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Beschluss

V ZR 48/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen, weil keine grundsätzlichen Rechtsfragen vorliegen. • Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch kann an die Stelle eines nach § 1004 BGB geltend gemachten Beseitigungsanspruchs treten, wenn dieser aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht durchsetzbar ist. • Die Verjährung eines solchen Ausgleichsanspruchs wird durch die Hemmung infolge der erhobenen auf Beseitigung gerichteten Klage gemäß §§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 213 BGB gehemmt; § 213 BGB gilt auch für wahlweise geltend gemachte Ansprüche aus demselben Grunde.
Entscheidungsgründe
Verjährungsschutz und Zulässigkeit des nachbarrechtlichen Ausgleichs statt Beseitigung • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen, weil keine grundsätzlichen Rechtsfragen vorliegen. • Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch kann an die Stelle eines nach § 1004 BGB geltend gemachten Beseitigungsanspruchs treten, wenn dieser aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht durchsetzbar ist. • Die Verjährung eines solchen Ausgleichsanspruchs wird durch die Hemmung infolge der erhobenen auf Beseitigung gerichteten Klage gemäß §§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 213 BGB gehemmt; § 213 BGB gilt auch für wahlweise geltend gemachte Ansprüche aus demselben Grunde. Der Kläger machte Ansprüche gegen die Beklagte geltend, weil diese 2011 und 2012 Rückverankerungen bei der Bebauung ihres Grundstücks in das Nachbargrundstück des Klägers eingebracht hatte. Ursprünglich verlangte der Kläger die Beseitigung der Verankerungen. Das Berufungsgericht wies den Beseitigungsantrag zurück, da eine Verankerung ohne Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks technisch nicht möglich sei und nachbarliche Gemeinschaftsverhältnisse die Durchsetzung verhinderten. Stattdessen erkannte das Berufungsgericht dem Kläger erstmals in der Berufungsinstanz 2016 hilfsweise einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch zu. Die Beklagte rügte Verjährung und wandte formelle Einwendungen ein. Die Beklagte brachte sich später in eine Kommanditgesellschaft ein, die prozessrechtlich trat. • Keine grundsätzliche Bedeutung: Der Senat sah keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die die Zulassung der Revision rechtfertigen würden (§ 543 Abs. 2 ZPO). • Ersatzanspruch statt Beseitigung: Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch kann gemäß der ständigen Rechtsprechung an die Stelle des nach § 1004 BGB gerichteten Beseitigungsanspruchs treten, wenn dieser tatsächlich oder rechtlich nicht durchsetzbar ist. • Verjährungshemmung: Unabhängig davon, ob der Kläger im Jahr 2012 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hatte, ist die Verjährung des Ausgleichsanspruchs durch die Erhebung der auf Beseitigung gerichteten Klage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 213 BGB gehemmt. • Wirkung des § 213 BGB: § 213 BGB erstreckt die Hemmungswirkung auch auf Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben oder anstelle des ursprünglich geltend gemachten Anspruchs gegeben sind; dies schützt den Gläubiger davor, bereits im Prozess Hilfsanträge vor der Verjährung vortragen zu müssen. • Prozessuale Folge der Einbringung in KG: Durch die Einbringung der ursprünglichen Beklagten in eine Kommanditgesellschaft ist diese kraft Gesetzes in den Prozess eingetreten (§ 246 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen; damit bleibt das Berufungsurteil in Kraft, das dem Kläger einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch von 50.000 € zusprach. Der Senat bestätigte, dass keine grundsätzlichen Rechtsfragen vorliegen, die eine Revision rechtfertigen würden. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass der Ausgleichsanspruch an die Stelle eines nicht durchsetzbaren Beseitigungsanspruchs tritt und dass dessen Verjährung durch die ursprünglich erhobene Beseitigungsklage nach §§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 213 BGB gehemmt war. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt; der Gegenstandswert des Verfahrens beträgt 50.000 €.