenerstattungsverfahren nach § 91 SGB XI. • Klauseln, die eine Kaution in Höhe des zweifachen Monatspflegesatzes vorsehen (Nr. 4, 4.1 des Pflegevertrags), sind in diesen Fällen keiner unangemessenen Benachteiligung des Verbrauchers im Sinne des § 307 Abs. 1, 2 BGB und damit nicht wettbewerbsrechtlich zu beanstanden. Ein Verbraucherschutzverein klagte gegen vorformulierte Klauseln in Pflegeverträgen einer Pflegeheimbetreiberin, die unter anderem eine Kaution in Höhe des zweifachen Monatspflegesatzes vorsahen. Die Beklagte betreibt eine vollstationäre Pflegeeinrichtung und ist nach §§ 72, 73 SGB XI zugelassen, hat aber auf eine Pflegesatzvereinbarung nach § 85 SGB XI verzichtet und vereinbart die Vergütung direkt mit Bewohnern gemäß § 91 SGB XI. Der Kläger rügte, die Klauseln verstießen gegen § 14 Abs. 4, § 16 WBVG und seien nach § 307 BGB unwirksam, weil das WBVG ein Kautionsverbot gegenüber Pflegeversicherten vorsehe. Landgericht verurteilte teilweise, das Oberlandesgericht wies die Klage insoweit ab. Der Kläger legte Revision ein, die der Bundesgerichtshof zurückwies. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind § 14 WBVG (insbesondere Abs. 1 und Abs. 4), § 16 WBVG, § 307 Abs. 1, 2 BGB sowie §§ 72, 73, 85, 91 SGB XI und §§ 42, 43 SGB XI. • Wortlaut und Systematik des § 14 Abs. 4 WBVG beschränken das Verbot der Sicherheitsleistung auf Fälle, in denen der Bewohner Sachleistungen der Pflegeversicherung oder Hilfe nach dem SGB XII bezieht und der Leistungserbringer einen direkten Zahlungsanspruch gegen den Kostenträger hat. Bei Wahl des Kostenerstattungsverfahrens nach § 91 SGB XI entfällt dieser Direktanspruch zugunsten der Pflegeeinrichtung; der Leistungsträger rechnet mit dem Bewohner ab. Deshalb greift das Verbot des § 14 Abs. 4 WBVG nicht ein. • Die Entstehungsgeschichte und frühere Heimrechtsregelungen bestätigen diese Auslegung: Der Gesetzgeber hat das frühere, weiter gefasste Verbot bewusst verengt, um die Herausnahme der Fälle zu vermeiden, in denen nur ein Kostenerstattungsanspruch besteht. • Der Zweck des § 14 WBVG ist ein Interessenausgleich zwischen Sicherungsbedürfnis des Unternehmers und Schutzbedürfnis des Verbrauchers; dieser Ausgleich rechtfertigt die Möglichkeit der Sicherheitsleistung gegenüber Selbstzahlern, da sonst die Wahlfreiheit nach § 91 SGB XI und die wirtschaftliche Absicherung der Einrichtungen beeinträchtigt würden. • Vorformulierte Klauseln, die eine Kaution in Gesetzesumfang (doppeltes Monatsentgelt) vorsehen, begründen keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1, 2 BGB, wenn sie gegenüber Bewohnern angewendet werden, die das Kostenerstattungsverfahren nach § 91 SGB XI gewählt haben. • Die Fälle der Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) und tatsächlicher Sachleistungsbezug fallen nicht in den hier betrachteten Vertragskreis und sind daher vom Kautionsverbot des § 14 Abs. 4 WBVG erfasst; dies ändert jedoch nichts an der Zulässigkeit der Kautionsvereinbarung für Selbstzahler im Kostenerstattungsverfahren. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Die umstrittenen Klauseln (Nr. 4 und 4.1) des vorformulierten Pflegevertrags sind nach § 307 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. § 14 Abs. 1, 4 WBVG und § 91 SGB XI zulässig, weil die Beklagte im Kostenerstattungsverfahren keinen direkten Zahlungsanspruch gegen Sozialleistungsträger hat und deshalb ein berechtigtes Sicherungsinteresse besteht. Ein Verstoß gegen das Kautionsverbot des § 14 Abs. 4 WBVG liegt nicht vor, da dieses nur Fälle tatsächlichen Sachleistungsbezugs erfasst. Der Kläger hat daher keinen Unterlassungsanspruch; die Beklagte obsiegt. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind vom Kläger zu tragen.