OffeneUrteileSuche
Urteil

IX ZR 103/17

BGH, Entscheidung vom

7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 7 Normen

Leitsätze
• Eine erklärte zivilrechtliche Aufrechnung kann nach dem auf die Hauptforderung anwendbaren Recht (§ 4 Abs.1 lit.c Rom-I-VO) wirksam sein; ob sie insolvenzfest ist, richtet sich jedoch nach dem für das Insolvenzverfahren maßgeblichen Insolvenzstatut (§ 335 InsO/lex fori concursus). • § 338 InsO ist keine alleinig verdrängende Spezialnorm für die Anfechtbarkeit einer Aufrechnung; sie eröffnet nur eine alternative Kollisionsanknüpfung für insolvenzrechtliche Regelungen, nicht aber für die Anfechtung, die nach § 339 InsO der lex fori concursus unterliegt. • Bei streitiger Frage, ob eine Aufrechnungslage in Bezug auf ein ausländisches Insolvenzverfahren angreifbar ist, trifft den Anfechtungsgegner nach § 339 InsO die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Rechtshandlung nach dem maßgeblichen ausländischen Recht in keiner Weise angreifbar ist. • Ansprüche aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) oder aus §§ 823 Abs.2 i.V.m. Strafvorschriften können trotz Überschneidungen mit Anfechtungsstatuten bestehen, wenn die Gesamtumstände des Handelns besondere, über den bloßen Anfechtungstatbestand hinausgehende Merkmale (z.B. planmäßige Firmenbestattung, enge Einbindung der Beteiligten) ergeben. • Das Berufungsgericht hat in entscheidenden Punkten unzureichend festgestellt; die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung, insbesondere zur Klärung des anwendbaren Insolvenzrechts, der Verjährungsfragen und der tatsächlichen Beteiligung der Beklagten, zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Aufrechnung, internationaler Insolvenzanwendungsbereich und deliktische Haftung bei Firmenbestattung • Eine erklärte zivilrechtliche Aufrechnung kann nach dem auf die Hauptforderung anwendbaren Recht (§ 4 Abs.1 lit.c Rom-I-VO) wirksam sein; ob sie insolvenzfest ist, richtet sich jedoch nach dem für das Insolvenzverfahren maßgeblichen Insolvenzstatut (§ 335 InsO/lex fori concursus). • § 338 InsO ist keine alleinig verdrängende Spezialnorm für die Anfechtbarkeit einer Aufrechnung; sie eröffnet nur eine alternative Kollisionsanknüpfung für insolvenzrechtliche Regelungen, nicht aber für die Anfechtung, die nach § 339 InsO der lex fori concursus unterliegt. • Bei streitiger Frage, ob eine Aufrechnungslage in Bezug auf ein ausländisches Insolvenzverfahren angreifbar ist, trifft den Anfechtungsgegner nach § 339 InsO die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Rechtshandlung nach dem maßgeblichen ausländischen Recht in keiner Weise angreifbar ist. • Ansprüche aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) oder aus §§ 823 Abs.2 i.V.m. Strafvorschriften können trotz Überschneidungen mit Anfechtungsstatuten bestehen, wenn die Gesamtumstände des Handelns besondere, über den bloßen Anfechtungstatbestand hinausgehende Merkmale (z.B. planmäßige Firmenbestattung, enge Einbindung der Beteiligten) ergeben. • Das Berufungsgericht hat in entscheidenden Punkten unzureichend festgestellt; die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung, insbesondere zur Klärung des anwendbaren Insolvenzrechts, der Verjährungsfragen und der tatsächlichen Beteiligung der Beklagten, zurückzuverweisen. Die R. I. AG (Schweiz) besaß in Deutschland Immobilien, nahm Darlehen auf und geriet in Konkurs. Kurz vor Insolvenzeröffnung verkaufte die Schuldnerin mehrere Grundstücke an eine Vorratsgesellschaft (Beklagte zu 3) zum erheblich geringen Kaufpreis; im notariellen Vertrag war geregelt, dass die Käuferin mit einer von Dritten abgetretenen Forderung in Höhe von 1,4 Mio. € aufrechnet und der Verkäufer die Aufrechnung anerkennt. Kurz nach dem Vertrag eröffnete das Konkursamt Glarus das Konkursverfahren; die Käuferin wurde im Grundbuch eingetragen und