Entscheidung
V ZB 112/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:140318BVZB112
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:140318BVZB112.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 112/17 vom 14. März 2018 in dem selbständigen Beweisverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Antragsteller werden die Beschlüsse der Zivilkammer XI des Landgerichts Karlsruhe vom 28. April 2017 und des Amtsgerichts Mannheim vom 13. Juli 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens an das Amtsgericht Mannheim zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. Gründe: Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Wie der Senat nach Erlass des Be- schlusses des Beschwerdegerichts entschieden hat, setzt die Durchführung eines gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten selbständigen Be- weisverfahrens über Mängel an dem Gemeinschaftseigentum nicht voraus, dass der antragstellende Wohnungseigentümer sich zuvor um eine Beschluss- fassung der Eigentümerversammlung über die Einholung eines Sachverständi- gengutachtens zu den behaupteten Mängeln bemüht hat (Senat, Beschluss vom 14. März 2018 - V ZB 131/17). 1 - 3 - Die Entscheidungen beider Vorinstanzen können danach keinen Bestand haben; sie sind aufzuheben. Die Sache ist nach § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurückzuverweisen; aufgrund mangelnder Vorbefassung der Wohnungseigentümer darf der Antrag nicht erneut verworfen werden (§ 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO ab- gesehen. Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG Mannheim, Entscheidung vom 13.07.2016 - 2 H 1/16 WEG - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.04.2017 - 11 T 247/16 - 2 3