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Urteil

III ZR 211/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Abstempelung eines Kennzeichenschildes durch die Zulassungsbehörde ist drittbezogen zu prüfen; Halter bereits zugeteilter Kennzeichen sind Schutzgüter der Kontrollpflicht der Behörde. • Übernimmt die Zulassungsbehörde durch Abstempelung die Verantwortung, verletzt sie ihre Amtspflicht, wenn sie ein offensichtlich nicht mit dem zugeteilten Kennzeichen übereinstimmendes Schild abstempelt. • Als kausaler Schaden aus einer drittbezogenen Amtspflichtverletzung sind auch die für die Verteidigung in einem Bußgeld- oder Strafverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten ersatzfähig. • Privatrechtliche Versicherungsleistungen stellen grundsätzlich keine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB dar. • § 10 Abs. 12 FZV begründet keinen deliktischen Ersatzanspruch des Inhabers eines bereits vergebenen Kennzeichens gegen den Halter eines anders beschilderten Fahrzeugs.
Entscheidungsgründe
Haftung der Zulassungsbehörde für fehlerhafte Abstempelung von Kennzeichenschildern • Die Abstempelung eines Kennzeichenschildes durch die Zulassungsbehörde ist drittbezogen zu prüfen; Halter bereits zugeteilter Kennzeichen sind Schutzgüter der Kontrollpflicht der Behörde. • Übernimmt die Zulassungsbehörde durch Abstempelung die Verantwortung, verletzt sie ihre Amtspflicht, wenn sie ein offensichtlich nicht mit dem zugeteilten Kennzeichen übereinstimmendes Schild abstempelt. • Als kausaler Schaden aus einer drittbezogenen Amtspflichtverletzung sind auch die für die Verteidigung in einem Bußgeld- oder Strafverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten ersatzfähig. • Privatrechtliche Versicherungsleistungen stellen grundsätzlich keine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB dar. • § 10 Abs. 12 FZV begründet keinen deliktischen Ersatzanspruch des Inhabers eines bereits vergebenen Kennzeichens gegen den Halter eines anders beschilderten Fahrzeugs. Der klagende Rechtsschutzversicherer macht aus übergegangenem Recht seines Versicherungsnehmers Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung gegen den Landkreis geltend. Der Versicherungsnehmer war Halter eines Motorrads mit dem zugeteilten Kennzeichen ...-TW 9 (Saison 04/10). Die Zulassungsstelle des Beklagten erteilte einem Drittparteihalter ein Kennzeichen ...-WT 9 (Saison 03/10), im System aber korrekt; das physische Schild wies jedoch versehentlich die Buchstabenfolge ...-TW 9 (ohne Saisonbefristung) auf. Eine Mitarbeiterin der Zulassungsbehörde stempelte dieses fehlerhafte Schild ab, ohne die Abweichung zu bemerken. Aufgrund dessen wurde der Versicherungsnehmer in Österreich einer Geschwindigkeitsüberschreitung zugerechnet und mit einer Strafverfügung belegt; es entstand ein Einspruchs- und Beschwerdeverfahren, dessen Verteidigungskosten die Klägerin zahlte. Das Berufungsgericht gab der Klage statt, das Landgericht hatte abgewiesen; der Beklagte wandte Revision ein. • Die Revision ist unbegründet; Anspruch der Klägerin folgt aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Verbindung mit § 86 Abs. 1 VVG aus übergegangenem Recht des Versicherungsnehmers. • Pflichtverletzung: Die Mitarbeiterin der Zulassungsbehörde handelte fahrlässig, weil sie bei der Abstempelung nicht die Übereinstimmung des physischen Schildes mit dem zugeteilten Kennzeichen überprüfte, obwohl die Abstempelung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 FZV deren Verantwortung und Kontrolle begründet. • Drittbezogenheit der Amtspflicht: Die Kontrolle dient nicht nur öffentlichen Zwecken, sondern auch dem Schutz der Inhaber bereits zugeteilter Kennzeichen, da das Kennzeichen der eindeutigen Identifizierung des Halters (§ 8 FZV) dient; daher fällt der Versicherungsnehmer in den Schutzbereich der Amtspflicht. • Sachlicher Schutzbereich: Die als Folge der Amtspflichtverletzung entstandenen Rechtsanwaltskosten sind typische, dem Schutzzweck zuzurechnende Vermögensschäden und damit ersatzfähig; frühere Entscheidungen, die Verteidigerkosten ablehnten, sind nicht übertragbar auf drittbezogene Amtshaftung. • Keine anderweitige Ersatzmöglichkeit: Zahlungen der Rechtsschutzversicherung stellen keine alternative Ersatzquelle im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB dar; ein Anspruch gegen den Streithelfer besteht nicht, da § 10 Abs. 12 FZV kein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB ist. • Rechtsprechung und Auslegung: Die Entscheidung stützt sich auf die FZV (insbes. §§ 3, 8, 10) und die verfassungsrechtliche Amtshaftung, zieht Grenzen gegenüber älteren Senatsentscheidungen und klärt, dass die Abstempelung auch dem Individualschutz der Kennzeicheninhaber dient. Die Revision des Beklagten wurde zurückgewiesen; die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz der von ihr zur Verteidigung getragenen Anwaltskosten aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers wegen fahrlässiger Amtspflichtverletzung der Zulassungsbehörde. Die Behörde hat ihre Kontrollpflicht bei der Abstempelung verletzt, weil sie das offenkundig nicht übereinstimmende Schild abgestempelt hat. Diese Pflichtverletzung war drittbezogen zugunsten des Inhabers eines bereits zugeteilten Kennzeichens und machte die entstandenen Verteidigerkosten zum ersatzfähigen Schaden. Privatrechtliche Versicherungsleistungen sind keine anderweitige Ersatzmöglichkeit; ein Anspruch gegen den Streithelfer scheidet mangels Schutzgesetzeigenschaft des § 10 Abs. 12 FZV aus. Ergebnis ist daher: Klägerin obsiegt und kann die Rechtsanwaltskosten ersetzt verlangen.