Beschluss
2 ARs 69/18
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Gericht des ersten Rechtszugs darf ein Verfahren wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht einfach an ein anderes Gericht verweisen; die richtige Vorgehensweise ist, dass es sich durch Beschluss für unzuständig erklärt.
• Die Staatsanwaltschaft muss nach einer solchen Unzuständigkeitserklärung die Anklage vor dem zuständigen Gericht erheben; eine bloße Übersendung der Akten durch das erstinstanzlichen Gericht an ein anderes Gericht ist rechtlich unbeachtlich.
• Ist keine klärungsbedürftige Rechtsfrage gegeben, ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht veranlasst und die Sache an das vorlegende Amtsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Unzuständigkeitserklärung des Gerichts des ersten Rechtszugs erforderlich (Verweisung unzulässig) • Ein Gericht des ersten Rechtszugs darf ein Verfahren wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht einfach an ein anderes Gericht verweisen; die richtige Vorgehensweise ist, dass es sich durch Beschluss für unzuständig erklärt. • Die Staatsanwaltschaft muss nach einer solchen Unzuständigkeitserklärung die Anklage vor dem zuständigen Gericht erheben; eine bloße Übersendung der Akten durch das erstinstanzlichen Gericht an ein anderes Gericht ist rechtlich unbeachtlich. • Ist keine klärungsbedürftige Rechtsfrage gegeben, ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht veranlasst und die Sache an das vorlegende Amtsgericht zurückzuverweisen. Die Staatsanwaltschaft Berlin erhob Anklage wegen Verleumdung gegen den Angeschuldigten L. vor dem Amtsgericht Tiergarten. Das Amtsgericht Tiergarten stellte örtliche Unzuständigkeit fest und übersandte die Akten mit der Bitte um Übernahme an das Amtsgericht Halle. Das Amtsgericht Halle lehnte die Übernahme ab und hielt die Verweisung durch ein Gericht des ersten Rechtszugs für unzulässig; stattdessen sei ein Beschluss der Unzuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts nötig und die Staatsanwaltschaft müsse vor dem zuständigen Gericht anklagen. Daraufhin legte das Amtsgericht Tiergarten die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit dem Bundesgerichtshof vor. • Die Übersendung der Akten durch das Gericht des ersten Rechtszugs an ein anderes Gericht stellt eine unzulässige Verweisung dar, weil das Gericht des ersten Rechtszugs nicht befugt ist, die Auswahl des zuständigen Gerichts zu treffen. • Eine solche Verweisung greift in das Auswahlrecht der Staatsanwaltschaft und ihr Beschwerderecht ein und bleibt daher ohne rechtliche Wirkung. • Vorgeschriebene Vorgehensweise ist, dass das erstinstanzliche Gericht sich durch Beschluss für unzuständig erklärt; erst danach kann die Staatsanwaltschaft die Anklage vor dem zuständigen Gericht erheben. • Da kein streitiger Rechtspunkt vorliegt, der eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert, ist die Sache nicht zu entscheiden, sondern an das vorlegende Amtsgericht zurückzugeben. • Die zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen und die herrschende Ansicht stützen die Auffassung, dass eine unmittelbare Abgabe oder Verweisung durch das Gericht des ersten Rechtszugs ausgeschlossen ist (§§ der StPO betreffend Auswahl- und Beschwerderechte der Staatsanwaltschaft sind betroffen). Der Bundesgerichtshof trifft keine Entscheidung in der Sache und gibt die Sache an das Amtsgericht - Strafrichter - Tiergarten zurück. Begründet wird dies damit, dass das Amtsgericht Tiergarten nicht durch bloße Aktenübersendung ein zuständiges Gericht bestimmen durfte; es hätte sich vielmehr per Beschluss für unzuständig erklären müssen, damit die Staatsanwaltschaft die Anklage vor dem zuständigen Gericht erheben kann. Die Ablehnung der Übernahme durch das Amtsgericht Halle war daher folgerichtig. Das Verfahren ist beim Amtsgericht Tiergarten fortzuführen, wobei dort die formgerechte Feststellung der Unzuständigkeit und das weitere Vorgehen gemäß StPO zu erfolgen hat.