Entscheidung
VIII ZR 71/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:200318BVIIIZR71
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:200318BVIIIZR71.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 71/17 vom 20. März 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Prof. Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: I. Die Klägerin ist Netzbetreiberin in Schleswig-Holstein. Der Beklagte be- treibt zwei Photovoltaik-Dachanlagen. Diese nahm er am 30. März 2012 in Be- trieb. Den mit den Anlagen erzeugten Strom speiste er in das Netz der Klägerin ein und erhielt von dieser die EEG-Vergütung. Streitgegenständlich ist schon im Berufungsverfahren nur noch die EEG-Vergütung für eine der beiden Anlagen gewesen. Bereits vor der Aufnahme der Einspeisung hatte die Klägerin dem Beklagten ein Formblatt mit Angaben zu der Anlage übersandt, welches dieser am 30. März 2012 ausfüllte und an die Klägerin zurücksandte. Dieses Formblatt trägt die Überschrift "Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und der maßgeblichen Vergütungshöhe für Strom aus Photovoltaikanlagen nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare- Energien-Gesetz-EEG)". Die unter Ziffer 17 des Formblatts enthaltene Angabe "Ich werde den Standort und die Leistung der Photovoltaikanlage nach Maß- gabe des § 16 Abs. 2 EEG 2009 der Bundesnetzagentur melden" bejahte der 1 - 3 - Beklagte. Weiter heißt es in dem Formblatt (unmittelbar über der Unterschrift des Beklagten): "Der Betreiber der Stromerzeugungsanlage versichert hiermit, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen. […]. Sofern vorste- hende Angaben des Betreibers der Stromerzeugungsanlage unzutreffend sein sollten, behält sich der Netzbetreiber eine verzinsliche Rückforderung gezahlter Einspeisevergütungen im entsprechenden Umfang vom Betreiber der Stromer- zeugungsanlage vor." Die Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur nahm der Beklagte jedoch erst am 21. März 2015 vor, nachdem die Klägerin ihn zur Vorlage der Meldung aufgefordert hatte. Im Revisionsverfahren streiten die Parteien - wie bereits im Berufungs- verfahren - noch um die Frage, ob sich wegen der zunächst unterbliebenen Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur der Vergütungsanspruch des Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Juli 2014 gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 auf den tatsächli- chen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwertes - hier mithin auf einen Betrag von 1.138,08 € - und für den Zeitraum ab dem 1. August 2014 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des EEG 2014) bis zum 31. Dezember 2014 gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 auf null verringert hat und der Klägerin demzufolge insgesamt ein Rückzahlungsan- spruch in Höhe von 11.966,57 € nebst Zinsen gegen den Beklagten zusteht. Das Landgericht hat der Klage (auch) insoweit stattgegeben. Die nur ge- gen die Verurteilung hinsichtlich der einen Anlage gerichtete Berufung des Be- klagten hat das Oberlandesgericht - mit Ausnahme einer Verringerung der Zinshöhe - zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi- sion verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren in dem vorstehend genannten Umfang weiter. 2 3 4 - 4 - II. 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). a) Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeu- tung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zugelassen, da die glei- chen Rechtsfragen wie im vorliegenden Fall sich in einer erheblichen Anzahl paralleler Prozesse stellten, in denen die Klägerin Betreiber von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, die eine Meldung bei der Bundesnetzagen- tur unterlassen hätten, auf Rückzahlung der überzahlten Vergütung in Anspruch nehme. Die insoweit maßgeblichen Rechtsfragen sind mittlerweile jedoch ge- klärt. Es liegt auch keiner der weiteren im Gesetz genannten Revisionszulas- sungsgründe (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) vor. b) Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - in einem vergleich- baren Fall entschieden, dass dem aufnehmenden Netzbetreiber gegen den Be- treiber einer Photovoltaikanlage, der gegen seine Pflicht zur Meldung des Standorts und der installierten Leistung der Anlage an die Bundesnetzagentur verstoßen hat und dessen EEG-Vergütungsanspruch deshalb für den Zeitraum dieses Verstoßes gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 bis zum 31. Juli 2014 auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwertes und für den Zeitraum ab dem 1. August 2014 gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 auf null verringert ist, ge- mäß § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 ein Anspruch auf Rückzahlung des darüber hinausgehenden Mehr- betrages der geleisteten EEG-Vergütung zusteht (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, NVwZ-RR 2017, 822 Rn. 19 ff.; bestätigt durch Senatsbe- schlüsse vom 19. September 2017 - VIII ZR 232/16, juris Rn. 7, und VIII ZR 281/16, RdE 2018, 75 Rn. 6). 5 6 7 - 5 - Die vorstehend genannten Sanktionen für den Fall einer Nichterfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers gegenüber der Bundesnetzagentur ver- stoßen, wie der Senat in dem vorbezeichneten Urteil ebenfalls entschieden hat, nicht gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 77 ff.; ebenso Senats- beschlüsse vom 19. September 2017 - VIII ZR 232/16, aaO Rn. 8, und VIII ZR 281/16, aaO Rn. 7). Auch ändert die mittlerweile durch den Gesetzgeber ge- troffene Regelung in § 52 EEG 2017 nichts an dem vollständigen Entfallen des Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers für den im Zeitraum ab dem 1. August 2014 - hier bis zum 31. Dezember 2014 - eingespeisten Strom. Denn diese Vorschrift, die unter bestimmten Voraussetzungen eine mildere als die vorstehend genannte Sanktionierung des Verstoßes des Anlagenbetreibers ge- gen seine Meldepflicht vorsieht (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017), findet, wie der Senat in seinem Urteil vom 5. Juli 2017 (VIII ZR 147/16, aaO Rn. 38 ff.) im Ein- zelnen ausgeführt hat, keine Anwendung auf ältere Bestandsanlagen, die - wie die Anlage des Beklagten - im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2011 und bis zum Inkrafttreten des EEG 2014 am 1. August 2014 in Betrieb genommen wor- den sind (ebenso Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 - VIII ZR 232/16, aaO, und VIII ZR 281/16, aaO). Weiter hat der Senat bereits entschieden, dass der Rückforderungs- anspruch des Netzbetreibers gegen den Anlagenbetreiber nach § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 sowie die Verpflichtung des Netzbetreibers, die zurückgeforderte Vergütung bei der nächsten Abrechnung als Einnahme zu berücksichtigen und sie auf diese Wei- se dem EEG-Ausgleichsmechanismus zuzuführen, nicht davon abhängen, dass der Netzbetreiber seinerseits durch den Übertragungsnetzbetreiber auf eine entsprechende Rückzahlung in Anspruch genommen wird. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Netzbetreiber einem möglichen Rückforderungs- 8 9 - 6 - anspruch des Übertragungsnetzbetreibers die Einrede der Verjährung entge- genhalten könnte (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 55 ff.; Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 - VIII ZR 232/16, aaO Rn. 9, und VIII ZR 281/16, aaO Rn. 8). Schließlich hat der Senat in seinem vorbezeichneten Urteil auch geklärt, dass der Netzbetreiber grundsätzlich weder verpflichtet ist, den Anlagenbetrei- ber auf dessen Pflicht zur Meldung seiner Photovoltaikanlage und zur Übermitt- lung von deren Standort und installierter Leistung an die Bundesnetzagentur hinzuweisen, noch ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht aufzuklären. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage, der Fördermittel nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch nehmen will, hat sich eigenständig über die geltende Rechtslage und über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung zu informieren und ist deshalb grundsätz- lich auch selbst verantwortlich für die Erfüllung seiner Meldepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 65 ff.; ebenso Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 - VIII ZR 232/16, aaO Rn. 10, und VIII ZR 281/16, aaO Rn. 9). 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung anhand der vorstehend genannten Maßstäbe stand. a) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler zu der Beurteilung ge- langt, dass sich infolge der zunächst unterbliebenen Meldung der Photovoltaik- anlage des Beklagten bei der Bundesnetzagentur dessen Vergütungsanspruch für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Juli 2014 gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 auf den tatsächlichen Mo- natsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwertes - hier mithin auf 1.138,08 € - und für den Zeitraum ab dem 1. August 2014 bis zum 31. Dezem- 10 11 12 - 7 - ber 2014 gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 auf null verringert hat. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auf dieser Grundlage einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten in der mit der Klage geltend gemachten Höhe von 11.966,57 € nebst Zinsen bejaht. b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Rückzahlungsforderung der Klägerin sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durch die von dem Beklagten (hilfsweise) erklärte Aufrechnung mit einer in gleicher Höhe ge- gen die Klägerin bestehenden Schadensersatzforderung (§ 280 Abs. 1 BGB) wegen Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten erloschen. Das Beru- fungsgericht hat rechtsfehlerfrei bereits eine solche Pflichtverletzung verneint. Wie oben (unter II 1 b) ausgeführt, ist der Netzbetreiber nach der Rechtspre- chung des Senats grundsätzlich weder verpflichtet, den Anlagenbetreiber auf dessen Pflicht zur Meldung seiner Photovoltaikanlage und zur Übermittlung von deren Standort und installierter Leistung an die Bundesnetzagentur hinzuwei- sen, noch ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht auf- zuklären. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus den von ihr ange- führten Umständen des Streitfalls nichts anderes. aa) Vergeblich macht die Revision geltend, ein maßgeblicher Unter- schied zwischen dem Streitfall und dem Fall des Senatsurteils vom 5. Juli 2017 (VIII ZR 147/16, aaO) bestehe darin, dass der Beklagte, anders als der dortige Anlagenbetreiber, in Ziffer 17 des Formblatts nicht bestätigt habe, den Standort und die Leistung der Photovoltaikanlage der Bundesnetzagentur bereits gemel- det zu haben, sondern lediglich versichert habe, dass er diese Meldung vor- nehmen werde. Die Klägerin habe daher im Streitfall nicht davon ausgehen können, dass eine Meldung an die Bundesnetzagentur bereits erfolgt sei. Daher 13 14 15 - 8 - könne sich auch die vor der Unterschrift des Beklagten vorhandene Versiche- rung, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprächen, sowie der in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis, dass sich die Klägerin anderenfalls eine Rückforderung der gezahlten Einspeisevergütung vorbehalte, nicht auf die Ziffer 17 beziehen, da sowohl die Versicherung als auch der Hinweis nur Fakten beträfen, nicht aber die Absicht, bestimmte Handlungen in der Zukunft vorzu- nehmen. Dieser Einwand der Revision greift, wie die Revisionserwiderung zutref- fend ausführt, bereits deshalb nicht durch, weil es nach der oben (unter II 1 b) genannten Rechtsprechung des Senats aufgrund der Eigenverantwortung des Anlagenbetreibers für das Vorliegen der Fördervoraussetzungen nach dem Er- neuerbare-Energien-Gesetz und damit auch für die Erfüllung der hier in Rede stehenden Meldepflicht auf den Inhalt des Formblatts der Klägerin nicht ent- scheidend ankommt (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 69 ff., insbesondere Rn. 74). Im Übrigen ändert sich, anders als die Revision meint, der wesentliche Bedeutungsgehalt des dem Formblatt der Klägerin bei verständiger und objekti- ver Betrachtung aus der Sicht des Anlagenbetreibers zu entnehmenden Hin- weises auf das Bestehen der Meldepflicht und auf die möglichen schwerwie- genden Folgen einer Missachtung dieser Pflicht (siehe hierzu Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 74) nicht, wenn der Anlagenbetreiber - wie hier - anstelle der Zusicherung einer bereits erfolgten Meldung versichert, dass er die Meldung seiner Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur vor- nehmen werde. Hiervon ist der Senat auch bereits in seinem oben genannten Beschluss vom 19. September 2017 (VIII ZR 232/16, aaO) ausgegangen, dem - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - eine vergleichbare Fall- gestaltung zugrunde lag. 16 17 - 9 - bb) Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, das Berufungsge- richt habe rechtsfehlerhaft den im Berufungsverfahren gehaltenen Vortrag des Beklagten nicht berücksichtigt (§ 286 ZPO), wonach die Klägerin "mit sämt- lichen Anlagenbetreibern - also auch mit ihm" eine "Abrechnungsvereinbarung" getroffen habe. (1) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe sich hierdurch den Blick dafür verschlossen, dass zwischen den Parteien hinsichtlich der Einspei- sung des in der Photovoltaikanlage des Beklagten erzeugten EEG-Stroms nicht nur ein gesetzliches Schuldverhältnis gemäß § 4 EEG 2012 beziehungsweise § 7 EEG 2014, sondern - mit der genannten "Abrechnungsvereinbarung" - zusätzlich auch ein vertragliches Schuldverhältnis begründet worden sei. Damit habe das Berufungsgericht einen weiteren maßgeblichen Unterschied des Streitfalls gegenüber den vom Senat bereits entschiedenen Fällen verkannt. Die genannte "Abrechnungsvereinbarung" der Klägerin habe ausweislich des von dem Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Musterexemplars unter anderem den folgenden Inhalt: "1. Der Anlagenbetreiber […] beauftragt S. Netz [= Kläge- rin] mit der Erstellung einer Abrechnung über die vom EEG vorgese- hene Einspeisevergütung. S. Netz ist berechtigt, ei- nen Dritten mit der Erfüllung dieser Aufgaben zu beauftragen. […] 3. Die Vereinbarung wird nur wirksam, wenn der Anlagenbetreiber S. Netz für den jeweiligen Abrechnungszeitraum auch mit der Messung der abzurechnenden Energie beauftragt sowie S. Netz die beiliegenden Datenblätter (Kundendaten- blatt, Erklärung zur Einstufung der Vergütung) vollständig und zutref- fend ausgefüllt zurückgesandt hat. 4. Der Abrechnungszeitraum umfasst einen Kalendermonat. S. Netz erstellt die Abrechnung jeweils bis zum 15. des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Kalendermonats […]. 18 19 20 - 10 - […] 6. Bei Feststellung von Fehlern in der Ermittlung des Rechnungsbetrages oder nachträglichen Änderungen der einer Abrechnung zugrunde lie- genden Daten erstellt S. Netz eine entsprechende Rechnungskorrektur. Der nach der ursprünglichen Abrechnung zu viel oder zu wenig berechnete Betrag ist zu erstatten oder nach zu entrich- ten. 7. Die Kosten der vereinbarten Dienstleistung trägt der Anlagenbetreiber. Die Höhe der Kosten orientiert sich an der von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Erlösobergrenze […]." Die Revision meint, unter Zugrundelegung dieses Vortrags des Beklag- ten habe die Klägerin gerade keine "Abrechnung über die vom EEG vorgese- hene Einspeisevergütung" im Sinne der Ziffer 1 der "Abrechnungsvereinbarung" vorgenommen. Um die abzurechnende Einspeisevergütung ermitteln zu kön- nen, hätte die Klägerin zwingend den Tag der Meldung der Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur abfragen müssen, weil dieses Datum für die Höhe der Vergütungsansprüche von maßgeblicher Bedeutung gewesen sei. Dieser Verpflichtung habe die Klägerin nicht durch die Einholung der Angaben gemäß der oben genannten Ziffer 17 des Formblatts genügen können. Indem die Klägerin die volle Einspeisevergütung über einen längeren Zeitraum hinweg ausbezahlt habe, ohne zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraus- setzungen für Ansprüche in der entsprechenden Höhe erfüllt seien, und den Beklagten anderenfalls zu einer Abhilfe aufzufordern, habe sie eigene Pflichten, die sich aus der "Abrechnungsvereinbarung" ergäben, vorwerfbar verletzt, wes- halb sie dem Beklagten zum Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB ver- pflichtet sei. (2) Auch mit dieser Rüge vermag die Revision nicht durchzudringen. Es trifft zwar zu, dass das Berufungsgericht zu dem - allerdings hinsichtlich des Streitfalls nicht näher konkretisierten - Vortrag des Beklagten, die Klägerin 21 22 23 - 11 - schließe "mit allen Anlagenbetreibern, die an ihr Netz angeschlossen werden" eine "Abrechnungsvereinbarung", Feststellungen nicht getroffen hat. Richtig ist auch, dass der Senat in den oben genannten Entscheidungen keinen Anlass hatte, Ausführungen zu einer solchen Vereinbarung zu machen, da weder die dort erkennenden Tatsachengerichte Feststellungen hierzu getroffen hatten noch dies in den Revisionsverfahren gerügt worden war. Soweit die Revision im vorliegenden Verfahren eine solche Rüge erhebt, greift diese jedoch nicht durch, da das Berufungsurteil auf dem beanstandeten Rechtsfehler jedenfalls nicht beruht (§ 545 Abs. 1 ZPO). Denn es kann ausge- schlossen werden, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung der "Ab- rechnungsvereinbarung" zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (vgl. Se- natsurteile vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Rn. 31; vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 161/14, NJW 2015, 2111 Rn. 19; jeweils mwN). (a) Der Inhalt der - revisionsrechtlich zu unterstellenden - "Abrechnungs- vereinbarung" ändert nichts an der oben (unter II 1 b und 2 b aa) im Einzelnen dargestellten, dem Willen des Gesetzgebers entsprechenden Eigenverantwor- tung des Anlagenbetreibers für das Vorliegen der Fördervoraussetzungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und damit insbesondere auch für die Erfül- lung seiner Pflicht zur Meldung der Photovoltaikanlage bei der Bundesnetza- gentur. Der "Abrechnungsvereinbarung" ist - entgegen der Auffassung der Re- vision - auch weder eine Verpflichtung der Klägerin zu entnehmen, den Tag der Meldung der Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur abzufragen, noch eine Verpflichtung, den Beklagten zu einer solchen Meldung (nochmals) anzu- halten. Dies kann der Senat auch dann selbst entscheiden, wenn es sich bei der "Abrechnungsvereinbarung" nicht um einen Formularvertrag (vgl. hierzu Senatsurteil vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 223/15, juris Rn. 39 mwN), sondern um eine Individualvereinbarung handeln sollte, da das Berufungsgericht die 24 25 - 12 - Auslegung dieser Vereinbarung unterlassen hat und weitere tatsächliche Fest- stellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind (vgl. Senatsurteile vom 28. April 2004 - VIII ZR 178/03, NZM 2004, 545 unter II 1 b mwN; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 217/06, juris Rn. 21 mwN; vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 298/13, WuM 2014, 546 Rn. 12). (b) Im Ausgangspunkt zutreffend ist allerdings die Annahme der Revi- sion, dass die Parteien grundsätzlich das zwischen ihnen bestehende gesetz- liche Einspeiseschuldverhältnis (§ 4 EEG 2012 beziehungsweise § 7 EEG 2014) durch vertragliche Vereinbarungen in dem durch die vorbezeichneten Bestimmungen aufgezeigten Rahmen ergänzen können (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 2016 - VIII ZR 123/15, WM 2017, 389 Rn. 19, 21; ebenso bereits BT- Drucks. 16/8148, 41 [zu § 4 EEG 2009]; siehe ferner Danner/Theobald/ Oschmann, Energierecht, EEG 2012, Stand Januar 2012, § 4 Rn. 1 f., 13 ff., 24 ff., und EEG 2014, Stand Juni 2015, § 7 Rn. 1 f., 13 ff.; BeckOK-EEG/Leicht/ Brunstamp, EEG 2014, Stand 1. April 2015, § 7 Rn. 7; vgl. auch Boemke in Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus, EEG, 5. Aufl., § 7 EEG 2017 Rn. 21; BeckOK-EEG/Leicht/Brunstamp, EEG 2017, Stand 1. Juli 2017, § 7 Rn. 8). Es kann dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls inwieweit durch ei- ne solche Vereinbarung auch die Erfüllung zentraler Pflichten des Anlagenbe- treibers, die diesem durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz auferlegt werden - wie hier die Meldung der Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur -, auf den Netzbetreiber übertragen oder zumindest Hinweis- und Aufklärungspflich- ten des Netzbetreibers gegenüber dem Anlagenbetreiber in Bezug auf die Ein- haltung von dessen vorgenannten Pflichten begründet werden können (vgl. hierzu und zu dem Gesichtspunkt eines neben das Einspeiseschuldverhältnis [Kaufvertragsverhältnis] gestellten Beratungsvertrags: Senatsurteil vom 5. Juli 26 27 - 13 - 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 73). Denn mit der hier zu beurteilenden "Ab- rechnungsvereinbarung" haben die Parteien weder die Verantwortung für die Einhaltung der Meldepflicht des Beklagten auf die Klägerin übertragen noch betrifft diese Vereinbarung in sonstiger Weise die vorbezeichnete Meldepflicht des Beklagten und folgen aus ihr dementsprechend auch nicht die von der Re- vision angeführten und von ihr als verletzt angesehenen Pflichten. Die gegentei- lige Sichtweise der Revision misst der "Abrechnungsvereinbarung" einen Be- deutungsgehalt bei, den sie bei verständiger und objektiver Betrachtung ersicht- lich nicht hat. (c) Die "Abrechnungsvereinbarung" dient, wie bereits deren Bezeichnung nahelegt und sich zudem zweifelsfrei aus ihrem Inhalt ergibt, allein dazu, zwi- schen den Parteien eine Regelung hinsichtlich der Einzelheiten der Durchfüh- rung der Abrechnung der Einspeisevergütung zu treffen. Mit ihr sollen - ebenso wie mit der gemäß ihrer Ziffer 3 vorausgesetzten Beauftragung der Klägerin (auch) mit der Messung der abzurechnenden Energie - die entsprechenden Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergänzt, nicht hingegen eine Änderung der gesetzlichen Wertung vorgenommen werden, wonach der Anla- genbetreiber die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der Meldepflicht trägt (so zutreffend auch Amtsgericht Lübeck, Urteil vom 4. Mai 2015 - 23 C 3728/16, S. 9 f., nicht veröffentlicht). Gegen die von der Revision befürwortete Sichtweise einer - zumindest teilweisen - Übernahme dieser Verantwortung durch die Klägerin mittels der "Abrechnungsvereinbarung" - und sei es nur in Gestalt einer Nachfrage- und Hinweispflicht - spricht bereits, dass die Klägerin gemäß dieser Vereinbarung lediglich eine Dienstleistung (vgl. Ziffer 7 Satz 1) für den Anlagenbetreiber zu erbringen hat, deren Erfüllung sie zudem gemäß Ziffer 1 Satz 2 ohne weitere Voraussetzungen einem Dritten übertragen kann. Überdies ist die Wirksamkeit 28 29 - 14 - der "Abrechnungsvereinbarung" an die Erteilung vollständiger und zutreffender Angaben seitens des Anlagenbetreibers geknüpft (Ziffer 3) und können schließ- lich die zu erstellenden Abrechnungen unter anderem bei einer nachträglichen Änderung der zugrunde liegenden Daten - wie etwa in dem hier gegebenen Fall einer entgegen den Angaben des Anlagenbetreibers unterbliebenen Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur - korrigiert werden und hat auf dieser Grundlage eine Rückerstattung oder eine Nachzahlung zu erfolgen (Ziffer 6). (d) Hiervon ausgehend musste die Klägerin im Streitfall, anders als die Revision meint, für die gemäß Ziffer 1 Satz 1 der "Abrechnungsvereinbarung" vorzunehmende Abrechnung über die von dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehene Einspeisevergütung auch nicht zwingend den Tag der Meldung der Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur abfragen. Vielmehr durfte sie sich (auch) insoweit auf die Angaben des Beklagten als hierfür verantwort- lichen Anlagenbetreibers verlassen. Diesen hatte sie im Übrigen in dem von ihm unterzeichneten Formblatt sowohl in hinreichender Deutlichkeit über seine Meldepflicht informiert (Ziffer 17 des Formblatts) als auch in dem seiner Unter- schrift unmittelbar vorangestellten Absatz auf die - entgegen der Auffassung der Revision auch die Ankündigung der Meldung in Ziffer 17 umfassende - Notwen- digkeit wahrheitsgemäßer Angaben hingewiesen und über die möglichen schwerwiegenden Folgen unzutreffender Angaben aufgeklärt (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 74 ff.). cc) Da es demnach mangels einer Pflichtverletzung der Klägerin an ei- nem gegen diese gerichteten Schadensersatzersatzanspruch des Beklagten nach § 280 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 67 ff.) auch unter Berücksichtigung der von der Revision ange- führten "Abrechnungsvereinbarung" fehlt, bedarf die von der Revision überdies aufgeworfene, im Urteil des Senats vom 5. Juli 2017 (VIII ZR 147/16, aaO 30 31 - 15 - Rn. 66) offen gelassene Frage des möglichen Bestehens eines Aufrechnungs- verbots auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden. Vorinstanzen: LG Lübeck, Entscheidung vom 10.08.2016 - 9 O 239/15 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.03.2017 - 16 U 82/16 - 32