Entscheidung
5 StR 9/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:070318B5STR9
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:070318B5STR9.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 9/18 vom 7. März 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführer am 7. März 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Oktober 2017, soweit es diese Angeklagte betrifft, im Maßregelausspruch mit den zugehöri- gen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten ihres Rechts- mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. 2. Ihre weitergehende Revision und die Revision des Angeklag- ten M. werden verworfen. 3. Der Angeklagte M. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die 1 - 3 - Angeklagte A. hat es wegen Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen richten sich die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklag- ten. Das Rechtsmittel der Angeklagten A. hat in dem aus der Beschluss- formel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind ihr Rechtsmittel und dasje- nige des Angeklagten M. unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten A. in einer Ent- ziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand, da die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs (§ 64 Satz 2 StGB) nicht festgestellt worden ist. Soweit das Landgericht für die „Chance“, dass sich die erst 24 Jahre alte Angeklagte einer Behandlung ihrer Drogensucht öffne, auf deutliche Reifever- zögerungen bei ihr verwiesen hat, reicht dieser pauschale Hinweis ebenso we- nig wie der Umstand der durch die Inhaftierung erzwungenen Drogenabstinenz aus, eine konkrete Erfolgsaussicht nachvollziehbar darzutun. Angesichts der beharrlichen Erklärung der Angeklagten A. , ihren Drogenkonsum nach ihrer Entlassung fortsetzen zu wollen, da ihr ihre Lebensumstände gefielen, und der an ihre Therapieunwilligkeit anknüpfenden „Skepsis“ des Sachverständigen gegenüber einer Anordnung der Maßregel hätten die für und gegen eine hinrei- chend konkrete Erfolgsaussicht sprechenden Gesichtspunkte einer eingehen- deren Darlegung unter Mitteilung der wesentlichen Aussagen des Sachverstän- digengutachtens in den Urteilsgründen bedurft. Dies gilt umso mehr angesichts der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von lediglich zwei Jahren, die sich zusätz- 2 3 - 4 - lich nachteilig auf die Therapiemotivation der Angeklagten auswirken kann. Soweit sich die Urteilsgründe zudem nicht zur Therapiedauer verhalten, kann schließlich nicht beurteilt werden, ob schon vor diesem Hintergrund keine trag- fähige Basis für die konkrete Therapieerfolgsaussicht besteht (vgl. zum Zu- sammenhang von Therapiedauer und konkreter Erfolgsaussicht BGH, Urteil vom 10. April 2014 – 5 StR 37/14, BGHR StGB § 64 Satz 2 nF Erfolgsaus- sicht 2 mwN). Die Frage der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Ent- ziehungsanstalt bedarf hinsichtlich der Angeklagten A. deshalb der erneu- ten Prüfung und Entscheidung. Sander Schneider König Berger Mosbacher 4