Beschluss
3 StR 645/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Entscheidung über die Anordnung von Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) sind hinreichende Feststellungen zum Ausmaß des Rauschmittelkonsums erforderlich; pauschale Verweise auf Angaben des Angeklagten genügen nicht.
• Für das Vorliegen eines "Hangs" im Sinne des § 64 StGB genügt eine eingewurzelte Neigung, wiederholt Rauschmittel zu konsumieren; dazu können soziale Gefährdung oder Gefahrzeichen auch bei fehlenden deutlichen Entzugssymptomen sprechen.
• Fehlerhafte oder lückenhafte Feststellungen zur Rauschmittelabhängigkeit führen zur Aufhebung und Rückverweisung zur erneuten Entscheidung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO).
• Bei offensichtlichen Schreibversehen in der Urteilsformel darf der BGH den Ausspruch über Auflagen wie die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis entsprechend neu fassen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Hang nach §64 StGB; Sachverständigenvernehmung anordnungsbedürftig • Bei der Entscheidung über die Anordnung von Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) sind hinreichende Feststellungen zum Ausmaß des Rauschmittelkonsums erforderlich; pauschale Verweise auf Angaben des Angeklagten genügen nicht. • Für das Vorliegen eines "Hangs" im Sinne des § 64 StGB genügt eine eingewurzelte Neigung, wiederholt Rauschmittel zu konsumieren; dazu können soziale Gefährdung oder Gefahrzeichen auch bei fehlenden deutlichen Entzugssymptomen sprechen. • Fehlerhafte oder lückenhafte Feststellungen zur Rauschmittelabhängigkeit führen zur Aufhebung und Rückverweisung zur erneuten Entscheidung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO). • Bei offensichtlichen Schreibversehen in der Urteilsformel darf der BGH den Ausspruch über Auflagen wie die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis entsprechend neu fassen. Der Angeklagte wurde wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu drei Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt. Dem Urteil zufolge konsumierte er seit Verlust seines Arbeitsplatzes vermehrt Kokain, gelegentlich Heroin und Alkohol und beteiligte sich in finanzieller Not als Kurier an einem größeren Drogengeschäft. Am Tattag fuhr er unter dem Einfluss von Rauschmitteln mit mehreren Kilo MDMA- bzw. Haschischzubereitungen über die Grenze; eine Fahrerlaubnis lag nicht vor. Nach Inhaftierung gab er an, den Konsum eingestellt zu haben und keine ernsthaften Entzugserscheinungen gehabt zu haben. Das Landgericht sah keinen hinreichenden Hang zu übermäßigem Rauschmittelkonsum und ordnete keine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an; es setzte eine 12‑monatige Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis fest. Der BGH hat die Revision teilweise erfolgreich gemacht. • Das Urteil hält der Revision im Schuld- und Strafausspruch insgesamt stand; die Strafhöhe ist angesichts der Taten angemessen (§ 354 Abs. 1a StPO). • Das Landgericht hat im Tenor ein offensichtliches Schreibversehen bei der Formulierung der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis; der BGH fasst diesen Ausspruch zur Klarstellung neu. • Die Entscheidung, nicht nach § 64 StGB in eine Entziehungsanstalt einzuweisen, ist rechtsfehlerhaft, weil die Feststellungen zum Rauschmittelkonsum lückenhaft sind. Es fehlen konkrete eigene Feststellungen der Kammer zum Ausmaß des Konsums; die Kammer stützte sich überwiegend auf die eigenen, vagen Angaben des Angeklagten. • Nach ständiger Rechtsprechung kann ein "Hang" im Sinne des § 64 StGB bereits eine eingewurzelte Neigung sein, wiederholt Rauschmittel zu konsumieren; hierzu können soziale Gefährdung oder Gefährlichkeit auch ohne ausgeprägte Entzugssymptome sprechen. • Die Gesamtwürdigung des Landgerichts berücksichtigt nicht die einschlägigen rechtlichen Maßstäbe; angesichts der festgestellten Konsumangaben und des Fahrens unter Einfluss sowie der Kuriertätigkeit liegt die Möglichkeit sozialer Gefährdung und Wiederholungsgefahr nahe. • Wegen dieser Rechtsfehler ist die Sache insoweit aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung, insbesondere unter Einholung eines sachverständigen Gutachtens (§ 246a Abs. 1 S.2 StPO), an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. Der BGH hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Das Urteil des Landgerichts wurde insoweit aufgehoben, als von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen wurde; die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Zusätzlich hat der BGH den Ausspruch über die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis wegen eines Schreibversehens neu gefasst und klargestellt, dass der Angeklagte vor Ablauf von 12 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erhalten soll und ihm vorher auch nicht das Recht eingeräumt werden soll, eine ausländische Fahrerlaubnis im Inland zu nutzen. Die weitergehende Revision wurde verworfen. Bei der erneuten Entscheidung ist ein Sachverständiger zur Feststellung des Ausmaßes des Rauschmittelkonsums und der Erfolgsaussichten einer Maßregel einzubeziehen.