Beschluss
2 ARs 97/18
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 13a StPO ermöglicht nur die Bestimmung des Gerichtsstands für ein Verfahren, das auf Untersuchung und Entscheidung einer konkretisierten Straftat gerichtet ist.
• Ein Todesermittlungsverfahren nach § 159 StPO ist ein Beweissicherungs- und Vorprüfungsverfahren und begründet noch keinen Gerichtsstand nach § 13a StPO.
• Nach § 143 Abs. 1 Satz 2 GVG ist die erstbefasste Staatsanwaltschaft zuständig, wenn kein zuständiges Gericht im Geltungsbereich der StPO ermittelt ist; dies gilt auch für Todesermittlungsverfahren.
• Für gerichtliche Untersuchungshandlungen in Todesermittlungsverfahren ist der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts zuständig, in dessen Bezirk die nach § 143 Abs. 1 Satz 2 GVG zuständige Staatsanwaltschaft sitzt.
Entscheidungsgründe
Keine Gerichtsstandsbestimmung nach § 13a StPO in Todesermittlungsverfahren • § 13a StPO ermöglicht nur die Bestimmung des Gerichtsstands für ein Verfahren, das auf Untersuchung und Entscheidung einer konkretisierten Straftat gerichtet ist. • Ein Todesermittlungsverfahren nach § 159 StPO ist ein Beweissicherungs- und Vorprüfungsverfahren und begründet noch keinen Gerichtsstand nach § 13a StPO. • Nach § 143 Abs. 1 Satz 2 GVG ist die erstbefasste Staatsanwaltschaft zuständig, wenn kein zuständiges Gericht im Geltungsbereich der StPO ermittelt ist; dies gilt auch für Todesermittlungsverfahren. • Für gerichtliche Untersuchungshandlungen in Todesermittlungsverfahren ist der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts zuständig, in dessen Bezirk die nach § 143 Abs. 1 Satz 2 GVG zuständige Staatsanwaltschaft sitzt. Ein deutscher Staatsangehöriger verunglückte in einem österreichischen Skigebiet und verstarb nach Verschüttung durch eine Lawine. Die Staatsanwaltschaft Ellwangen leitete ein Todesermittlungsverfahren nach § 159 StPO ein und genehmigte die Bestattung. Sie beantragte die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 13a StPO, da gegebenenfalls internationale Rechtshilfe erforderlich werden könne. Der Generalbundesanwalt und schließlich der Senat des Bundesgerichtshofs prüften, ob § 13a StPO anwendbar ist bzw. welche Behörde zuständig sei. Strittig war, ob das Vorverfahren eine konkretisierte Straftat zum Gegenstand hat und ob deshalb eine Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof erfolgen kann. Außerdem wurde zu klären, welche Staatsanwaltschaft bzw. welches Gericht für etwaige richterliche Maßnahmen zuständig ist. • § 13a StPO setzt als Bezugsgegenstand ein Ermittlungsverfahren voraus, das die Untersuchung und Entscheidung über eine konkretisierte Straftat bezweckt; die Vorschrift ist nicht für reine Vorprüfungs- oder Beweissicherungsverfahren gedacht. • Das Todesermittlungsverfahren nach § 159 StPO dient primär der Spurensicherung, Leichenschau und der Prüfung, ob zureichende Anhaltspunkte für ein Tötungsdelikt vorliegen; es ist kein Ermittlungsverfahren im Sinne des § 160 StPO und damit fehlt der konkrete Straftatbezug, der für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 13a StPO erforderlich wäre. • Mit Änderung des § 143 Abs. 1 GVG ist geregelt, dass in Fällen, in denen im Geltungsbereich der StPO kein zuständiges Gericht ermittelt werden kann, stets die erstbefasste Staatsanwaltschaft zuständig ist; diese Regelung deckt auch Fälle ab, in denen § 13a StPO ausscheidet. • Soweit gerichtliche Untersuchungshandlungen erforderlich werden, etwa Leichenöffnung oder Beschlagnahme, ist nach § 162 Abs. 1 StPO der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts zuständig, in dessen Bezirk die nach § 143 Abs. 1 Satz 2 GVG zuständige Staatsanwaltschaft sitzt. • Aufgrund der genannten Rechtslage ist für das konkrete Verfahren die Staatsanwaltschaft Ellwangen als erstbefasste Staatsanwaltschaft zuständig und kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit internationale Rechtshilfeersuchen stellen. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 13a StPO wurde zurückgewiesen. Begründend stellte der Senat fest, dass ein Todesermittlungsverfahren nach § 159 StPO kein Ermittlungsverfahren im Sinne des § 160 StPO mit dem notwendigen konkreten Straftatbezug ist, sodass § 13a StPO nicht anwendbar ist. Die Zuständigkeit für das Vorverfahren liegt nach § 143 Abs. 1 Satz 2 GVG bei der erstbefassten Staatsanwaltschaft; hier ist dies die Staatsanwaltschaft Ellwangen. Für etwaig erforderliche richterliche Maßnahmen ist der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts am Sitz dieser Staatsanwaltschaft zuständig. Die Staatsanwaltschaft Ellwangen kann innerhalb dieser Zuständigkeit auch Rechtshilfe an die ausländischen Behörden richten.