Entscheidung
IX ZR 17/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:140218BIXZR17
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:140218BIXZR17.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 17/17 vom 14. Februar 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 14. Februar 2018 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Kostenentscheidung des Senats in dem Beschluss vom 14. September 2017 wird zu- rückgewiesen. Gründe: Der Kläger begehrt mit seiner als Gegenvorstellung gegen die Kosten- entscheidung bezeichneten Eingabe die Herabsetzung der in den Vorinstanzen festgesetzten Streitwerte. Der erkennende Senat ist von Gesetzes wegen daran gehindert, diesem Begehren zu entsprechen. Die Möglichkeit einer erstmaligen Änderung des Streitwertbeschlusses des Berufungsgerichts gibt § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG dem Bundesgerichtshof nur dann, wenn das Verfahren we- gen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Keiner dieser Tatbestände ist erfüllt. Der Senat befasst sich mit dem Ver- fahren nur deshalb, weil der Kläger Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 14. September 2017 eingelegt hat, mit dem der Senat die Nichtzu- 1 2 - 3 - lassungsbeschwerde des Klägers auf dessen Kosten und den Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festgesetzt hat. Eine ausdehnende Auslegung des eindeutigen Gesetzeswortlauts im Sinne des gestellten Antrags ist nicht möglich. Der Gesetzgeber hat dem Revi- sionsgericht die Änderungsmöglichkeit bewusst nicht nur während der Anhän- gigkeit des Hauptsacheverfahrens, sondern auch noch dann eröffnet, wenn und solange das Verfahren wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kos- tenansatz oder die Kostenfestsetzung bei ihm schwebt. Über diesen Zeitraum hinaus kann das Revisionsgericht den Streitwert der unteren Instanzen jedoch erstmalig nicht mehr abändern (BGH, Beschluss vom 7. April 1989 - V ZR 34/88, NJW-RR 1989, 1278 mwN). Danach hat der Senat spätestens nach Mit- teilung des Beschlusses nach § 544 Abs. 4 ZPO die Befugnis verloren, den Streitwertbeschluss des Berufungsgerichts erstmalig zu ändern (BGH, Be- schluss vom 17. März 2015 - II ZR 391/13, BeckRS 2015, 08711; so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. September 2014 - 10 U 18/14, juris Rn. 4 mwN; vgl. Beschluss vom 7. April 1989 - V ZR 34/88, NJW-RR 1989, 1278 zu § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG aF). Es besteht auch kein Bedürfnis für eine erweiternde Auslegung des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Denn im vorliegenden Fall hätte das Berufungsgericht selbst seinen Streitwertbeschluss abändern können, weil eine Wertfestsetzung des erkennenden Senats für die Berufungsinstanz nicht vorliegt (vgl. BGH, Be- 3 4 - 4 - schluss vom 17. März 2015, aaO Rn. 4; vom 17. Oktober 2007 - XII ZB 99/07, juris Rn. 6; vom 7. April 1989 - V ZR 34/88, NJW-RR 1989, 1278; BSG, MedR 2007, 502 Rn. 5). Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 26.02.2016 - 3 O 1855/13 - OLG Dresden, Entscheidung vom 08.12.2016 - 8 U 467/16 -