OffeneUrteileSuche
Beschluss

VI ZB 12/17

BGH, Entscheidung vom

8mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Beschluss, der der Rechtsbeschwerde unterliegt, muss den maßgeblichen Sachverhalt, den Streitgegenstand und die Anträge beider Instanzen erkennen lassen. • Fehlen tatsächliche Feststellungen oder Bezüge zu konkreten Aktenstücken, ist eine Überprüfung der Wertfestsetzung durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich. • Wird die Berufung mit der Begründung verworfen, die Berufungssumme sei nicht erreicht, sind die tatsächlichen Grundlagen der Wertermittlung darzulegen. • Fehlerhafte oder unzureichende Begründung eines angefochtenen Beschlusses führt zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
Entscheidungsgründe
Unzureichend begründeter Beschluss führt zur Aufhebung und Zurückverweisung • Ein Beschluss, der der Rechtsbeschwerde unterliegt, muss den maßgeblichen Sachverhalt, den Streitgegenstand und die Anträge beider Instanzen erkennen lassen. • Fehlen tatsächliche Feststellungen oder Bezüge zu konkreten Aktenstücken, ist eine Überprüfung der Wertfestsetzung durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich. • Wird die Berufung mit der Begründung verworfen, die Berufungssumme sei nicht erreicht, sind die tatsächlichen Grundlagen der Wertermittlung darzulegen. • Fehlerhafte oder unzureichende Begründung eines angefochtenen Beschlusses führt zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Der Kläger legte gegen ein Urteil des Amtsgerichts Berufung ein. Das Landgericht Stade wies die Berufung mit der Begründung zurück, der Streitwert überschreite 600 € nicht, sodass die Berufung nicht statthaft sei. Der angefochtene Beschluss enthielt keine sachliche Darstellung, keine Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil und gab die Anträge des Klägers nicht wieder. Der Kläger richtete gegen die Zurückweisung des Berufungsverfahrens eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Der BGH prüfte, ob der Beschluss die gesetzlichen Begründungserfordernisse erfüllt und ob die Wertfestsetzung überprüfbar ist. Das Rechtsbeschwerdeverfahren hatte einen Gegenstandswert von 500 €; Gerichtskosten wurden nicht erhoben. • Die Rechtsbeschwerde war statthaft nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO und zulässig wegen der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). • Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; dies ergibt sich aus §§ 576 Abs. 3, 547 Nr. 6 ZPO in Verbindung mit § 577 Abs. 2, § 559 ZPO. • Fehlen tatsächliche Feststellungen oder konkrete Verweise auf Aktenstücke, ist dem Rechtsbeschwerdegericht eine rechtliche Überprüfung, insbesondere der vom Berufungsgericht vorgenommenen Wertfestsetzung, nicht möglich. Die Rechtsprechung des Senats verlangt insoweit ausreichende Angaben. • Der angefochtene Beschluss enthielt keine Sachdarstellung, keine Bezugnahme auf das Urteil des Amtsgerichts oder sonstige konkret bezeichnete Aktenbestandteile und gab die Anträge des Klägers nicht wieder. Damit fehlt die gesetzlich erforderliche Begründung. • Folglich ist der Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Nicht­erhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG; mangels Feststellungen bestimmte der Senat den Gegenstandswert nach der Festsetzung des Berufungsgerichts. Der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 27.02.2017 wurde aufgehoben. Die Sache wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die Beschwerde des Klägers unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung erneut entscheidet. Der Senat hat den angefochtenen Beschluss wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen und unzureichender Begründung für unzulässig befunden, insbesondere weil Sachverhalt, Streitgegenstand und Anträge nicht dargestellt waren. Es wurden keine Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren erhoben; der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurde mit 500 € festgesetzt. Das Berufungsgericht muss nun eine begründete Entscheidung treffen, die die nach §§ 576 Abs. 3, 547 Nr. 6, 577, 559 ZPO erforderlichen Feststellungen und Angaben enthält.