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Entscheidung

XII ZR 76/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:280218BXIIZR76
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:280218BXIIZR76.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 76/16 XII ZR 130/16 vom 28. Februar 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 17. Januar 2018 wird auf Kosten der Klägerin verworfen. Gründe: I. Die Klägerin wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Senats, mit dem dieser ihre Nichtzulassungsbeschwerde unter Berücksich- tigung ihres gesamten Sachvortrags zurückgewiesen und dabei gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2 ZPO von einer Begründung abgesehen hat. Zur Begründung führt die Klägerin aus, sie habe mit der Nichtzulas- sungsbeschwerde gerügt, dass Verfahrensverstöße den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzten, insbesondere insoweit, als sie einen Verstoß gegen § 547 Nr. 6 ZPO gerügt habe. Der Senat habe, obwohl dies üblicher- weise Gegenstand der Entscheidungsformel der übrigen Senate sei, im Rah- men des Zurückweisungsbeschlusses nicht angeführt, dass "die erhobenen Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend befunden worden sind". Daher liege für Außenstehende nahe, dass der Senat die erhobenen Gehörsrü- gen nicht zur Kenntnis genommen habe. 1 2 - 3 - II. Die gemäß §§ 544 Abs. 5 Satz 2, 321 a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist zu verwerfen, weil es an der nach § 321 a Abs. 2 Satz 5 ZPO vorgeschrie- benen Darlegung einer eigenständigen entscheidungserheblichen Gehörsver- letzung fehlt. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll. Der wiederholende Hinweis auf die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung erfüllt nicht die Voraussetzun- gen für die Darlegung einer Gehörsverletzung durch das Revisionsgericht, auch wenn das damit begründet wird, dass der Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde keine Begründung enthält. Eine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht darin, dass das Revisionsgericht gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung seiner Ent- scheidung abgesehen hat. Die Anhörungsrüge kann nicht zur Herbeiführung der Begründung einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ein- gelegt werden (vgl. BT-Drucks. 15/3706, S. 16; BGH Beschlüsse vom 19. März 2009 - V ZR 142/08 - NJW 2009, 1609 Rn. 4, 6 und vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - NJW 2008, 923 Rn. 5 f.). Da Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht dazu verpflichtet, der von der Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen, und sie deren Sachvortrag aus be- sonderen Gründen des formellen und materiellen Rechts unberücksichtigt las- sen dürfen, muss die Anhörungsrüge die Erheblichkeit des als übergangen ge- rügten Vorbringens für die beantragte Zulassung der Revision aufzeigen. Dies gilt auch, wenn das Revisionsgericht von einer weiteren Begründung der Zu- rückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO 3 4 5 - 4 - abgesehen hat (BGH Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08 - NJW 2009, 1609 Rn. 11 f. mwN). Der ohne weitere Ausführungen erfolgte Hinweis, dass das Übergehen des Vorbringens der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu § 547 Nr. 6 ZPO den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletze, entspricht danach nicht den Anforderungen des § 321 a Abs. 2 Satz 5 ZPO. Das Vorbringen der Klägerin zur Anhörungsrüge lässt jegliche Auseinan- dersetzung mit der Entscheidungserheblichkeit des als übergangen gerügten Vorbringens für die beantragte Zulassung der Revision vermissen. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass der Hinweis auf § 547 Nr. 6 ZPO offen- sichtlich verfehlt ist, nachdem das Oberlandesgericht jedenfalls durch das Er- gänzungsurteil vom 7. Dezember 2016 über das in der Nichtzulassungsbe- schwerde als übergangen gerügte Vorbringen entschieden und diese Entschei- dung auch begründet hat. Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 03.07.2015 - 9 O 1627/12 - OLG Jena, Entscheidung vom 22.06.2016 und 07.12.2016 - 7 U 565/15 - 6