Entscheidung
2 StR 337/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:070318B2STR337
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:070318B2STR337.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 337/16 vom 7. März 2018 in der Strafsache gegen wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2018 gemäß § 356a StPO beschlossen: Die Anhörungsrügen des Verurteilten vom 1. März 2018 gegen den Senatsbeschluss vom 14. Februar 2018 werden auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des An- geklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die hiergegen erhobenen Anhörungsrügen des Verurteilten vom 1. März 2018 ha- ben keinen Erfolg. 1. Die zulässigen Rechtsbehelfe sind unbegründet; es liegt keine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. a) Der Senat hat weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweiser- gebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden wäre. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen, noch in sons- tiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Der Umstand, dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung des Verurteilten zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber im Ergebnis nicht ge- folgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Es ist schon grund- sätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenomme- 1 2 3 4 - 3 - ne Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564 mwN), zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht dazu verpflichtet ist, jedes – auch nach der Antragsschrift des Generalbundes- anwalts zur Akte gereichtes – Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu be- scheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2016 – 1 StR 406/15, NStZ-RR 2016, 251, 252; Beschluss vom 4. Juni 2002 – 3 StR 146/02, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7, jeweils mwN). Jedenfalls wurde hier der gesamte schriftliche Vortrag des Verurteilten bei der Entscheidungsfindung des Senats berücksichtigt. b) Soweit der Verurteilte nun erstmals eine rechtsstaatswidrige Verfah- rensverzögerung im Revisionsverfahren beanstandet, wird damit keine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs dargetan. Der Senat hat sich mit diesem Ge- sichtspunkt ebenfalls schon im Rahmen der Sachbehandlung befasst. Mit Blick auf Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens und der von den weiteren Verur- teilten mit den Revisionen erhobenen zahlreichen materiell- und verfahrens- rechtlichen Beanstandungen, die eine gründliche Vorbereitung der Senatsbera- tung einschließlich der Aufarbeitung vorhandener Rechtsprechung und Literatur erforderlich machte, wurde das Revisionsverfahren vom Senat nicht verzögert, sondern stets gefördert. c) Dass hier für die Anordnung eines Vollstreckungsaufschubs durch den Senat kein Raum ist, bedarf keiner näheren Darlegung. 5 6 - 4 - 2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, BeckRs 2014, 10051). Schäfer Eschelbach Zeng Grube Schmidt 7