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Leitsatz

5 StR 603/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:220318U5STR603
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:220318U5STR603.17.0 Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § 306 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 2 Zum Begriff des Warenvorrats im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 2 StGB. BGH, Urteil vom 22. März 2018 – 5 StR 603/17 LG Flensburg – ECLI:DE:BGH:2018:220318U5STR603.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 603/17 vom 22. März 2018 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. März 2018, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König, Dr. Berger als beisitzende Richter, Staatsanwältin als Gruppenleiterin als Vertreterin des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt als Verteidiger, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 19. September 2017 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Brandstiftung in vier Fäl- len, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, und wegen Dieb- stahls in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb“, unter Einbe- ziehung von Geldstrafen aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Ange- klagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts zu Fall 2 verschaffte sich der Angeklagte Zugang zum Innenraum eines Getränkekühlanhängers, der vom Pächter eines Getränkemarktes zum Zwecke der Auslieferung mit alkoholfreien Getränken und Gläsern im Wert von etwa 1.000 Euro beladen und in einer Ent- fernung von zwei bis vier Metern neben dem Geschäft abgestellt worden war. 1 2 - 4 - Der Angeklagte, der erhofft hatte, aus dem Anhänger hochwertige Spirituosen entwenden zu können, hatte keine Verwendung für die vorgefundenen Waren. Er zündete eine Pappverpackung der Gläser an, um auf ihn deutende Spuren zu vernichten. Dabei nahm er billigend in Kauf, neben sämtlichen Waren den Anhänger in Brand zu setzen und vollständig zu zerstören, was auch geschah. Am Anhänger entstand ein Schaden in Höhe von 4.000 Euro. 2. Das Landgericht hat die Tat 2 rechtlich (unter anderem) als Inbrand- setzen eines Warenvorrats gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 2 StGB ge- würdigt. Es hat insoweit eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten gegen den Angeklagten verhängt. II. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Der Erörterung bedarf nur die Frage, ob im Fall 2 auch der Straftatbestand der Brandstiftung erfüllt ist. Dies hat das Landgericht zu Recht bejaht. 1. Mit den Getränken und Gläsern im Kühlanhänger setzte der Angeklag- te einen fremden Warenvorrat im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 2 StGB in Brand und zerstörte ihn hierdurch. a) Ein Warenvorrat ist eine größere Menge von körperlichen Gegenstän- den, die nicht dem Eigenverbrauch, sondern typischerweise dem gewerblichen Umsatz dienen. Nach dem Gesetzeswortlaut setzt der Begriff des Warenvorrats – anders als nach § 308 Abs. 1 Variante 6 StGB aF – nicht voraus, dass die Waren an einem bestimmten Ort, etwa in einem Warenlager, aufbewahrt wer- den (vgl. MüKo-StGB/Radtke, 2. Aufl., § 306 Rn. 36 aE; LK-StGB/Wolff, 12. Aufl., § 306 Rn. 31 aE; aM womöglich Fischer, StGB, 65. Aufl., § 306 3 4 5 6 - 5 - Rn. 6b). Ausgehend von der Schutzrichtung der Brandstiftung, deren Unrechts- gehalt sich aus der Verletzung fremden, von § 306 Abs. 1 StGB erfassten Ei- gentums sowie der – regelmäßig schon allein daraus herzuleitenden – brand- bedingten generellen Gemeingefährlichkeit ergibt (vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 87 zu § 306; BGH, Beschluss vom 21. November 2000 – 1 StR 438/00, NJW 2001, 765; ausführlich Radtke ZStW 110 [1998], 848, 857; aA – qualifizier- te Sachbeschädigung – Fischer aaO, § 306 Rn. 1; LK-StGB/Wolff aaO, § 306 Rn. 3 alle mwN), scheiden unbedeutende Vorratsmengen als Tatobjekt nach § 306 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 2 StGB aus. Allein unter dem Aspekt eines typi- scherweise dem gewerblichen Umsatz dienenden Eigentumsschutzes kann ihre Beschädigung oder Zerstörung die qualifizierte Strafdrohung nicht rechtfertigen (vgl. Radtke aaO, S. 861 f.; im Ergebnis ebenso LK-StGB/Wolff, 12. Aufl., § 306 Rn. 32; NK-StGB/Kargl, 5. Aufl., § 306 Rn. 7; SSW-StGB/Wolters, 3. Aufl., § 306 Rn. 5 aE). b) Dies zugrunde gelegt begegnet der Schuldspruch wegen Brandstif- tung keinen rechtlichen Bedenken. Bei den vom Getränkehändler zur Auslieferung bereitgestellten Geträn- ken und Gläsern handelt es sich um einen Warenvorrat ausreichenden Um- fangs. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gemeingefährlichkeit bestehen keine rechtlichen Einwände. Dies gilt schon deswegen, weil der – überdies vom Feuer erfasste – Anhänger auf öffentlichem Verkehrsgrund und in der Nähe eines Ge- bäudes abgestellt war. 2. Der Senat kann daher offen lassen, ob der Kühlanhänger selbst als mobiles Warenlager der Vorschrift des § 306 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 1 StGB unterfällt. Mit Blick auf die Zielrichtung der Neuregelung durch das 6. StrRG, den Katalog der Tatobjekte den Erfordernissen der heutigen Wirtschaftsord- 7 8 9 - 6 - nung anzupassen (vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 25 f., 87 zu § 306), liegt es je- doch nahe, auch mobile Lagerstätten unter den mit dem vormaligen Terminus des „Magazins“ nicht deckungsgleichen Begriff des Warenlagers zu fassen (vgl. bejahend SSW-StGB/Wolters aaO, § 306 Rn. 5; aA Heine/Bosch in Schön- ke/Schröder-StGB, 29. Aufl., § 306 Rn. 6 aE; ebenso wohl MüKo-StGB/Radtke aaO, § 306 Rn. 35, „ortsgebundene Räumlichkeit“). Mutzbauer Sander Schneider König Berger