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Entscheidung

1 StR 165/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:210318B1STR165
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:210318B1STR165.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 165/17 vom 21. März 2018 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2018 be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 20. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Strafkammer hat eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in Ausübung ihres tatrichterlichen Ermessens nach dem in dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 24. Juli 2017 – GSSt 3/17 – (NJW 2018, 1180) niedergelegten Maßstab ohne Rechts- fehler abgelehnt. Einer Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung bedarf es nicht. Die Dauer des Revisionsverfahrens beruht auf dem Um- stand, dass der Senat die Beratung der Sache mit Blick auf den Anfra- gebeschluss des 3. Strafsenats vom 20. Dezember 2016, der zu der oben genannten Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 24. Juli 2017 – GSSt 3/17 – geführt hat, zurückgestellt hatte und die Be- ratung erst nach deren Bekanntmachung im März 2018 wieder aufneh- men konnte. Die Durchführung des Vorlageverfahrens zum Großen Se- - 3 - nat für Strafsachen ist keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, die Anlass zur Kompensation gäbe (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2011 – 1 StR 429/09, StV 2011, 407). Raum Bellay Radtke Fischer Hohoff