Entscheidung
III ZB 1/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:220218BIIIZB1
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:220218BIIIZB1.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 1/18 vom 22. Februar 2018 in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin, ihr einen Notanwalt für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Dezember 2017 beizuordnen, wird abge- lehnt. Gründe: Die Eingabe der Antragstellerin vom 16. Februar 2018, mit der sie nach Ablehnung der Mandatsübernahme durch eine Sozietät von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof bittet, „den Schutz über die StVKÜO GmbH & Co. KG einem anderen … Anwalt … anzubieten“, ist als Antrag auf Bestellung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO aufzufassen. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Abgesehen davon, dass die Antrag- stellerin nicht dargelegt hat, selbst zumutbare Anstrengungen unternommen zu haben, einen anderen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt beim Bundes- gerichtshof zu finden (siehe hierzu z.B. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2004 – IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864 mwN), ist die beabsichtigte Rechtsverfol- gung aussichtslos. Ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof gegen die Ent- 1 2 - 3 - scheidung des Kammergerichts ist aus den im Senatsbeschluss vom 8. Febru- ar 2018 genannten Gründen nicht statthaft. Herrmann Seiters Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 20.10.2017 - 13 O 582/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 05.12.2017 - 9 W 105/17 -