veräußerte die Grundstücke weiter. Die Klägerin (Bank, Schweiz) wurde vom Konkursamt ermächtigt, im Ausland liegende Konkursansprüche geltend zu machen, und machte den Restkaufpreisanspruch von 1,4 Mio. € sowie deliktische Haftungsansprüche geltend. Das Landgericht gab der Klage statt; das Kammergericht wies sie ab. Der BGH hob die Berufungsentscheidung auf und verwies zurück, weil das Berufungsgericht wesentliche kollisions- und prozessrechtliche sowie tatsächliche Fragen nicht ausreichend geklärt hatte. • Die Revision ist zulässig; das Berufungsgericht hat die Zulassung nicht beschränkt. • Vertraglicher Anspruch: Die Beklagte zu 3 hatte nach den nicht angegriffenen Feststellungen eine Gegenforderung, sodass zivilrechtlich Aufrechnung gemäß § 389 BGB eingetreten ist; die Frage der Insolvenzfestigkeit der Aufrechnung ist jedoch kollisionsrechtlich zu prüfen. • Kollisionsrechtliche Leitlinien: Die Wirkungen der Aufrechnung bestimmen sich grundsätzlich nach dem Insolvenzstatut (lex fori concursus) gemäß § 335 InsO; § 338 InsO ist nur eine alternative Kollisionsnorm für die insolvenzrechtlichen Zulässigkeitsregeln der Aufrechnung, nicht für die Anfechtung. • Anfechtbarkeit der Aufrechnungslage: Nach § 339 InsO richtet sich die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung; der Anfechtungsgegner hat darzulegen und zu beweisen, dass die Handlung nach diesem Recht in keiner Weise angreifbar ist. • Verjährung: Das Berufungsgericht hat nicht ausreichend festgestellt, dass ein Anfechtungsanspruch nach deutschem Recht bereits verjährt war; es fehlen Feststellungen zur Kenntnislage des Konkursamtes und zur grob fahrlässigen Unkenntnis, außerdem hemmt die ursprüngliche Klage unter Umständen die Verjährung nach § 146 InsO. • Deliktische Ansprüche: Ansprüche aus § 826 BGB oder § 823 Abs.2 BGB können bestehen, wenn aus der Gesamtwürdigung besondere Umstände über bloße Anfechtungstatbestände hinaus ersichtlich sind (z.B. Firmenbestattung, planmäßige Vermögensverschiebung, enge Verflechtungen); das Berufungsgericht hat den Tatsachenvortrag der Klägerin nicht hinreichend geprüft und keine Beweisaufnahme durchgeführt. • Haftung der einzelnen Beklagten: Die vom Berufungsgericht getroffenen Ablehnungsgründe gegen Beklagte zu 1 und zu 2 halten in wichtigen Punkten rechtlicher Überprüfung nicht stand; insbesondere ist eine mögliche Teilnahme- oder Gehilfenhaftung (Mittäterschaft, doppelter Vorsatz) und das Überschreiten rein berufstypischer Tätigkeiten substantiiert zu prüfen. • Zurückverweisung: Die Sache ist nicht reif zur Endentscheidung; das Berufungsgericht hat u.a. zum anwendbaren Insolvenzrecht, zur Durchsetzbarkeit etwaiger Anfechtungsansprüche nach schweizerischem Recht, zur Verjährung und zur Aufklärung des Verdachts einer Firmenbestattung sowie der Beteiligung der Beklagten keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Der Bundesgerichtshof hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurück. Das Berufungsgericht muss insbesondere klären, welches Insolvenzrecht auf die Aufrechnung und auf mögliche Anfechtungsansprüche anwendbar ist (lex fori concursus/Schweiz oder alternative Anknüpfung nach § 338 InsO), ob Verjährung eingetreten ist oder durch die Klage gehemmt wurde, und ob nach dem Vortrag der Klägerin besondere Umstände (z.B. Firmenbestattung, enge persönliche Verflechtungen, planmäßige Vermögensverschiebung) eine deliktische Haftung der Beklagten gemäß § 826 BGB oder aus § 823 Abs.2 i.V.m. Strafvorschriften begründen. Ferner ist zu prüfen, ob die Klägerin als Abtretungsgläubigerin berechtigt ist, etwaige deliktische Ansprüche geltend zu machen oder ob solche Ansprüche der Konkursmasse zustehen. Die Sache bedarf weiterer Feststellungen und Beweisaufnahme; nach Klärung dieser Punkte hat das Berufungsgericht neu zu entscheiden, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens.