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Urteil

II ZR 359/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft kann die Gesellschaft in einem Erkenntnisverfahren vertreten, wenn es um Hilfsgeschäfte geht, die mit der Beauftragung eines Sachverständigen nach § 111 Abs. 2 Satz 2 AktG zusammenhängen. • § 111 Abs. 2 Satz 2 AktG umfasst neben der Erteilung des Prüfauftrags auch die Befugnis zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung der Gesellschaft in Streitigkeiten aus dem Auftragsverhältnis. • Die Zuweisung gerichtlicher Vertretungsbefugnis an den Aufsichtsrat dient der Wahrung seiner Unabhängigkeit und der effektiven Kontrollfunktion gegenüber dem Vorstand. • Die allgemeine Vertretungsregel des § 78 Abs. 1 AktG wird durch spezielle Zuständigkeitszuweisungen des Aktiengesetzes nicht ausgeschlossen, soweit diese sachnahen Vertretungsbefugnisse begründen.
Entscheidungsgründe
Aufsichtsrat: Vertretungsbefugnis bei Sachverständigenauftrag (§ 111 AktG) • Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft kann die Gesellschaft in einem Erkenntnisverfahren vertreten, wenn es um Hilfsgeschäfte geht, die mit der Beauftragung eines Sachverständigen nach § 111 Abs. 2 Satz 2 AktG zusammenhängen. • § 111 Abs. 2 Satz 2 AktG umfasst neben der Erteilung des Prüfauftrags auch die Befugnis zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung der Gesellschaft in Streitigkeiten aus dem Auftragsverhältnis. • Die Zuweisung gerichtlicher Vertretungsbefugnis an den Aufsichtsrat dient der Wahrung seiner Unabhängigkeit und der effektiven Kontrollfunktion gegenüber dem Vorstand. • Die allgemeine Vertretungsregel des § 78 Abs. 1 AktG wird durch spezielle Zuständigkeitszuweisungen des Aktiengesetzes nicht ausgeschlossen, soweit diese sachnahen Vertretungsbefugnisse begründen. Die Klägerin, eine Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft, verlangte Honorar für einen vom Aufsichtsrat der beklagten Aktiengesellschaft erteilten Sonderprüfungsauftrag. Sie stellte 91.224,21 € in Rechnung; die Beklagte zahlte 10.000 € und widersprach weitergehend. Nach abgewiesenem Mahnverfahren klagte die Klägerin auf Zahlung und alternativ auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids gegen die Beklagte, vertreten durch den Aufsichtsrat. Das Landgericht verurteilte die Beklagte auf den Hilfsantrag; beide Seiten legten Berufung ein. Im Berufungsverfahren weigerte sich der Vorstand, die Prozessführung durch den Aufsichtsrat zu genehmigen. Das Berufungsgericht hielt die Klage für zulässig, weil der Aufsichtsrat die Gesellschaft in solchen Streitigkeiten vertrete. Die Beklagte ließ zu dieser Frage die Revision zu. • Zulässigkeit: Die Revision ist nur in dem auf die Zulässigkeit der Klage beschränkten Umfang zu prüfen; über diesen Rahmen hinaus ist die Revision unzulässig. • Auslegung von § 111 Abs. 2 Satz 2 AktG: Der Wortlaut der Vorschrift schließt eine Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats für mit der Beauftragung zusammenhängende Hilfsgeschäfte nicht aus und ist weiter auszulegen als etwaige engere Regelungen. • Systematische Auslegung: Die Regelungen des Aktiengesetzes über Organzuständigkeiten sind nicht abschließend; dort, wo der Aufsichtsrat eigene Aufgaben hat, rechtfertigt dies auch eine darauf bezogene Vertretungsbefugnis. • Zweck und Funktion: Die Befugnis dient der effektiven Überwachung des Vorstands, weil der Aufsichtsrat vorstandsunabhängig Sachverhalte aufklären können muss; dies umfasst das Anleiten, Überwachen und die Auseinandersetzung über die Erfüllung des Sachverständigenauftrags. • Rechtsfolgen für Prozessvertretung: Zu den sachnahen Hilfsgeschäften gehört die gerichtliche Vertretung in einem Erkenntnisverfahren über Streitigkeiten aus dem vom Aufsichtsrat erteilten Sachverständigenauftrag; dies wahrt die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Aufsichtsrats. • Abgrenzung zu § 78 AktG und § 112 AktG: Die allgemeine Vertretung durch den Vorstand nach § 78 AktG wird durch die spezielle Zuständigkeit des Aufsichtsrats für die genannten Hilfsgeschäfte nicht verdrängt; § 112 regelt nur teilweise und nicht abschließend die Vertretungskompetenzen des Aufsichtsrats. • Schutz des Rechtsverkehrs: Die Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats beeinträchtigt nicht die Rechtsklarheit; für Dritte ist erkennbar, dass die Gesellschaft in Verfahren über einen Sachverständigenauftrag vomjenigen Organ vertreten wird, das den Auftrag erteilte. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Aufsichtsrat die Aktiengesellschaft in dem Erkenntnisverfahren über die Vergütungsforderung des Sachverständigen vertreten kann, weil § 111 Abs. 2 Satz 2 AktG die dem Aufsichtsrat zugewiesene Zuständigkeit auch auf die mit der Beauftragung zusammenhängenden Hilfsgeschäfte einschließlich der gerichtlichen Vertretung erstreckt. Damit steht die Vertretung durch den Aufsichtsrat nicht im Widerspruch zur allgemeinen Vertretungsregel des Vorstands nach § 78 AktG. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisions- und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Insgesamt hat die Klägerin damit gewonnen, da ihre Zahlungsforderung im Prozess gegen die von Aufsichtsrat vertretene Gesellschaft durchgesetzt werden konnte.