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Beschluss

3 StR 42/18

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision des Angeklagten wird verworfen, weil die Nachprüfung keinen revisionsbegründenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO). • Die Einziehung des Werts der Taterträge ist zivilentschädigungsorientiert und nicht strafcharakteristisch, weshalb die Anwendung der neuen Vorschriften der Vermögensabschöpfungsreform (Art. 306h EGStGB; §§ 73, 73c, 73d StGB) verfassungsgemäß ist. • Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK steht der Anwendung der Übergangsregelung nicht entgegen, weil die Einziehungsentscheidung der Befriedigung zivilrechtlicher Ersatzansprüche dient und keine Strafe darstellt.
Entscheidungsgründe
Einziehung von Taterträgen als zivilentschädigende Maßnahme • Die Revision des Angeklagten wird verworfen, weil die Nachprüfung keinen revisionsbegründenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO). • Die Einziehung des Werts der Taterträge ist zivilentschädigungsorientiert und nicht strafcharakteristisch, weshalb die Anwendung der neuen Vorschriften der Vermögensabschöpfungsreform (Art. 306h EGStGB; §§ 73, 73c, 73d StGB) verfassungsgemäß ist. • Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK steht der Anwendung der Übergangsregelung nicht entgegen, weil die Einziehungsentscheidung der Befriedigung zivilrechtlicher Ersatzansprüche dient und keine Strafe darstellt. Der Angeklagte war wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in mehreren Fällen verurteilt worden. In sieben vollendeten Fällen hatten die Verletzten insgesamt mindestens 208.118 € erlittenen Schaden. Das Landgericht Oldenburg ordnete die Einziehung des Werts der Taterträge in dieser Höhe an. Die Entscheidung über die Abschöpfung erfolgte nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung am 1. Juli 2017. Der Angeklagte rügte die Anwendbarkeit der neuen Regelung und die Vereinbarkeit mit menschenrechtlichen Vorgaben (MRK). Der Generalbundesanwalt gab ergänzende Stellungnahmen ab. Der Bundesgerichtshof prüfte die Revision ausschließlich auf revisionsbegründende Rechtsfehler und bestätigte die Einziehungsanordnung. • Die Revision entbehrt revisionsbegründender Fehler; eine Nachprüfung ergab keinen zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler (§ 349 Abs. 2 StPO). • Die Strafkammer hat die Einziehung nach Art. 306h EGStGB sowie §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1, 73d Abs. 1 StGB nF zutreffend angewandt, weil die Entscheidung nach Inkrafttreten der Reform erging und bisher keine abschöpfungsrechtliche Entscheidung nach altem Recht vorlag. • Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK steht der Anwendung der Übergangsregelung nicht entgegen, weil die angeordnete Wertersatzeinziehung keinen Strafcharakter hat, sondern der Befriedigung zivilrechtlicher Ersatzansprüche der Geschädigten dient. • Die Einziehung entspricht dem Zweck, Opfer zu entschädigen: Die festgestellte Schadenshöhe von mindestens 208.118 € begründet zivilrechtliche Ersatzansprüche gegen den Angeklagten, deren Befriedigung durch die Einziehung gefördert wird. • Prozessrechtliche Vollstreckungsfolgen sind geregelt: Erfüllung, Vergleich oder teilweiser Erlass führt gegebenenfalls zur Einschränkung der Einziehung im Vollstreckungsverfahren (§ 459g Abs. 4 StPO nF); Erträge werden an Verletzte ausgekehrt (§§ 459h Abs. 2, 459n StPO nF). • Dass die Vollstreckung der Entschädigungspflicht in Einzelfällen Insolvenzfolgen haben kann, ändert nichts am zivilentschädigenden Charakter der Maßnahme und verleiht ihr keinen Strafcharakter. Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen; das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 28. September 2017 bleibt in den angefochtenen Punkten bestehen. Die Einziehung des Werts der Taterträge in Höhe von 208.118 € ist rechtlich zulässig und dient der Befriedigung der zivilrechtlichen Ersatzansprüche der Verletzten. Art. 306h EGStGB sowie die einschlägigen Vorschriften §§ 73, 73c, 73d StGB nF sind hier zutreffend anzuwenden, weil die Entscheidung nach Inkrafttreten der Reform erfolgte. Der Einziehungsmaßnahme kommt kein Strafcharakter zu; daher stehen europäische Menschenrechtsvorgaben der Anwendung der Übergangsregelung nicht entgegen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.