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Beschluss

IX ZB 95/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Mieteinkünfte des Schuldners können im Insolvenzverfahren nach § 36 Abs.1 Satz2 InsO i.V.m. § 850i ZPO ganz oder teilweise pfandfrei gestellt werden. • Eine vor Insolvenzeröffnung vereinbarte Sicherungsabtretung von Mietforderungen ist nach § 110 Abs.1 InsO nur bis zur Eröffnungszeit wirksam; darüber hinausgehende Wirkung kann die Abtretung nicht entfalten. • Das Abtretungsverbot nach § 400 BGB schützt pfändungsfreie Einkünfte auch gegen Sicherungsabtretungen; der Pfändungsschutz des § 850i ZPO ist zwingend und kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden. • Die Zugehörigkeit von Mietforderungen zum Haftungsverband einer Grundschuld begründet ohne tatsächliche Beschlagnahme oder Zwangsverwaltung noch kein uneingeschränktes Recht des Gläubigers auf die gesamten Mieten.
Entscheidungsgründe
Pfändungsfreistellung von Mieteinkünften im Insolvenzverfahren • Mieteinkünfte des Schuldners können im Insolvenzverfahren nach § 36 Abs.1 Satz2 InsO i.V.m. § 850i ZPO ganz oder teilweise pfandfrei gestellt werden. • Eine vor Insolvenzeröffnung vereinbarte Sicherungsabtretung von Mietforderungen ist nach § 110 Abs.1 InsO nur bis zur Eröffnungszeit wirksam; darüber hinausgehende Wirkung kann die Abtretung nicht entfalten. • Das Abtretungsverbot nach § 400 BGB schützt pfändungsfreie Einkünfte auch gegen Sicherungsabtretungen; der Pfändungsschutz des § 850i ZPO ist zwingend und kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden. • Die Zugehörigkeit von Mietforderungen zum Haftungsverband einer Grundschuld begründet ohne tatsächliche Beschlagnahme oder Zwangsverwaltung noch kein uneingeschränktes Recht des Gläubigers auf die gesamten Mieten. Der Schuldner ist Eigentümer zweier Mehrfamilienhausgrundstücke, finanziert durch Darlehen einer Sparkasse. Zur Sicherung trat er zukünftige und gegenwärtige Mietforderungen an die Sparkasse ab; zudem sind Grundschulden im Grundbuch eingetragen. Es wurde Insolvenz über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Eine Beteiligte zog im Wege stiller Zwangsverwaltung Mieten ein und leitete sie nach Abzug eines Verwaltungsbetrags an die Sparkasse weiter. Der Schuldner beantragte, monatlich 517,89 € der Mieteinkünfte pfandfrei zu stellen, damit ihm einschließlich sonstiger Einkünfte der nach § 850c ZPO geschützte Betrag verbleibt. Das Amtsgericht gab dem Antrag statt, das Landgericht wies ihn nach Beschwerde der Beteiligten zurück. Der Schuldner legte Rechtsbeschwerde ein, die der BGH zur Entscheidung annahm. • Anwendbarkeit des Pfändungsschutzes: Nach § 36 Abs.1 Satz2 InsO gilt die Regelung des § 850i ZPO entsprechend, so dass sonstige Einkünfte wie Miete dem Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen unterliegen; Ziel ist Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts des Schuldners. • Wirkung der Sicherungsabtretung im Insolvenzfall: Die vor Insolvenzeröffnung vereinbarte Abtretung der Mieten ist nach § 110 Abs.1 InsO infolge der Insolvenz nur wirksam für den Zeitraum bis zum 30.11.2014; darüber hinaus sichert sie keinen Vollzugserfolg gegen die Pfändungsfreistellung im Insolvenzverfahren. • Abtretungsverbot und Pfändungsschutz: Nach §§ 134, 400 BGB ist die Abtretung unpfändbarer Forderungen nichtig; der Pfändungsschutz des § 850i ZPO ist zwingend und kann nicht durch Sicherungsabtretungen umgangen werden. Eine Ausnahme käme nur in Betracht, wenn der Zessionar dem Zedenten eine Leistung erbracht hätte, die den Pfändungsschutz entbehrlich machte, was hier nicht vorliegt. • Haftungsverband der Grundschuld: Dass die Mietforderungen in den Haftungsverband einer Grundschuld nach §§ 1192 Abs.1, 1123 Abs.1 BGB fallen, begründet ohne Beschlagnahme oder Anordnung förmlicher Zwangsverwaltung keinen uneingeschränkten Zugriff der Gläubigerin; bis zur Beschlagnahme kann der Schuldner über die Forderungen frei verfügen. • Stille Zwangsverwaltung: Die vereinbarte stille Zwangsverwaltung begründet kein der Beschlagnahme entsprechendes Recht und hebt den gesetzlichen Pfändungsschutz nicht auf. • Verfahrensrechtliche Konsequenz: Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen kann der BGH nicht selbst entscheiden und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht; die vom Beschwerdegericht getroffene Ablehnung der Freistellung ist aufzuheben. Der BGH hebt die Entscheidung des Landgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Er stellt klar, dass der Schuldner Anspruch darauf haben kann, Teile seiner Mieteinkünfte nach § 36 Abs.1 Satz2 InsO i.V.m. § 850i ZPO pfandfrei zu stellen, weil die Sicherungsabtretung und die Einordnung der Forderungen in den Haftungsverband der Grundschuld den zwingenden Pfändungsschutz nicht ohne weiteres ausschließen. Die vor Insolvenzeröffnung getroffene Sicherungsabtretung wirkt nur bis zur Eröffnung und begründet keinen unbeschränkten Zugriff der Sparkasse auf künftige Mietzahlungen. Das Beschwerdegericht muss nun unter Beachtung dieser Grundsätze und nach Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse neu entscheiden, ob und in welchem Umfang Mieteinkünfte der Insolvenzmasse zuzurechnen sind oder dem Schuldner als pfandfrei zu belassen sind. Daher ist die Zurückverweisung erfolgt; die Kosten- und Wertermittlungen bleiben dem Beschwerdegericht vorbehalten.