Entscheidung
3 StR 612/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:200218B3STR612
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:200218B3STR612.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 612/17 vom 20. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchten besonders schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am 20. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Wuppertal vom 10. Juli 2017 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist; b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellun- gen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes unter Einbeziehung eines weiteren Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus 1 - 3 - der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch wegen besonders schweren Raubes hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen betrat der Ange- klagte mit zwei Mittätern eine Spielhalle, um unter Vorhalt eines Messers Bar- geld zu erbeuten. Der Versuch misslang, weil ein Gast den Tätern mit einem Stuhl, den er gegen sie erhob, entgegentrat und sie in die Flucht schlug. Das Landgericht hat nicht feststellen können, ob der Angeklagte und die Mittäter das Geld selbst aus der Kasse nehmen oder sich von der Aufsicht der Spielhal- le aushändigen lassen wollten. Es hat deshalb in den Urteilsgründen zum Aus- druck gebracht, dass der Angeklagte im Sinne einer Wahlfeststellung entweder wegen versuchten besonders schweren Raubes oder wegen versuchter beson- ders schwerer räuberischer Erpressung zu verurteilen sei, was versehentlich im Tenor nicht zum Ausdruck gebracht worden sei. Diese rechtliche Wertung ist rechtsfehlerhaft. Eine wahlweise Verurtei- lung kam vorliegend nicht in Betracht, weil der Tatbestand der räuberischen Erpressung den engeren Tatbestand des Raubes mitumfasst. Denn die Weg- nahme einer fremden beweglichen Sache im Sinne des § 249 StGB schließt auch die Nötigung eines anderen zur Duldung der Wegnahme im Sinne der §§ 253, 255 StGB ein. Soweit in der Rechtsprechung früher die Auffassung vertreten worden war, eine wahlweise Verurteilung wegen Raubes oder räube- rischer Erpressung sei zulässig, hatte sich zum damaligen Zeitpunkt die heute in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass § 249 StGB im Ver- hältnis zu den §§ 253, 255 StGB das speziellere Delikt darstellt, noch nicht 2 3 4 - 4 - entwickelt (BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - 3 StR 92/14, NStZ 2014, 640 mwN). Der Schuldspruch hätte deshalb richtigerweise auf versuchte besonders schwere räuberische Erpressung lauten müssen. Der Senat hat diesen ent- sprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. 2. Der Ausspruch über die Rechtsfolgen hält revisionsgerichtlicher Über- prüfung ebenfalls nicht stand. Das Landgericht hat die Unterbringung des An- geklagten in einer Entziehungsanstalt mit rechtsfehlerhafter Begründung abge- lehnt. Dies führt gemäß § 5 Abs. 3, § 105 Abs. 1 JGG zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Einzelnen: Das Landgericht hat ohne nähere Begründung sowohl das Vorliegen ei- nes Hanges als auch einen symptomatischen Zusammenhanges zwischen "dem Konsumverhalten" und der festgestellten Straftat verneint. Dies stellt auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen einen Erörterungsmangel dar. a) Nach den Feststellungen rauchte der 1997 geborene Angeklagte be- reits in seiner Schulzeit Cannabis. Zwar verzichtete er mit 16 Jahren vorüber- gehend auf Rauschmittel. Spätestens Anfang 2016 nahm er den Cannabiskon- sum aber wieder auf, den er jetzt "regelmäßig in größerem Umfang" betrieb und um den Konsum von Kokain ergänzte. Die Jugendkammer hält deshalb - was im Rahmen der Erforderlichkeit der Verhängung einer Jugendstrafe erörtert wird - eine Drogentherapie für notwendig, um bei dem Angeklagten eine dauer- hafte Abstinenz zu erreichen. Angesichts dieser Ausführungen, die eine inten- sive Neigung zum Rauschmittelkonsum nahelegen, hätte es der Erörterung bedurft, warum das Landgericht - dem Sachverständigen folgend - einen Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB nicht für gegeben erachtet hat. 5 6 7 - 5 - b) Dies gilt auch, soweit die Jugendkammer einen symptomatischen Zu- sammenhang zwischen einem möglichen Hang, Betäubungsmittel im Übermaß zu konsumieren, und der vorliegend abgeurteilten Straftat verneint hat. Der in der Hauptverhandlung gehörte psychiatrische Sachverständige, dessen Aus- führungen sich die Jugendkammer zu eigen gemacht hat, hat zwar eine dro- genbedingte erhebliche Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht erkennen können, wohl aber eine enthemmende Wir- kung der zuvor konsumierten Drogen für die Tatbegehung als sicher ange- nommen. Zudem hat der Angeklagte, der sich in der Hauptverhandlung nicht eingelassen und bei seiner polizeilichen Vernehmung die Begehung der abge- urteilten Tat bestritten hat, im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme einge- räumt, in der Vergangenheit anderen Handys abgenommen und weiterverkauft zu haben, um Geld für Drogen zu erlangen. Vor diesem Hintergrund durfte das Landgericht nicht ohne weitere Begründung einen Zusammenhang zwischen dem Rauschmittelkonsum des Angeklagten und seiner Straffälligkeit verneinen. 8 - 6 - Über die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt muss des- halb neu verhandelt und entschieden werden. Die fehlerhafte Ablehnung der Maßregelanordnung zieht gemäß § 5 Abs. 3, § 105 Abs. 1 JGG die Aufhebung auch des Strafausspruchs nach sich (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 314/15, StV 2016, 734 f.). Becker Spaniol RiBGH Dr. Tiemann befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Berg Hoch 9