Entscheidung
2 StR 547/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:060218B2STR547
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:060218B2STR547.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 547/17 vom 6. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen Zuhälterei u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 1.b), 1.c) und 2. auf dessen An- trag – am 6. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO ent- sprechend einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Rostock vom 19. Juli 2017, a) dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigespro- chen wird und insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last fallen; b) dahin ergänzt, dass hinsichtlich der in den Fällen II.2 und II.4 der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafen die Tagessatzhöhe auf einen Euro festgesetzt wird; c) dahin berichtigt, dass gegen den Angeklagten anstelle des Verfalls des Wertersatzes die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.000 € angeordnet wird. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer trägt die weiteren Kosten seines Rechtsmittels. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Körperverletzung sowie Körperverletzung in zwei weiteren Fällen zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Darüber hinaus hat es eine Anrechnungsentscheidung für in Rumänien erlittene Auslieferungshaft getroffen und den „Verfall eines Geld- betrages in Höhe von 10.000,00 €“ angeordnet. Die auf die unausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Sowohl der Schuldspruch als auch der Strafausspruch halten revisions- rechtlicher Prüfung stand. Der Erörterung bedürfen lediglich folgende Punkte: 1. Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage schweren Menschenhandel in Tat- einheit mit ausbeuterischer Zuhälterei (Fälle II.1 bis II.3), vorsätzliche Körper- verletzung (Fall II.4) sowie versuchten schweren Menschenhandel in Tateinheit mit ausbeuterischer Zuhälterei (Fall II.5) jeweils zum Nachteil derselben Ge- schädigten vorgeworfen. Die Strafkammer hat den Angeklagten der Zuhälterei, im Fall II.1 in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie tatmehrheitlich in den Fällen II.2 und II.4 der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gespro- chen. Hingegen hat sie – ohne teilweise freizusprechen – den Tatvorwurf des schweren Menschenhandels bzw. des versuchten schweren Menschenhandels in den Fällen II.3 und II.5 nicht bestätigen können. 1 2 3 4 - 4 - Der Senat holt den erforderlichen Teilfreispruch im Revisionsverfahren nach (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 260 Rn. 13 mwN; KK/Ott, StPO, 7. Aufl., § 260 Rn. 21). Denn mit dem Wegfall des Vorwurfs des Men- schenhandels ist trotz der verbleibenden Verurteilung wegen des Dauerdelikts der ausbeuterischen Zuhälterei eine selbständig angeklagte Tat in Wegfall ge- raten (BGH, Urteil vom 9. November 1993 – 5 StR 539/93, BGHSt 39, 390, 391; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Juni 1998 – 4 Ws 139 u. 140/98, NStZ-RR 1999, 176, 177; MüKoStGB/Renzikowski, 3. Aufl., § 181a Rn. 74). 2. Das Landgericht hat in den Fällen II.2 und II.4 der Urteilsgründe we- gen Körperverletzung Einzelgeldstrafen verhängt, dabei jedoch die Höhe des Tagessatzes nicht festgesetzt. Einer solchen Festsetzung bedarf es aber auch dann, wenn die Einzelgeldstrafen – wie hier – gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 14. Mai 1981 – 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96; Senat, Beschluss vom 16. August 2017 – 2 StR 295/17, juris Rn. 2). Der Senat setzt hier – auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers – in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst die Höhe des Ta- gessatzes auf das gesetzliche Mindestmaß fest (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 1988 – 3 StR 138/88, BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 2; Be- schluss vom 8. April 2014 – 1 StR 126/14, NStZ-RR 2014, 208, 209; Senat, Be- schluss vom 16. August 2017 – 2 StR 295/17, juris Rn. 2). 3. Soweit das Landgericht gegen den Angeklagten den Verfall des Wertersatzes in Höhe von 10.000 € gemäß § 73a Satz 1, § 73c Abs. 1 StGB aF angeordnet hat, hat es unberücksichtigt gelassen, dass seit ihrem Inkrafttreten am 1. Juli 2017 die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) unter Berücksich- tigung von Art. 316h EGStGB maßgebend sind. In Anwendung der neuen 5 6 7 - 5 - Gesetzeslage berichtigt der Senat die Entscheidung dahingehend, dass gegen den Angeklagten anstelle des Verfalls des Wertersatzes die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.000 € gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB nF angeordnet wird. Krehl Eschelbach Zeng Grube Schmidt