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Leitsatz

I ZR 25/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:220318UIZR25
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:220318UIZR25.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 25/17 Verkündet am: 22. März 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Zahlungsaufforderung UWG § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Das Schreiben eines Inkassounternehmens, das eine Zahlungsaufforderung sowie die Androhung gerichtlicher Schritte und anschließender Vollstreckungs- maßnahmen enthält und nicht verschleiert, dass der Schuldner in einem Ge- richtsverfahren geltend machen kann, den beanspruchten Geldbetrag nicht zu schulden, stellt keine wettbewerbswidrige aggressive geschäftliche Handlung dar (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 157/13, GRUR 2015, 1134 Rn. 25 = WRP 2015, 1341 - Schufa-Hinweis). BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 25/17 - OLG Zweibrücken LG Frankenthal - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 22. März 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richte- rin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 19. Januar 2017 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale Bayern. Die Beklagte betreibt ein Inkassounternehmen. Sie verwendet zur Eintreibung von Forderungen ge- genüber Verbrauchern Schreiben, in denen sie die Verbraucher unter Andro- hung gerichtlicher Schritte und von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Zah- lung auffordert und ihnen verschiedene Zahlungsvarianten anbietet. Die Klägerin meint, die Beklagte beeinträchtige mit diesen Zahlungsauf- forderungen in wettbewerbswidriger Weise die Entscheidungsfreiheit von Ver- brauchern durch Druck. Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen entsprechen- der Zahlungsaufforderungen vom 23. April 2015 und 23. März 2015 und wegen 1 2 - 3 - einer diesen beiden Schreiben jeweils beigefügten vorformulierten Anerkennt- niserklärung und Ratenzahlungsvereinbarung erfolglos ab. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung näher be- zeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern im Rahmen der Geltendmachung von Forde- rungen Dritter die Aussage zu verwenden: Letztmalig geben wir Ihnen die Möglichkeit, Ihre Forderungsangelegenheit ohne negative Auswirkungen für Sie zu erledigen. Die Gesamtforderung beträgt der- zeit € … und wächst durch Zinsen und Gebühren laufend an. Dieser Betrag er- höht sich nochmals erheblich, sobald wir einen gerichtlichen Mahnbescheid ge- gen Sie veranlassen. Nutzen Sie diese Chance und ersparen Sie sich gerichtli- che Schritte und den Besuch des Gerichtsvollziehers oder Pfändungsmaßnah- men auf Konten und Einkünfte. [Zahlungsaufforderung vom 23. April 2015, An- lage K1] Die Einleitung gerichtlicher Schritte steht unmittelbar bevor. Nach Erwirkung ei- nes Vollstreckungstitels besteht 30 Jahre lang die Möglichkeit, die Zwangsvoll- streckung gegen Sie zu betreiben: Gerichtsvollzieher, Lohnpfändung, Kon- topfändung, Haftbefehl, eidesstattliche Versicherung etc. … Zusätzlich sind die durch diese Maßnahmen entstehenden Kosten gemäß §§ 284, 286 BGB von Ihnen zu tragen. Die derzeit offene Gesamtforderung von € … wird sich dadurch weiter erhöhen. [Zahlungsaufforderung vom 23. März 2015, Anlage K2] wie in den Anschreiben gemäß Anlage K1 und K2 und/oder eine vorformulierte Anerkenntnis- und Ratenzahlungsvereinbarung zu übersen- den wie gemäß Anlage K3. Außerdem hat sie die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 238 € nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klage- anträge weiter. 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden die gel- tend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und auf Ersatz von Abmahnkos- ten nicht zu, weil mit den beanstandeten Zahlungsaufforderungen kein unzuläs- siger Druck ausgeübt werde und deshalb die Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG nicht vorlägen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Ein Inkassounternehmen sei in der Lage, auf einen Schuldner Druck auszuüben. Dies geschehe auch durch das Schreiben des beklagten Inkas- sounternehmens vom 23. April 2015. Die darin enthaltenen Androhungen seien jedoch nicht unzulässig. Das Schreiben enthalte nicht mehr als eine mit be- stimmten Zahlungsvorschlägen verbundene Zahlungsaufforderung sowie die Androhung gerichtlicher Schritte und anschließender Vollstreckungsmaßnah- men. Für das sich offenbar an diese Zahlungsaufforderung anschließende wei- tere Anschreiben vom 23. März 2015 gelte Entsprechendes. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unter- lassung (§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG) und Erstattung von Abmahnkos- ten (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG) nicht zu. Die beanstandeten Schreiben stellen keine wettbewerbswidrige aggressive geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 1 UWG aF und § 3 Abs. 1, § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG dar. 1. Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stützt, ist die Klage nur begründet, wenn das beanstande- te Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechts- widrig ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 - I ZR 84/16, GRUR 6 7 8 9 - 5 - 2018, 324 Rn. 11 = WRP 2018, 324 - Kraftfahrzeugwerbung). Nach dem bean- standeten Verhalten der Beklagten im Frühjahr 2015 und vor der Entscheidung in der Revisionsinstanz am 22. März 2018 ist das im Streitfall maßgebliche Recht mit Wirkung ab dem 10. Dezember 2015 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, S. 2158) novelliert worden. Dadurch ist der in § 4 Nr. 1 UWG aF geregelte Tat- bestand der unlauteren Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit des Verbrau- chers und des sonstigen Marktteilnehmers in die neu geschaffene Bestimmung des § 4a UWG überführt und entsprechend den Regelungen über aggressive Geschäftspraktiken gemäß Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29/EG über unlaute- re Geschäftspraktiken neu gefasst worden. Eine für die Beurteilung des Streit- falls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt hieraus jedoch nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats war bereits § 4 Nr. 1 UWG aF unionsrechtskon- form dahingehend auszulegen, dass eine Beeinträchtigung der Entscheidungs- freiheit der Verbraucher im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG aF nur dann vorliegt, wenn der Handelnde diese Freiheit gemäß Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29/EG durch Belästigung, Nötigung oder unzulässige Beeinflussung im Sinne des Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2005/29/EG erheblich beeinträchtigt (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 157/13, GRUR 2015, 1134 Rn. 31 = WRP 2015, 1341 - Schufa-Hinweis; Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 276/14, GRUR 2016, 831 Rn. 24 = WRP 2016, 866 - Lebens-Kost; Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 127/15, GRUR 2017, 199 Rn. 32 = WRP 2017, 169 - Förderverein). 2. Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sons- tigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Be- rücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Ver- 10 - 6 - brauchers oder sonstigen Marktteilnehmers durch unzulässige Beeinflussung erheblich zu beeinträchtigen. Eine unzulässige Beeinflussung liegt nach § 4a Abs. 1 Satz 3 UWG vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt. Für § 4 Nr. 1 UWG aF gilt bei richtlinienkonformer Auslegung nichts anderes. 3. Das Berufungsgericht hat zu Recht in dem Inhalt der Zahlungsauffor- derung vom 23. April 2015 (Anlage K1) keine unzulässige Beeinflussung des angesprochenen Verbrauchers gesehen. a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte als Inkassounternehmen gegenüber Verbrauchern eine Machtposition innehat, die es ihr ermöglicht, auf einen Schuldner Druck auszuüben. Es hat weiter ange- nommen, das Schreiben der Beklagten übe wegen der darin enthaltenen Dro- hung mit gerichtlichen Schritten und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen tat- sächlich auch Druck aus. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Danach nutzt die Beklagte als Unternehmerin eine Machtposition gegenüber Verbrauchern zur Ausübung von Druck aus. b) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, das Schreiben der Beklagten vom 23. April 2015 beeinflusse die Entscheidungsfreiheit des Ver- brauchers nicht in unzulässiger Weise. aa) Eine unzulässige Beeinflussung liegt vor, wenn die Machtposition gegenüber Verbrauchern in einer Weise zur Ausübung von Druck ausgenutzt wird, die die Fähigkeit der Verbraucher zu einer informierten Entscheidung we- 11 12 13 14 - 7 - sentlich einschränkt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die beanstandete geschäftliche Handlung geeignet ist, die Rationalität der Entscheidung der an- gesprochenen Verbraucher vollständig in den Hintergrund treten zu lassen (BGH, GRUR 2015, 1134 Rn. 14 - Schufa-Hinweis). Nach § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 UWG ist bei der Feststellung, ob eine geschäftliche Handlung aggressiv im Sinne des § 4a Abs. 1 Satz 2 UWG ist, auf Drohungen mit rechtlich unzuläs- sigen Handlungen abzustellen. