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Entscheidung

4 StR 75/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:270318B4STR75
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:270318B4STR75.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 75/17 vom 27. März 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Beihilfe zum Erschleichen einer Aufenthaltskarte u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. März 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten S. und A. wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 14. September 2016 im Schuldspruch wie folgt geändert, a) der Angeklagte S. ist der Beihilfe zum Erschleichen einer Aufenthaltskarte in sieben Fällen, davon in drei Fäl- len in zwei tateinheitlichen Fällen und in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Urkundenfälschung schul- dig; im Übrigen ist er freigesprochen, b) der Angeklagte A. ist der Beihilfe zum Erschleichen einer Aufenthaltskarte in sechs Fällen, davon in drei Fäl- len in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig; im Übrigen ist er freigesprochen. Die gegen die Angeklagten in den Fällen II. B. 3, II. B. 6 und II. B. 8 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen entfallen. 2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen. 3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tra- gen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S. unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zum Erschleichen einer Aufenthaltskarte in zehn Fällen, davon einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und den Angeklag- ten A. unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zum Erschleichen einer Aufenthaltskarte in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die gegen den Angeklagten A. erkann- te Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die gegen ihre Verurteilung gerichteten Revisionen der Angeklagten führen zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchänderung. Im Übrigen sind sie aus den in der Zu- schrift des Generalbundesanwalts angeführten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Annahme rechtlich selbstständiger Taten in den Fällen II. B. 3 und 4, II. B. 5 und 6 sowie II. B. 7 und 8 der Urteilsgründe hält revisionsrecht- licher Überprüfung nicht stand, weil sich die Beihilfehandlungen der Angeklag- ten teilweise überschneiden und deshalb Tateinheit (§ 52 StGB) anzunehmen ist. a) Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Tä- ter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tatein- heitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten Tatbeitrags. Erbringt der Beteiligte im Vorfeld oder während des Laufs der De- liktserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten gleichzeitig geför- dert werden, sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tat- 1 2 3 - 4 - einheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheit- lichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2017 – 4 StR 566/16, NStZ-RR 2017, 306, 307; Beschluss vom 3. Juli 2014 – 4 StR 191/14, NStZ 2014, 702 mwN). b) Danach haben die Angeklagten in den Fällen II. B. 3 und 4, II. B. 5 und 6 sowie II. B. 7 und 8 im Vorfeld jeweils Beihilfehandlungen erbracht, die die Haupttaten der Antragsteller gleichzeitig gefördert haben, indem sie die Doppelhochzeiten in Dänemark vorbereiteten und die Antragsteller in den Fäl- len II. B. 3 und 4, II. B. 5 und 6 sowie II. B. 7 und 8 (insoweit nur der Angeklagte S. ) dorthin begleiteten. In den Fällen II. B. 7 und 8 hat der Angeklagte A. beide Antragsteller gleichzeitig dadurch unterstützt, dass er Bilder der beiden heiratswilligen Frauen dem Angeklagten S. übermittelte (UA 20). 2. Der Senat hat die Schuldsprüche entsprechend berichtigt. Dies führt zum Wegfall der in der Beschlussformel angeführten Einzelstrafen. Einer Auf- hebung der Gesamtstrafen bedarf es nicht. Denn die bloße Korrektur des Kon- kurrenzverhältnisses hat hier bei beiden Angeklagten keine Verringerung des Tatunrechts und des Schuldgehalts in seiner Gesamtheit zur Folge (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2017 – 4 StR 566/16, NStZ-RR 2017, 306, 307; Urteil vom 20. Februar 2014 – 3 StR 178/13, StraFo 2014, 298, 299; Urteil vom 5. Juni 2013 – 2 StR 537/12, Rn. 12; Beschluss vom 30. Juli 2013 – 4 StR 29/13, NStZ 2013, 641; Beschluss vom 22. Dezember 2011 – 4 StR 514/11, wistra 2012, 146, 147; Beschluss vom 7. Januar 2011 – 4 StR 409/10, NJW 2011, 2149, 2151, jeweils mwN). Der Senat schließt deshalb aus, dass das Landgericht vor dem Hintergrund der verbleibenden Einzelstrafen auf niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen erkannt hätte. Im Falle einer Zusammenfassung aller Einzeltaten zu einer Tat im Sinne des § 52 StGB wäre sogar eine Aufrechterhal- 4 5 - 5 - tung der Gesamtstrafen als (verbleibende) Einzelstrafen möglich gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2017 – 4 StR 438/17, Rn. 4). Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin