Entscheidung
1 StR 75/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:070318B1STR75
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:070318B1STR75.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 75/18 vom 7. März 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Tübingen vom 12. Oktober 2017 in den Strafaussprü- chen zu den Taten 15 bis 23 sowie im Gesamtstrafenaus- spruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei- nes Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes in 23 Fällen, wegen des sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen in Tat- einheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes sowie wegen zwei weiterer Fälle des sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes und mit Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. 1 - 3 - Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Gene- ralbundesanwalts vom 5. Februar 2018 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Landgericht hat u.a. folgende Feststellungen getroffen: Die Geschädigte ist die im Juli 1997 geborene Tochter des Angeklagten, welche nach der Trennung und Scheidung der Eheleute im Jahr 2002 bei ihrer Mutter und deren neuem Lebensgefährten lebte. Da dieser aber schon sehr bald gewalttätig gegenüber der Geschädigten wurde, ohne dass die Mutter ein- schritt, hielt sich die Geschädigte jedes zweite Wochenende beim Angeklagten und dessen neuer Lebensgefährtin auf. Erstmals im Frühjahr 2002, regelmäßig ab Januar 2003 bis März 2009 kam es zu zahlreichen sexuellen Übergriffen des Angeklagten, welche anfangs vor allem mit seiner Neigung verbunden wa- ren, sich durch Riechen, Knabbern und Lecken an den Füßen seiner Tochter sexuell zu erregen und sich in der Folge jeweils selbst zu befriedigen. Von Mitte 2009 bis Ende März 2011 kam es zu den neun (im Straf- ausspruch aufgehobenen) Taten, bei denen der Angeklagte die Geschädigte veranlasste, sich im Schlafzimmer in seiner Wohnung nackt auszuziehen, wo- rauf er sie dann im Genitalbereich leckte und teilweise seinen erigierten Penis zwischen ihre Oberschenkel schob, teilweise sie veranlasste, ihn mit der Hand manuell zu befriedigen sowie in mindestens einem Fall außerdem versuchte, den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr durchzuführen, was die Ge- schädigte jedoch verhinderte. Mindestens in einem weiteren dieser Fälle mani- pulierte er zudem an den Brustwarzen seiner Tochter. 2 3 4 5 - 4 - In der Folge kam es noch zu weiteren Taten, bei denen der Angeklagte auch den Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten durchführte, wobei er ihr in einem Fall gegen ihren Willen seinen erigierten Penis in den Mund schob. II. 1. Die Strafaussprüche der Taten 15 bis 23 erweisen sich als rechtsfeh- lerhaft. Im Rahmen der Strafzumessung im Einzelnen für diese Taten hat der Tatrichter pauschal berücksichtigt, dass der Angeklagte zusätzlich verschiede- ne Varianten sexueller Handlungen vornahm, nämlich mindestens zweimal den Penis zwischen die Schenkel der Geschädigten schob und beischlafähnliche Bewegungen durchführte, dass er einmal zum vaginalen Geschlechtsverkehr ansetzte, die Geschädigte zweimal den Angeklagten mit der Hand befriedigen musste und er mindestens einmal die Geschädigte mit Massageöl am Körper einölte und ihre Brustwarzen stimulierte. Für diese Taten hat das Landgericht jeweils Einzelstrafen in Höhe von zwei Jahren und drei Monaten verhängt. Zu welchen Zeitpunkten es im Zeitraum Mitte 2009 bis Ende März 2011 zu diesen Vorfällen kam und bei welchen der neun Taten welche zusätzlichen sexuellen Handlungen ausgeführt wurden, hat das Landgericht nicht festgestellt. Dies begegnet schon deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil der Senat nicht ausschließen kann, dass die Strafkammer hinsichtlich jeder Tat bei der Strafzumessung sämtliche Strafschärfungsgesichtspunkte eingestellt hat. Viel- mehr ist das Tatgericht nicht seiner Verpflichtung nachgekommen, der konkre- ten Strafzumessung in erster Linie die Schwere der konkreten Tat und den Grad der persönlichen Schuld des Täters zu Grunde zu legen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 4. August 1965 – 2 StR 282/65, BGHSt 20, 264, 266; Be- schluss vom 29. April 1987 – 2 StR 500/86, NStZ 1987, 405). Selbst wenn es 6 7 - 5 - der Strafkammer nicht möglich gewesen sein sollte, die erschwerend berück- sichtigten zusätzlichen sexuellen Handlungen konkreten Taten zuzuordnen, widerspricht es den vorgenannten Grundsätzen der Strafzumessung, diese zu- sätzlichen Handlungen bei der Strafzumessung pauschal für sämtliche neun Taten zu berücksichtigen; insoweit bedarf es keiner zusätzlichen Erwähnung, dass beispielsweise die Einzelstrafe für die Tat mit dem Ansetzen zum vagina- len Geschlechtsverkehr anders zu bemessen ist als bei Taten ohne diesen er- schwerenden Umstand. Der neue Tatrichter wird daher ergänzende Feststellungen zu den Zeit- punkten der einzelnen Taten zu treffen haben, ebenso bedarf es ergänzender Feststellungen, was der Inhalt der jeweiligen Tat war. 2. Infolge der Aufhebung der Einzelstrafen in den vorgenannten Fällen war auch der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben. Raum Graf Fischer Bär Hohoff 8 9