Beschluss
IV ZR 238/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aufhebung der Nachlassverwaltung führt dazu, dass der Erbe an die Stelle des Nachlassverwalters eintritt.
• Tritt derselbe Rechtsträger als Kläger und Beklagter in einem Prozess auf, endet das Verfahren kraft Verbots des Insichprozesses.
• Ein klärender Feststellungsbeschluss nach § 239 ZPO kann ergehen, um die Beendigung des Rechtsstreits durch Vereinigung der Parteistellungen festzustellen.
Entscheidungsgründe
Beendigung des Verfahrens durch Vereinigung der Parteistellungen nach Aufhebung der Nachlassverwaltung • Die Aufhebung der Nachlassverwaltung führt dazu, dass der Erbe an die Stelle des Nachlassverwalters eintritt. • Tritt derselbe Rechtsträger als Kläger und Beklagter in einem Prozess auf, endet das Verfahren kraft Verbots des Insichprozesses. • Ein klärender Feststellungsbeschluss nach § 239 ZPO kann ergehen, um die Beendigung des Rechtsstreits durch Vereinigung der Parteistellungen festzustellen. Der Kläger war als Nachlassverwalter des am 24.05.2013 verstorbenen Ehemanns der Beklagten bestellt. Er klagte gegen die Beklagte auf Auskunft, Rechenschaftslegung, Herausgabe des Nachlasses und Erfüllung von Vermächtnissen; die Beklagte stellte Widerklage. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Erteilung eines Nachlassverzeichnisses und wies die Widerklage zurück; das Oberlandesgericht bestätigte dies. Zwischenzeitlich hob das Nachlassgericht auf Anweisung des OLG die Nachlassverwaltung mit Wirkung vom 19.12.2017 auf. Die Beklagte beantragte daraufhin die Feststellung, dass der Rechtsstreit durch Vereinigung der Parteistellungen in ihrer Person beendet sei, um Risiken im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu vermeiden. • Mit Aufhebung der Nachlassverwaltung ist gemäß ständiger Rechtsprechung der Erbe an die Stelle des Nachlassverwalters getreten, sodass die Beklagte als Alleinerbin nun zugleich Kläger- und Beklagtenstellung im Prozess innehat. • Das Verbot des Insichprozesses führt dazu, dass das Verfahren von selbst endet, wenn dieselbe natürliche Person beide Parteifunktionen erfüllt. • Die Beklagte hat ein berechtigtes Interesse an einer klarstellenden Feststellung, weil damit vermieden wird, dass eine binnen Frist ungerechtfertigt unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird. • Der Senat erließ die Feststellung in entsprechender Anwendung von § 239 ZPO, dessen Anwendungsbereich nicht auf Todesfälle beschränkt ist, sondern auch greift, wenn kraft Amtes ein Rechtsträger an die Stelle einer Partei tritt. • Zu einer Kostenentscheidung wurde nicht weiter beschlossen; die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG, weil sie das Rechtsmittel eingelegt hat. Der zulässige Antrag der Beklagten ist stattgegeben: Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch Vereinigung der Parteistellungen in der Person der Beklagten beendet ist. Wegen des Verbots des Insichprozesses kann das Verfahren damit nicht fortgeführt werden. Die Feststellung dient zudem dem Schutz der Beklagten vor einer möglichen Verwerfung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig, falls innerhalb der Frist keine Begründung eingereicht würde. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde.