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Entscheidung

2 StR 549/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:150218B2STR549
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:150218B2STR549.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 549/17 vom 15. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Fulda vom 9. Juni 2017 mit den zugehörigen Feststellun- gen aufgehoben, soweit von der Anordnung einer Unterbrin- gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von einer Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent- ziehungsanstalt hat es abgesehen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemein erhobenen Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Zur unterbliebenen Entscheidung über eine Unterbringung des Ange- klagten in einer Entziehungsanstalt hat der Generalbundesanwalt in seiner An- tragsschrift vom 11. Dezember 2017 ausgeführt: „Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit die Straf- kammer von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgesehen hat. a) Die sachverständig beratene Strafkammer hat bei dem Ange- klagten zwar einen Hang im Sinne des § 64 StGB in Form ei- ner polyvalenten Substanzabhängigkeit im Hinblick auf Alkohol und Cannabis bejaht, dann aber gemeint, die Tat sei nicht auf diesen Hang zurückzuführen. Zwar sei der Angeklagte zum Tatzeitpunkt durch vorherigen Alkohol- und Cannabiskonsum enthemmt gewesen, wobei der Schweregrad des § 21 StGB nicht erreicht gewesen sei. Die tätliche Auseinandersetzung mit dem Geschädigten sei aber Folge eines in der Persönlich- keit liegenden Verhaltensmusters gewesen. An der Vorge- schichte des Angeklagten sei erkennbar, dass er auch in ande- ren Situationen, die mit Alkohol- oder Drogenkonsum in kei- nem Zusammenhang stünden, Gewalt als Mittel zur Konfliktlö- sung einsetze. Alkohol und Cannabis mögen daher bei der Tat eine enthemmende Wirkung gehabt haben, seien aber nicht ursächlich für den Angriff auf den Geschädigten gewesen (UA S. 39 f.). b) Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Strafkammer rechtsfehlerhaft von einem zu engen Verständnis des erforder- lichen symptomatischen Zusammenhangs zwischen dem Hang und den abgeurteilten Taten ausgegangen ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht erforderlich, dass der Hang die allei- nige Ursache für die Anlasstat ist. Vielmehr ist ein symptomati- scher Zusammenhang bereits dann zu bejahen, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte eine erhebliche rechtswidrige Tat began- gen hat, und dies bei unverändertem Suchtverhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 30. Juli 2013 – 2 StR 174/13 -, juris, Rn. 7 mwN). Die Straf- kammer sieht die Tat zwar als Folge eines in der Persönlich- keit des Angeklagten liegenden Verhaltensmusters, geht aller- dings davon aus, dass dieser zum Tatzeitpunkt durch seinen vorherigen Alkohol- und Cannabiskonsum enthemmt gewesen 2 - 4 - sei, unter diesem Gesichtspunkt ausdrücklich strafmildernd be- rücksichtigt (UA S. 39). Gleichwohl setzt sie sich nicht mit der nahe liegenden Möglichkeit auseinander, dass die alkohol- und drogenbedingte Enthemmung des Angeklagten zumindest mit- ursächlich für die Tat gewesen sein könnte, was für die An- nahme eines symptomatischen Zusammenhangs im Sinne des § 64 StGB ausreichen würde. Darin liegt ein Erörterungs- mangel. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei der gebotenen Prüfung einer Mitursächlichkeit des Hangs für die abgeurteilte Tat den symptomatischen Zusammenhang be- jaht hätte. c) Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entschei- dung. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2017 – 2 StR 103/17 -, StraFo 2017, 376, 377).“ Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Er verweist die Sache des- halb an eine andere – allgemeine – Strafkammer zurück. Schäfer Appl Eschelbach Zeng Grube 3