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Urteil

2 StR 516/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein strafbefreiender Rücktritt ist möglich, wenn der Täter freiwillig von einem unbeendeten Versuch zurücktritt. • Bei erheblicher verminderter Steuerungsfähigkeit nach §21 StGB kann der mildernde Strafrahmen nach §49 Abs.1 StGB zugrunde gelegt werden. • Die Aussetzung der Strafe zur Bewährung nach §56 StGB bleibt im Ermessen des Tatrichters, soweit die Urteilsgründe insgesamt die berücksichtigten Umstände erkennen lassen. • Eine Unterbringung nach §63 oder §64 StGB ist nur anzuordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen aufgrund der Tat und der Gefährlichkeitsprognose vorliegen; abweichende sachverständige Einschätzungen können vom Gericht tragfähig abgelehnt werden.
Entscheidungsgründe
Rücktritt vom Versuch, verminderte Steuerungsfähigkeit und Bewährungsentscheidung • Ein strafbefreiender Rücktritt ist möglich, wenn der Täter freiwillig von einem unbeendeten Versuch zurücktritt. • Bei erheblicher verminderter Steuerungsfähigkeit nach §21 StGB kann der mildernde Strafrahmen nach §49 Abs.1 StGB zugrunde gelegt werden. • Die Aussetzung der Strafe zur Bewährung nach §56 StGB bleibt im Ermessen des Tatrichters, soweit die Urteilsgründe insgesamt die berücksichtigten Umstände erkennen lassen. • Eine Unterbringung nach §63 oder §64 StGB ist nur anzuordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen aufgrund der Tat und der Gefährlichkeitsprognose vorliegen; abweichende sachverständige Einschätzungen können vom Gericht tragfähig abgelehnt werden. Der Angeklagte mit einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und Tendenz zum Alkoholmissbrauch hatte nach Konsum von drei Bier kein Bargeld und forderte von seinem Betreuer Geld; dieser verweigerte die Herausgabe. Der Angeklagte betrat eine Sparkassenfiliale mit einer Dose Pfefferspray, forderte unter Androhung die Kassiererin zur Herausgabe von Bargeld, nahm sie kurz in den Schwitzkasten und verlangte Papiergeld. Der stellvertretende Filialleiter bot an, Geld aus dem Tresor zu holen und ging zum Tresorraum. Nach 20–30 Sekunden verließ der Angeklagte ohne Beute die Bank, fuhr nach Hause, gestand später der Polizei und gab ein umfassendes Geständnis ab. Das Landgericht verurteilte wegen Körperverletzung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung, nahm aber strafbefreienden Rücktritt vom Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung an und erkannte eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit (§21 StGB). Eine Unterbringung nach §63 oder §64 StGB wurde nicht angeordnet. • Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet und wird verworfen. • Zur Frage der Zulässigkeit: Verfahrensrügen sind unzulässig erhoben, soweit die Revisionsbegründung Tatsachen nur auszugsweise wiedergibt oder es an konkreten Hinweisen auf aus der Akte zu gewinnende Beweise fehlt (§344 Abs.2 StPO). • Zur Schuldfeststellung: Das Landgericht hat zutreffend einen freiwilligen Rücktritt vom unbeendeten Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung angenommen; angesichts der Lage in der Filiale war die Vollendung mit den eingesetzten Mitteln nicht sicher ausgeschlossen, sodass ein strafbefreiender Rücktritt möglich ist. • Zur Schuldfähigkeit und Strafzumessung: Es liegt eine krankhafte seelische Störung und daher eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit i.S.d. §§20,21 StGB vor; die Strafkammer durfte daraufhin den gemilderten Strafrahmen nach §49 Abs.1 StGB zugrunde legen. • Zur Bewährungsentscheidung: Die Aussetzung der Freiheitsstrafe unter einem Jahr nach §56 Abs.1 StGB ist innerhalb des tatrichterlichen Ermessens nicht zu beanstanden; die Urteilsgründe lassen erkennen, dass sowohl positive als auch negative Umstände (Geständnis, fehlende vorherige Freiheitsstrafe, Krankheitsbild, Gutachten) insgesamt berücksichtigt wurden. • Zur Unterbringung: Die Kammer durfte mit tragfähiger Begründung von einer Unterbringung nach §63 StGB absehen, weil die Tat nicht als erhebliche rechtswidrige Tat i.S.d. §63 anzusehen war und besondere Umstände für eine entsprechende Prognose fehlten; ebenso war die Anordnung nach §64 StGB nicht geboten, weil die Tat nicht auf schädlichem Alkoholgebrauch beruhte. • Die Gesamtprüfung ergab keinen sachlich-rechtlichen Fehler zum Nachteil des Verurteilten; die getroffenen subsumierenden und wertebildenden Entscheidungen bleiben bestehen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen; das Urteil des Landgerichts Frankfurt bleibt in vollem Umfang bestehen. Der Angeklagte wurde wegen Körperverletzung verurteilt, die Freiheitsstrafe von sechs Monaten wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung ist rechtlich tragfähig, ebenso die Feststellung erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit nach §21 StGB und die Anwendung des gemilderten Strafrahmens. Die Unterbringung nach §63 oder §64 StGB war nicht anzuordnen; die Strafkammer hat diese Entscheidungen mit tragfähiger Begründung getroffen, sodass kein Eingreifen der Revision geboten war.