Urteil
VI ZR 121/17
BGH, Entscheidung vom
1mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 3 Normen
Leitsätze
• § 353 Satz 1 HGB ist auf Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs.1 BGB) nicht zu erstrecken.
• Die bloße Tatsache, dass eine unerlaubte Handlung in einem inneren Zusammenhang mit einem Handelsgeschäft steht, macht sie nicht selbst zum Handelsgeschäft im Sinn von §§ 343, 353 HGB.
• Treffen vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche zusammen, sind die jeweiligen Anspruchsgrundlagen getrennt und nach ihren eigenen Voraussetzungen zu beurteilen.
• Das Berufungsgericht muss bei Zurückweisung prüfen, ob Ersatz von Finanzierungskosten aus anderen Rechtsgründen (z. B. Herstellungsaufwand §§ 823, 249 Abs.2 BGB) möglich ist.
Entscheidungsgründe
Keine Anwendung des § 353 HGB auf deliktische Zinsansprüche zwischen Kaufleuten • § 353 Satz 1 HGB ist auf Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs.1 BGB) nicht zu erstrecken. • Die bloße Tatsache, dass eine unerlaubte Handlung in einem inneren Zusammenhang mit einem Handelsgeschäft steht, macht sie nicht selbst zum Handelsgeschäft im Sinn von §§ 343, 353 HGB. • Treffen vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche zusammen, sind die jeweiligen Anspruchsgrundlagen getrennt und nach ihren eigenen Voraussetzungen zu beurteilen. • Das Berufungsgericht muss bei Zurückweisung prüfen, ob Ersatz von Finanzierungskosten aus anderen Rechtsgründen (z. B. Herstellungsaufwand §§ 823, 249 Abs.2 BGB) möglich ist. Die Klägerinnen (Holding und Tochtergesellschaft, Betreiberin einer Kunststoff-Fertigung) verlangen von der Beklagten zu 2 (italienischer Lieferant) Schadensersatz wegen eines Störfalls an zwei 1997 gelieferten Kunststoffmischern. Bei Fernwartung 2005 kam es zur Überhitzung, Chlorwasserstoffaustritt und großflächigen Schäden am Maschinenpark und Gebäude. Die Klägerinnen setzten die Beklagten erfolglos zur Schadenersatzzahlung bis 5.8.2009 in Verzug. Neben Schadensbeseitigungskosten forderte die Klägerin zu 2 einen weiteren Zinsanspruch in Höhe von 112.241,74 € für die Zeit vor dem 6.8.2009 und stützte diesen auf § 353 Satz 1 HGB bzw. als Schadensersatz. Das Landgericht gab Schadensersatz weitgehend, wies den weiteren Zinsanspruch ab; das Oberlandesgericht sprach die Zinsen zu, weil die deliktische Handlung in engem Zusammenhang mit dem Handelsgeschäft stünde. Der BGH wurde angerufen, um die Anwendbarkeit des § 353 HGB auf deliktische Ansprüche zu klären. • Rechtsfrage: Ob § 353 Satz 1 HGB auf Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs.1 BGB) zwischen Kaufleuten anwendbar ist. Antwort: Nein. • Rechtliche Einordnung: § 353 Satz 1 HGB gewährt Kaufleuten Verzinsung vom Fälligkeitstag an; die Norm ist historisch aus kaufmännischen Zinsgebräuchen zu erklären und zugunsten enger Auslegung geeignet. • Abgrenzung Handelsgeschäft/unerlaubte Handlung: Die bloße Verbindung einer unerlaubten Handlung mit einem geschäftlichen Verhältnis macht diese nicht automatisch zum Handelsgeschäft. Gesetzliche Zinsregelungen für Kaufleute sind eng auszulegen und dürfen nicht leicht auf deliktische Ansprüche ausgedehnt werden. • Rechtsprechungs- und systematische Erwägungen: Frühere Entscheidungen des BGH und die herrschende Linie sprechen gegen eine Übertragung handelsrechtlicher Sonderregeln auf deliktische Ansprüche; bei zusammentreffenden vertraglichen und deliktischen Ansprüchen bleibt jeder Anspruch selbständig zu beurteilen. • Konsequenz für den Streitfall: Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, § 353 HGB sei auf den deliktischen Anspruch anwendbar; daher ist der zuerkannten weitere Zinsbetrag insoweit aufzuheben. • Weiteres Vorgehen: Zurückverweisung an das Berufungsgericht, damit es prüft, ob und inwieweit die geltend gemachten Finanzierungskosten anderweitig (z. B. als Herstellungsaufwand nach §§ 823, 249 Abs.2 BGB) zu erstatten sind. Der BGH hebt das Berufungsurteil insoweit auf, als der Beklagten zu 2 vor dem 6.8.2009 zugerechnete Zinsbetrag von 112.241,74 € zugesprochen wurde. § 353 Satz 1 HGB findet auf Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs.1 BGB) keine Anwendung; eine Ausdehnung auf deliktische Ansprüche ist nicht geboten. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das insbesondere zu prüfen hat, ob Ersatz der Finanzierungskosten aus anderen Rechtsgründen (z. B. Herstellungsaufwand nach §§ 823, 249 Abs.2 BGB) besteht. Damit verbleibt offen, ob und in welchem Umfang die Klägerinnen Ersatz für Finanzierungskosten erhalten; das Berufungsgericht hat darüber nach den eigenen Feststellungen erneut zu entscheiden.