OffeneUrteileSuche
Entscheidung

XII ZB 439/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:280318BXIIZB439
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:280318BXIIZB439.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 439/17 vom 28. März 2018 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling beschlossen: Dem Betroffenen wird als Beschwerdeführer für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ab Antragstellung am 15. Januar 2018 raten- freie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt K. bei- geordnet (§§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO). Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird im Rechtsbeschwerde- verfahren abgesehen. Die dem Betroffenen im Rechtsbeschwer- deverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten werden zur Hälfte der Staatskasse auferlegt. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt. Wert: 3.000 € Gründe: Dem Betroffenen ist Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, weil im Zeit- punkt der Entscheidungsreife des Verfahrenskostenhilfegesuchs die erforderli- che hinreichende Erfolgsaussicht gegeben war. Das auf Fortbestand der Vormundschaft gerichtete Rechtsschutzbegeh- ren des Betroffenen hat sich erledigt, weil er inzwischen das 21. Lebensjahr vollendet hat und mithin in jedem Fall sowohl nach deutschem als auch nach 1 2 - 3 - guineischem Recht volljährig geworden ist. Die für ihn angeordnete Vormund- schaft ist demnach unabhängig von den sich in dem Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt stellenden Rechtsfragen von Gesetzes wegen beendet. Der Kostenausspruch beruht auf §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG. Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 31.10.2016 - 60 F 281/16 - OLG Hamm, Entscheidung vom 09.08.2017 - II-12 UF 229/16 - 3