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Beschluss

V ZR 76/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Notfrist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO eingelegt wird. • Für Urteile, die nach dem 1.7.2014 zugestellt werden, genügt für den Fristbeginn die Zustellung einer beglaubigten Abschrift (§ 317 ZPO i. V. m. § 169 ZPO). • Der Rechtsmittelführer trägt die Beweislast dafür, dass der Zustellungsmangel vorliegt; unaufgeklärte Zweifel an der Wirksamkeit der Beglaubigung gehen zu seinen Lasten.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen Fristversäumnis mangels nachgewiesener unwirksamer Beglaubigung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Notfrist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO eingelegt wird. • Für Urteile, die nach dem 1.7.2014 zugestellt werden, genügt für den Fristbeginn die Zustellung einer beglaubigten Abschrift (§ 317 ZPO i. V. m. § 169 ZPO). • Der Rechtsmittelführer trägt die Beweislast dafür, dass der Zustellungsmangel vorliegt; unaufgeklärte Zweifel an der Wirksamkeit der Beglaubigung gehen zu seinen Lasten. Die Kläger verlangen Schadensersatz vom Beklagten aus Anlass des Kaufs einer Eigentumswohnung und hatten vor dem Landgericht Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten stattgegeben und die Revision nicht zugelassen. Die Kläger bekamen laut Empfangsbekenntnis am 16.01.2017 eine beglaubigte Abschrift des Berufungsurteils; eine Ausfertigung erhielten sie erst am 13.02.2017. Mit Schriftsatz vom 08.03.2017 legten sie Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein und begründeten diese fristgerecht. Der Beklagte und seine Streithelferin beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Kläger rügen, die ihnen am 16.01.2017 übersandte Abschrift sei nicht beglaubigt und damit die Zustellung unwirksam gewesen, so dass die Frist nicht begonnen habe. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Notfrist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO am 16.01.2017 begann und die beim Bundesgerichtshof eingegangene Nichtzulassungsbeschwerde vom 08.03.2017 diese Frist nicht wahrt. • Seit der Novelle durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (Inkrafttreten 1.7.2014) werden Abschriften von Urteilen grundsätzlich beglaubigt durch die Geschäftsstelle (§ 317 Abs.1, §169 ZPO) und die Zustellung einer beglaubigten Abschrift reicht für den Fristbeginn aus; eine gesonderte Ausfertigung ist nicht erforderlich. • Die Kläger behaupten, die ihnen zugegangene Abschrift sei nur einfach und nicht beglaubigt gewesen; dafür hätten sie jedoch das Original vorzulegen. Kopien können Druckbildveränderungen aufweisen; aus den in den Akten befindlichen Abschriften und der von der Streithelferin vorgelegten Originalabschrift ergibt sich ein ordnungsgemäßes Siegel. • Der Senat hat die Kläger aufgefordert, das Original der ihnen übersandten Abschrift vorzulegen; dem sind sie nicht nachgekommen. Damit blieb die behauptete Unwirksamkeit der Beglaubigung unaufgeklärt, was zu Lasten der Kläger geht, da sie die Beweislast für Tatsachen tragen, von denen die Zulässigkeit des Rechtsmittels abhängt. • Mangels nachgewiesenen Zustellungsmangels war die weiter erörterte Frage der Heilung nach § 189 ZPO nicht zu entscheiden. • Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs.1, 101 Abs.1 ZPO. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der einmonatigen Notfrist eingelegt war. Entscheidend ist, dass für nach dem 1.7.2014 gestellte Urteile die Zustellung einer beglaubigten Abschrift den Fristbeginn auslöst und die Kläger nicht substantiiert nachgewiesen haben, dass ihnen nur eine einfache Abschrift ohne wirksame Beglaubigung zugegangen ist. Sie konnten das Original der ihnen angeblich unbeglaubigten Abschrift nicht vorlegen, obwohl der Senat sie hierzu aufgefordert hatte; daher blieb die behauptete Unwirksamkeit ungeklärt und ging zu ihren Lasten. Folge ist die Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig; die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin.