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Beschluss

3 StR 552/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei notariellen Grundstückskaufverträgen begründet der Vertragsschluss allein regelmäßig noch keinen Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB, wenn die Eintragung im Grundbuch von der Kaufpreiszahlung abhängt. • Die bloße vorübergehende Besitzüberlassung an einem bebauten Grundstück führt nur ausnahmsweise zu einem Vermögensschaden; erforderlich sind konkrete Feststellungen zum ausgebliebenen Vermögenszuwachs oder zur üblichen Entgeltpflicht für die Besitzüberlassung. • Folgeschäden durch nachfolgende schädigende Handlungen (z. B. unsachgemäße Baumaßnahmen) sind nicht stoffgleich mit dem erstrebten Vorteil und können allenfalls bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. • Bei Leistungsempfang unter dem Anschein von Vertretungsmacht ist festzustellen, ob ein durchsetzbarer Anspruch gegen den Dritten entstanden ist; fehlende Feststellungen hierzu können zur Aufhebung führen.
Entscheidungsgründe
Betrugsvorwurf: Vermögensschaden bei Grundstücks- und Werbeaufträgen nicht ausreichend festgestellt • Bei notariellen Grundstückskaufverträgen begründet der Vertragsschluss allein regelmäßig noch keinen Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB, wenn die Eintragung im Grundbuch von der Kaufpreiszahlung abhängt. • Die bloße vorübergehende Besitzüberlassung an einem bebauten Grundstück führt nur ausnahmsweise zu einem Vermögensschaden; erforderlich sind konkrete Feststellungen zum ausgebliebenen Vermögenszuwachs oder zur üblichen Entgeltpflicht für die Besitzüberlassung. • Folgeschäden durch nachfolgende schädigende Handlungen (z. B. unsachgemäße Baumaßnahmen) sind nicht stoffgleich mit dem erstrebten Vorteil und können allenfalls bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. • Bei Leistungsempfang unter dem Anschein von Vertretungsmacht ist festzustellen, ob ein durchsetzbarer Anspruch gegen den Dritten entstanden ist; fehlende Feststellungen hierzu können zur Aufhebung führen. Der Angeklagte wurde wegen Betruges in zehn Fällen verurteilt. In Fall 1 schloss er notariell den Kauf eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks zum Marktpreis, erhielt Besitz und Schlüssel und begann Umbauten, zahlte aber nicht; der Verkäufer löschte später die Vormerkung und verkaufte das Grundstück neun Monate später zu einem geringeren Preis. In Fall 2 bestellte der Angeklagte Werbeaufschriften für eine Firma, ließ Teile liefern und zahlte nicht; unklar blieb, in welcher Funktion er handelte. In weiteren Fällen (3–10) liegen übrige Sachverhalte vor, die das Landgericht als Betrug wertete. Der Angeklagte rügte materielle Rechtsfehler; das Revisionsgericht hob in Teilen auf und verwies zurück. • Die Revision war in Teilen erfolgreich; die Verurteilungen in den Fällen 1 und 2 sowie der Gesamtstrafenentscheid wurden aufgehoben, in den übrigen Fällen blieb die Verurteilung bestehen. • Zu Fall 1: Nach den Feststellungen begründet der notarielle Vertragsschluss allein keinen Vermögensschaden i.S.v. § 263 Abs. 1 StGB, weil bei Grundstücksgeschäften die Eintragung im Grundbuch üblicherweise von der Kaufpreiszahlung abhängt und keine Verkäufer-Vorleistung festgestellt ist. • Die bloße freiwillige Besitzübertragung an den Käufer begründet nur dann einen Vermögensschaden, wenn dadurch ein konkret bestimmbarer ausgebliebener Vermögenszuwachs oder die Vereitelung anderweitiger Verwertung nachgewiesen ist; hierzu fehlen im Urteil Feststellungen (etwa zur Besitzdauer oder zu einem konkret entgangenen Verwertungsgewinn). • Die durch unsachgemäße Baumaßnahmen bewirkte Wertminderung des Grundstücks ist ein Folgeschaden, nicht das unmittelbare Ergebnis der Besitzüberlassung, und kann allenfalls nach § 46 Abs. 2 StGB bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. • Zu Fall 2: Es wurde nicht ausreichend festgestellt, ob der Angeklagte mit Vertretungsmacht gehandelt hat und damit für die Arbeitgeberin ein sofort durchsetzbarer Zahlungsanspruch entstanden ist; aufgrund der unklaren Stellung des Angeklagten im Beschäftigungsverhältnis ist ein tatbestandlicher Vermögensschaden nach § 263 Abs. 1 StGB nicht sicher belegt. • Mangels tragfähiger Feststellungen zu diesen zentralen Fragen kann die Strafkammer keine verlässliche Schuldfeststellung treffen; das führt zur Aufhebung und Rückverweisung zur neuen Verhandlung. • Für die übrigen Fälle (3–10) ergab die umfassende Nachprüfung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten, sodass diese Verurteilungen Bestand haben. Der Revision des Angeklagten wurde teilweise stattgegeben: die Verurteilungen in den Fällen 1 und 2 und der Ausspruch über die Gesamtstrafe wurden aufgehoben; die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen, sodass die Verurteilungen in den Fällen 3–10 bestehen bleiben. Ausschlaggebend für die Aufhebung waren unzureichende Feststellungen zum Vermögensschaden in Fall 1 (kein Eingehungsbetrug bei notariellen Grundstücksverträgen ohne Vorleistung des Verkäufers; fehlende Konkretisierung des ausgebliebenen Vermögenszuwachses) und in Fall 2 (fehlende Feststellungen zur Vertretungsmacht und zur Existenz eines durchsetzbaren Zahlungsanspruchs gegen die Arbeitgeberin). Die Entscheidung lässt offen, ob und wie Folgeschäden (etwa Wertminderung durch Umbau) strafzumessungsrelevant berücksichtigt werden können; insoweit ist die Hauptverhandlung neu durchzuführen.