Beschluss
IX ZR 179/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Unterlassene Vernehmung eines benannten Zeugen verletzt das rechtliche Gehör (Art.103 Abs.1 GG).
• Ein Zeuge vom Hörensagen ist grundsätzlich als Beweismittel zulässig; seine Aussage ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen (§ 286 ZPO).
• Bei persönlicher Beteiligung einer nicht deutschsprachigen Partei an der mündlichen Verhandlung ist grundsätzlich ein Dolmetscher hinzuzuziehen (§ 185 GVG, § 137 Abs.4 ZPO).
Entscheidungsgründe
Rechtliches Gehör verletzt durch Unterlassen der Zeugenvernehmung; Dolmetscherpflicht • Unterlassene Vernehmung eines benannten Zeugen verletzt das rechtliche Gehör (Art.103 Abs.1 GG). • Ein Zeuge vom Hörensagen ist grundsätzlich als Beweismittel zulässig; seine Aussage ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen (§ 286 ZPO). • Bei persönlicher Beteiligung einer nicht deutschsprachigen Partei an der mündlichen Verhandlung ist grundsätzlich ein Dolmetscher hinzuzuziehen (§ 185 GVG, § 137 Abs.4 ZPO). Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht ihrer Mutter Zahlungen gegen die Beklagten, deren Schwester und Ehemann. Sie macht geltend, die Mutter habe den Beklagten 2002 und 2005 Geld zur Verwahrung gegeben (insgesamt 170.000 €) und 2011/2012 aufgrund eines Grundstücksverkaufs Darlehen in Höhe von 68.525 € und 130.802 € gewährt. Nach Abzug von Tilgungsleistungen beansprucht die Klägerin 367.112,08 €. In den Vorinstanzen blieb die Klage erfolglos; das Berufungsgericht glaubte der Darstellung der Beklagten, Teile seien Schenkungen, und ließ die Klägerin nicht obsiegen. Die Klägerin hatte zur Beweisführung einen Zeugen (J.) benannt, der insbesondere von einem mitbeteiligten Telefongespräch und E-Mails berichten sollte. Das Berufungsgericht hat den Zeugen nicht vernommen. Zudem ist die Klägerin der deutschen Sprache nicht mächtig. • Das Berufungsgericht hat die Revision zuzulassen, da das Recht auf rechtliches Gehör (Art.103 Abs.1 GG) verletzt ist und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§§ 543, 544 ZPO). • Die Klägerin hatte einen erheblichen Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen J. gestellt; dieses Beweismittel wurde vom Berufungsgericht unbegründet übergangen. Eine Nichtvernehmung war unzulässig, weil der Zeuge nach dem Vortrag der Klägerin an einem relevanten Telefonat aktiv teilgenommen haben soll. • Die Ablehnung mit der Begründung, der Zeuge könne nur Hörensagen wiedergeben, greift nicht durch: Ein Zeuge vom Hörensagen ist als Beweismittel grundsätzlich zulässig; seine Aussage ist nach § 286 ZPO zu würdigen. Die besondere Unsicherheit solcher Aussagen verlangt erhöhte Anforderungen bei der Bewertung, rechtfertigt aber nicht von vornherein die Nichtzulassung. • Soweit die Klägerin persönlich in der Verhandlung sprechen will und der deutschen Sprache nicht mächtig ist, hat das Gericht gemäß § 185 GVG (in Verbindung mit § 137 Abs.4 ZPO) einen Dolmetscher hinzuzuziehen, um ein faires Verfahren und effektives Gehör sicherzustellen. • Die vorgebrachten inhaltlichen Angaben der Klägerin sowie die künftig zu erhebenden Zeugenaussagen sind im Rahmen der erneuten umfassenden Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Grund ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Unterlassen der Vernehmung des von der Klägerin benannten Zeugen, dessen Aussage für die Begründung der Klageforderungen erheblich war. Der Senat stellt klar, dass auch Zeugnis vom Hörensagen als zulässiges Beweismittel gilt und bei persönlicher mündlicher Beteiligung einer nicht deutschsprachigen Partei ein Dolmetscher beizuziehen ist. Das Berufungsgericht hat bei der neuerlichen Verhandlung die Vernehmung des Zeugen durchzuführen, die vorgelegten Angaben der Klägerin zu berücksichtigen und gegebenenfalls einen Dolmetscher zu bestellen; erst danach kann über die Zahlungsklage erneut entschieden werden.