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss allerdings nicht, dass die Drohung mit einer rechtlich zulässigen Maßnahme den Tatbe- stand der Nötigung oder der unzulässigen Beeinflussung von vornherein nicht erfüllen kann. Die Ausübung von Druck durch Drohung mit einer rechtlich zu- lässigen Maßnahme kann die Fähigkeit der Verbraucher zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränken und damit den Tatbestand der unzuläs- sigen Beeinflussung erfüllen, wenn bei dieser Drohung verschleiert wird, dass der Schuldner die Möglichkeit hat, den Eintritt der angedrohten Maßnahme zu verhindern. Die Ankündigung der unter den Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 BDSG zulässigen Übermittlung von Schuldnerdaten an die Schufa schränkt deshalb die Fähigkeit der Verbraucher zu einer informierten Entscheidung we- sentlich ein, wenn ein hinreichend klarer Hinweis fehlt, dass der Verbraucher mit dem bloßen Bestreiten der Forderung eine Mitteilung an die Schufa verhin- dern kann (BGH, GRUR 2015, 1134 Rn. 25 - Schufa-Hinweis). bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, das Schreiben der Beklag- ten vom 23. April 2015 stelle eine mit bestimmten Zahlungsvorschlägen ver- bundene Zahlungsaufforderung sowie die Androhung gerichtlicher Schritte und anschließender Vollstreckungsmaßnahmen dar. Es suggeriere nicht, dass eine Rechtsverteidigung des Schuldners aussichtslos sei. Es verschleiere auch nicht, dass der Schuldner in einem Gerichtsverfahren geltend machen könne, den beanspruchten Geldbetrag nicht zu schulden. Es sei davon auszugehen, dass auch der juristisch nicht vorgebildete Verbraucher wisse, dass er in einem 15 - 8 - Zivilprozess nicht zwangsläufig zur Zahlung verurteilt werde und seine eigene Sachverhaltsdarstellung und Rechtsauffassung dem Gericht zur Prüfung unter- breiten könne. cc) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. (1) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Drohung mit rechtlich zulässi- gen Handlungen nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG zu beanstanden ist, weil sie Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners verschleiert, kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft. Dabei sind die in dieser Hinsicht vom Tatrichter getroffenen Feststel- lungen zur Verkehrsauffassung in der Revisionsinstanz nur darauf zu überprü- fen, ob das Gericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungs- sätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 26/14, GRUR 2016, 1076 Rn. 37 = WRP 2016, 1221 - LGA tested; Urteil vom 11. Oktober 2017 - I ZR 78/16, GRUR 2018, 431 Rn. 23 = WRP 2018, 413 - Tiegelgröße, mwN). Derartige Rechtsfeh- ler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. (2) Soweit die Revision geltend macht, der juristisch nicht vorgebildete Durchschnittsverbraucher wisse nicht, dass er ohne rechtliche Nachteile bei fragwürdigen Forderungsangelegenheiten auf Drohschreiben eines Inkassoun- ternehmens untätig bleiben könne, das beanstandete Schreiben verschleiere, dass der Schuldner vor dem in Aussicht gestellten Besuch des Gerichtsvollzie- hers oder vor Pfändungsmaßnahmen auf Konten und Einkünfte die Möglichkeit habe, den geltend gemachten Anspruch von einem Gericht überprüfen zu las- sen, ersetzt sie die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts in revisi- onsrechtlich unzulässiger Weise durch ihre eigene Bewertung, ohne einen er- heblichen Rechtsfehler im angefochtenen Urteil aufzuzeigen. 16 17 18 - 9 - (3) Dies gilt auch für die Rüge der Revision, die Wendung in dem in Re- de stehenden Schreiben, der Adressat könne sich gerichtliche Schritte und den Besuch des Gerichtsvollziehers ersparen, könne dahingehend verstanden wer- den, der Empfänger des Schreibens müsse gerichtliche Schritte einleiten, um die Angelegenheit weiterzuverfolgen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der juristisch nicht vorgebildete Verbraucher wisse, dass er nicht zwangsläufig in einem Zivilprozess zur Zahlung verurteilt werde. Danach ist davon auszugehen, dass dieser Verbraucher auch weiß, dass es der Gläubiger ist, der gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen muss, um Forderungen durchzusetzen und dass es nicht Sache des Schuldners ist, zur Abwehr von Forderungen das Gericht anzu- rufen. (4) Eine abweichende Beurteilung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Forderung, deren Beitreibung die Beklagte mit dem beanstandeten Schreiben geltend macht, fragwürdig, bestritten oder verjährt wäre, wie die Revision gel- tend macht. Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Die Re- vision verweist nicht auf Vortrag der Klägerin in den Tatsacheninstanzen, um welche konkrete Forderung es sich gehandelt hat, deren Beitreibung die Be- klagte mit dem beanstandeten Schreiben verfolgt. Es kann deshalb bereits nicht davon ausgegangen werden, dass die Forderung aus einem von der Rechts- ordnung missbilligten Geschäft stammt oder der Anspruch verjährt ist. Das Landgericht ist zwar davon ausgegangen, dass nach dem unbestrit- tenen Vortrag der Klägerin die von der Beklagten geltend gemachte Forderung verjährt ist. Der Versuch der Beitreibung einer bestrittenen oder möglicherweise verjährten Forderung ist jedoch für sich genommen wettbewerbsrechtlich nicht 19 20 21 22 - 10 - zu beanstanden. Die Zivilprozessordnung ermöglicht es einem Gläubiger, in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Frage klären zu lassen, ob die von ihm geltend gemachte Forderung besteht und ihr keine durchgreifenden Einwen- dungen entgegenstehen. Da es zudem im Belieben des Schuldners einer ver- jährten Forderung steht, sich im Falle einer Inanspruchnahme auf die Einrede der Verjährung zu berufen oder die verjährte Forderung zu begleichen, hindert § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG einen Gläubiger oder ein von ihm eingeschalte- tes Inkassounternehmen nicht daran, den Schuldner aufzufordern, zur Vermei- dung einer gerichtlichen Inanspruchnahme eine solche Forderung zu beglei- chen. 4. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Beru- fungsgerichts, das Schreiben der Beklagten vom 23. März 2015 (Anlage K 2) beeinflusse die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers ebenfalls nicht in unzu- lässiger Weise. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, dieses Schreiben habe zwar den Zweck, den Druck auf den Schuldner zu erhöhen. Weder der Hinweis da- rauf, dass die Einleitung gerichtlicher Schritte unmittelbar bevorstehe, noch die anschließenden Hinweise auf mögliche Vollstreckungsmaßnahmen und die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels stellten jedoch eine Fehlinformation des Verbrauchers dar. Die beanstandeten Passagen in dem Schreiben entsprächen den gesetzlichen Möglichkeiten, die einem Gläubiger für die Beitreibung seiner Forderung zur Verfügung stünden. Das Schreiben suggeriere weder, dass eine Rechtsverteidigung aussichtslos sei, noch verschleiere es, dass der Schuldner in einem Gerichtsverfahren die Möglichkeit habe, sich gegen die Klageforde- rung zu verteidigen. Gegen diese rechtsfehlerfreie Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. 23 24 - 11 - b) Die Revision macht vergeblich geltend, die entsprechenden Passagen in dem Schreiben vom 23. März 2015 verschleierten, dass es zunächst gericht- licher Schritte der Beklagten bedürfe, bevor die angedrohten Vollstreckungs- maßnahmen bis hin zum Haftbefehl möglich seien. Die abweichende Beurtei- lung des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Revision lässt das Schreiben der Beklagten vom 23. März 2015 die für die angekündigten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erforderlichen Schritte - die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zur Klärung bestrittener Ansprü- che - nicht ungenannt. In dem Schreiben ist ausdrücklich davon die Rede, dass die Möglichkeit zur Zwangsvollstreckung erst nach Erwirkung eines Vollstre- ckungstitels besteht. c) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Drohung mit einem Haft- befehl sei kein zulässiges Mittel, um einen Verbraucher zur Begleichung von Forderungen zu veranlassen. Bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforde- rungen kann zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft ein Haftbe- fehlt ergehen, sofern der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermö- gensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensaus- kunft verweigert (§ 802g ZPO). Das Schreiben der Beklagten vom 23. März 2015 enthält zwar keine Erklärung, dass die Anordnung von Erzwingungshaft im Vollstreckungsverfahren voraussetzt, dass der Schuldner die Vermö- gensauskunft unentschuldigt nicht abgegeben hat. Dies führt jedoch nicht dazu, die beanstandete Passage als wettbewerbsrechtlich unzulässig anzusehen. Ein Gläubiger oder ein von ihm eingeschaltetes Inkassounternehmen darf bei Ab- fassung einer letzten vorgerichtlichen Mahnung dem Schuldner vom Gesetz vorgesehene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach Erwirkung eines Titels schlagwortartig benennen, ohne im Einzelnen deren Voraussetzungen darlegen zu müssen. 25 26 - 12 - 5. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten mit den Schreiben vom 23. April 2015 und 23. März 2015 jeweils übermittelte Anerkenntniserklä- rung und Ratenzahlungsvereinbarung (Anlage K 3) wettbewerbsrechtlich nicht beanstandet. Die dagegen gerichtete Revision hat ebenfalls keinen Erfolg. a) Der auf die Anerkenntniserklärung und Ratenzahlungsvereinbarung bezogene Unterlassungsanspruch in der "und-Variante" ist unbegründet, weil er voraussetzt, dass die auf die beiden Schreiben vom 23. April 2015 und 23. März 2015 bezogenen Unterlassungsansprüche bestehen. Dies ist, wie vor- stehend ausgeführt, nicht der Fall. b) Soweit es die auf die Anerkenntniserklärung und Ratenzahlungsver- einbarung bezogene "oder-Variante" des Unterlassungsanspruchs angeht, die von dem Inhalt der beiden Schreiben vom 23. April 2015 und 23. März 2015 unabhängig ist, hat der anwaltliche Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass der Inhalt der Anerkenntniserklärung und Ratenzahlungsvereinbarung nicht selbständig angegriffen werde. 27 28 29 - 13 - III. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 24.03.2016 - 2 HKO 97/15 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 19.01.2017 - 4 U 63/16 - 30