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Entscheidung

V ZR 87/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:080218BVZR87
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:080218BVZR87.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 87/17 vom 8. Februar 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Anhörungsrüge der Kläger zu 1 bis 3 und zu 8 bis 11 gegen den Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Die gemäß § 321 a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats - auf die auch die Klägervertreterin verweist - ist eine Anhörungsrüge nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das er- kennende Gericht gerügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den An- spruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO). Das gilt auch dann, wenn sich die An- hörungsrüge gegen einen Beschluss richtet, mit welchem eine Nichtzulas- sungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609; Beschluss vom 15. No- vember 2012 - V ZR 36/12, juris). 1 2 - 3 - 2. Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Anhörungsrüge nicht. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht von ihm entge- gengenommenes Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezo- gen hat (BVerfGE 54, 43, 46 mwN), und weil sich das Gericht deshalb auch nicht mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen muss (BVerfGE 96, 205, 217), folgt nämlich allein daraus, dass der Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde keine Begründung enthält, noch keine Verlet- zung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Vielmehr müssen be- sondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, aus denen sich klar ergibt, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Insbesondere ist unter Berücksichtigung der Argu- mente der Gegenseite aus der Beschwerdeerwiderung darzulegen, dass die 3 - 4 - Entscheidung des Senats nur dann erklärbar ist, wenn man eine Gehörsverlet- zung unterstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 16). Eine solche Darlegung enthält die Begründung der Anhö- rungsrüge nicht; sie wiederholt im Wesentlichen die - von dem Senat zur Kenntnis genommenen - zentralen Argumente der Beschwerdebegründung. Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 04.04.2016 - 202 C 181/15 - LG Köln, Entscheidung vom 16.02.2017 - 29 S 88/16 -