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Entscheidung

3 StR 163/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:080318B3STR163
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:080318B3STR163.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 163/15 vom 8. März 2018 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges hier: Antrag des Verteidigers des Angeklagten K. , Rechtsanwalt G. , auf Festsetzung des Gegenstandswerts - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2018 beschlossen: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisi- onsverfahren zur Verteidigung des Angeklagten K. gegen die von der Staatsanwaltschaft beantragte Nachholung der Feststel- lung nach § 111i Abs. 2 StPO wird auf 2.006.713,43 € festgesetzt. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jah- ren und neun Monaten verurteilt. Eine von der Staatsanwaltschaft gegen - unter anderen - diesen Angeklagten beantragte Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO aF hat es nicht getroffen. Der Senat hat die unter anderem dagegen ge- richtete Revision der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 10. Dezember 2015 als unzulässig verworfen. 2. Der Antragsteller war im Revisionsverfahren Verteidiger des Ange- klagten K. . Er hat beantragt, den Gegenstandswert des Revisionsverfahrens hinsichtlich dieses Angeklagten auf 2.006.713,43 € festzusetzen, weil die Staatsanwaltschaft noch im Revisionsverfahren die Feststellung begehrt habe, dass auf die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in dieser Höhe (Summe der arrestierten Beträge) nur deshalb nicht erkannt werden könne, weil An- sprüche der Geschädigten entgegenstünden. 1 2 - 3 - 3. Der Senat setzt den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers zur Verteidigung des Angeklagten K. gegen die beantrag- te Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO aF antragsgemäß auf 2.006.713,43 € fest. Gemäß § 32 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beantra- gen. Ein Gegenstandswert war hier festzusetzen, weil die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision weiterhin eine Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO aF erstrebte und sich die Verteidigung durch den Antragsteller hierauf erstreckte. Nach Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV) fällt eine beson- dere Verfahrensgebühr als Wertgebühr an, wenn der Rechtsanwalt bei Ein- ziehung und verwandten Maßnahmen (§ 442 StPO aF) eine darauf bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt. Diese Gebühr steht dem Rechtsanwalt für jeden Rechtszug zu (vgl. Kroiß in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungs- gesetz, 7. Aufl., Rn. 16 zu Nrn. 4141 - 4147 VV). Zu den "verwandten Maßnahmen" nach Nr. 4142 VV zählte auch die Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO aF: Entscheidend für die Anwendbarkeit des Gebührentatbestands ist, dass es sich um eine Maßnahme handelt, die dem Betroffenen den Vermögensgegenstand endgültig entziehen bzw. die es zu einem endgültigen Vermögensverlust kommen lassen soll (Ge- rold/Schmidt/Burhoff, RVG, 23. Aufl., 4142 VV Rn. 6 mwN; so auch KG, Be- schluss vom 15. April 2008 - 1 Ws 309-310/07, ZfS 2008, 647; OLG Köln, Be- schluss vom 22. November 2006 - 2 Ws 614/06, StraFo 2007, 131). So verhält es sich hier: Die Feststellung des aus der Tat Erlangten, bezüglich dessen nur aufgrund der vorrangigen Ansprüche der Geschädigten der Verfall (von Werter- satz) nicht angeordnet werden konnte (§ 111i Abs. 2 StPO aF), diente letztlich 3 4 5 - 4 - jedenfalls auch dem Auffangrechtserwerb des Staates gemäß § 111i Abs. 5 Satz 1 StPO aF, der kraft Gesetzes eintrat, wenn die nach § 111i Abs. 3 StPO aF zu bestimmende Drei-Jahres-Frist abgelaufen war. Der Anwendungsbereich von Nr. 4142 VV ist mithin eröffnet. Der vom Senat nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Ge- genstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen der Feststellung beanstandet hat (vgl. für den Verfall BGH, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 1 StR 245/09, juris Rn. 5). Dem steht nicht entgegen, dass dem Verteidiger auch für die Ver- teidigung gegen den Tatvorwurf Gebühren zustehen. Die Staatsanwaltschaft hat im Revisionsverfahren - weiterhin - die Fest- stellung begehrt, dass der Angeklagte aus den Taten jedenfalls die bei ihm ar- restierten 2.006.713,43 € erlangt habe; in dieser Höhe drohte ihm ein endgülti- ger Vermögensverlust, der mithin sein wirtschaftliches Interesse an der Vertei- digung gegen die Revision der Staatsanwaltschaft ausmacht. Mit Blick auf die 6 7 - 5 - gegen den Angeklagten erwirkten und vollstreckten Arreste braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob eine gegebenenfalls zweifelhafte Durchsetzbarkeit der Ansprüche gegen den Angeklagten den Gegenstandswert mindern könnte (vgl. insoweit BGH, aaO, juris Rn. 7 mwN). Becker Gericke Spaniol Berg Leplow