Entscheidung
5 StR 36/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:060318B5STR36
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:060318B5STR36.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 36/18 vom 6. März 2018 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. März 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. September 2017 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag- ten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungs- pflicht zum nachträglichen Vortrag von Tatsachen einer bereits erhobenen Verfahrensrüge wird als unzulässig zurückgewiesen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2000 – 1 StR 130/99; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 44 Rn. 7b, jeweils mwN). Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher