Beschluss
2 StR 328/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Verurteilung wegen einer anderen, gegenüber der Anklage wesensverschiedenen Begehungsform desselben Strafgesetzes bedarf eines Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO.
• Die Formulierung „gemeinschaftlich handelnd“ in der Anklage begründet nicht ohne Weiteres den Vorwurf der Qualifikationstatbestandsvariante § 224 Abs.1 Nr.4 StGB.
• Fehlt der gebotene Hinweis, führt dies zu einem Rechtsfehler, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte sich gegen die geänderte Tatvorwurfsvariante erfolgreich verteidigt hätte.
Entscheidungsgründe
Hinweispflicht bei Verurteilung wegen andersartiger Begehungsform desselben Straftatbestands • Eine Verurteilung wegen einer anderen, gegenüber der Anklage wesensverschiedenen Begehungsform desselben Strafgesetzes bedarf eines Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO. • Die Formulierung „gemeinschaftlich handelnd“ in der Anklage begründet nicht ohne Weiteres den Vorwurf der Qualifikationstatbestandsvariante § 224 Abs.1 Nr.4 StGB. • Fehlt der gebotene Hinweis, führt dies zu einem Rechtsfehler, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte sich gegen die geänderte Tatvorwurfsvariante erfolgreich verteidigt hätte. Der Angeklagte besuchte am 19. Dezember 2015 mit zwei Mitangeklagten eine Feier. Der Nachbar G. beleidigte und bewarf die Gäste von seinem Grundstück; die drei beschlossen, ihm eine ‚Lektion zu erteilen‘. Der Angeklagte durchtrennte die Sicherungskette der Haustür, wartete am Hauseingang, während die Mitangeklagten S. und B. ins Schlafzimmer gingen. S. schlug mit einer Eisenstange auf den schlafenden Geschädigten ein und traf ihn mindestens zweimal am Kopf; B. beobachtete von der Tür. Die Täter kehrten zur Feier zurück; der Geschädigte überlebte trotz offenem Schädel-Hirn-Trauma. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs.1 Nr.4 StGB; die Anklage hatte jedoch nur gemeinschaftliche Begehung gemäß § 224 Abs.1 Nr.2 StGB zum Vorwurf gemacht. • Das Revisionsgericht prüft, ob die Verurteilung auf einer gegenüber der Anklage wesensverschiedenen Begehungsform desselben Strafgesetzes beruht und ob ein Hinweis nach § 265 Abs.1 StPO erforderlich gewesen wäre. • Die Anklage war unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und stellte den Vorwurf der gemeinschaftlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs.1 Nr.2 StGB. Daraus lässt sich nicht sicher entnehmen, dass auch die Qualifikation nach § 224 Abs.1 Nr.4 StGB (mit einem anderen gefährlichen Werkzeug) umfasst war. • Die bloße Formulierung ‚gemeinschaftlich handelnd‘ kann als Umschreibung von Mittäterschaft i.S.v. § 25 Abs.2 StGB verstanden werden; die Anklageschrift und die aufgelisteten Vorschriften gaben keinen Hinweis auf die Variante des § 224 Abs.1 Nr.4 StGB. • Wegen dieser Unklarheit hätte das Landgericht dem Angeklagten vor der auf § 224 Abs.1 Nr.4 StGB gestützten Verurteilung den in § 265 Abs.1 StPO vorgesehenen Hinweis erteilen müssen; ein solcher Hinweis fehlt im Protokoll. • Nach den Feststellungen hielt sich der Angeklagte während der tatsächlichen Schläge nicht im unmittelbaren Tatortbereich auf und war weder Täter der Schläge noch nachweislich in deren Mitwirkung eingebunden; damit ist nicht ausgeschlossen, dass er sich gegen die geänderte Tatvorwurfsvariante erfolgreich verteidigt hätte. • Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler des fehlenden Hinweises, sodass Aufhebung und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung geboten sind. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg; das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23. Januar 2017 ist insoweit aufzuheben. Die Verurteilung beruhte auf der gegenüber der Anklage wesensverschiedenen Begehungsform des § 224 Abs.1 Nr.4 StGB, ohne dass dem Angeklagten der nach § 265 Abs.1 StPO erforderliche Hinweis erteilt wurde. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte sich gegen diese geänderte Vorwurfsvariante erfolgreich verteidigt hätte, weil er sich während der Schlaghandlungen nicht im unmittelbaren Tatortbereich aufgehalten hat. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.